des höchst nöthigen Vertrauens, ist mit Ver- stand zu üben c). Aber es gebe keine Ab- gabe, welche die Stellvertreter des Volkes nicht bewilligt haben, welche nicht unver- meidliche Ausgabe zum Gegenstand hat, nicht von denen allein getragen wird, denen sie vortheilhaft ist, und in dem möglichst rich- tigen Verhältniss ihres Betrags zu diesem Vortheil. Die Abgabepflichtigen müssen be- stimmt erfahren, wieviel, wovon und wann sie zu bezahlen haben.
a) Auch Staatsfinanz- oder Oeconomieplan genannt, bestehend aus einer allgemeinen SollEinnahme- und SollAusgabe- oder ExigenzVorschrift, in zweckmäsig geordneter Ueber- sicht; loi des finances, etat estimatif ou approximatif des recettes et depenses; unterschieden von dem, von Zeit zu Zeit zu fertigenden SituationsEtat; einer Ueber- sicht der augenblicklichen Lage der Staatsfinanzen. Vergl. die ehemalige Constitution du royaume de West- phalie, art 22. Ehehin in Frankreich, l'etat du Roi (l' tat des recettes et depenses qu'il avoit a faire). En- cyclopedie methodique; Finances. T. II (Paris 1785 4.) p. 85 sq Rhein Bund, L. 202. LXI 1. -- Der Etat sey vollständig und solid, d. h. in seinen Ansätzen, nach Gründen der Erfahrung, Klugheit und Wahrscheinlich- keit, haltbar, weder zu niedrig, noch überspannt; auch sey darin für EtatsAusfälle hinlänglich gesorgt. Nicht angefüllt mit alten Mängeln, aber auch nicht mit Luft- schlössern für die Zukunft, ist er höchst nöthwendig, aber allein nicht hinreichend, zumal wenn etwa die Verfertiger und Prüfer blosse Rechen- und Oberrechen- Maschinen, Rechenknechte, nicht ächte Staatswirthe
Th. XII. Cap.
des höchst nöthigen Vertrauens, ist mit Ver- stand zu üben c). Aber es gebe keine Ab- gabe, welche die Stellvertreter des Volkes nicht bewilligt haben, welche nicht unver- meidliche Ausgabe zum Gegenstand hat, nicht von denen allein getragen wird, denen sie vortheilhaft ist, und in dem möglichst rich- tigen Verhältniſs ihres Betrags zu diesem Vortheil. Die Abgabepflichtigen müssen be- stimmt erfahren, wieviel, wovon und wann sie zu bezahlen haben.
a) Auch Staatsfinanz- oder Oeconomieplan genannt, bestehend aus einer allgemeinen SollEinnahme- und SollAusgabe- oder ExigenzVorschrift, in zweckmäsig geordneter Ueber- sicht; loi des finances, état estimatif ou approximatif des recettes et dépenses; unterschieden von dem, von Zeit zu Zeit zu fertigenden SituationsEtat; einer Ueber- sicht der augenblicklichen Lage der Staatsfinanzen. Vergl. die ehemalige Constitution du royaume de West- phalie, art 22. Ehehin in Frankreich, l’état du Roi (l’ tat des recettes et dépenses qu’il avoit à faire). En- cyclopédie méthodique; Finances. T. II (Paris 1785 4.) p. 85 sq Rhein Bund, L. 202. LXI 1. — Der Etat sey vollständig und solid, d. h. in seinen Ansätzen, nach Gründen der Erfahrung, Klugheit und Wahrscheinlich- keit, haltbar, weder zu niedrig, noch überspannt; auch sey darin für EtatsAusfälle hinlänglich gesorgt. Nicht angefüllt mit alten Mängeln, aber auch nicht mit Luft- schlössern für die Zukunft, ist er höchst nöthwendig, aber allein nicht hinreichend, zumal wenn etwa die Verfertiger und Prüfer blosse Rechen- und Oberrechen- Maschinen, Rechenknechte, nicht ächte Staatswirthe
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Th. XII. Cap.
des höchst nöthigen Vertrauens, ist mit Ver-
stand zu üben c). Aber es gebe keine Ab-
gabe, welche die Stellvertreter des Volkes
nicht bewilligt haben, welche nicht unver-
meidliche Ausgabe zum Gegenstand hat, nicht
von denen allein getragen wird, denen sie
vortheilhaft ist, und in dem möglichst rich-
tigen Verhältniſs ihres Betrags zu diesem
Vortheil. Die Abgabepflichtigen müssen be-
stimmt erfahren, wieviel, wovon und
wann sie zu bezahlen haben.
a⁾ Auch Staatsfinanz- oder Oeconomieplan genannt, bestehend
aus einer allgemeinen SollEinnahme- und SollAusgabe-
oder ExigenzVorschrift, in zweckmäsig geordneter Ueber-
sicht; loi des finances, état estimatif ou approximatif
des recettes et dépenses; unterschieden von dem, von
Zeit zu Zeit zu fertigenden SituationsEtat; einer Ueber-
sicht der augenblicklichen Lage der Staatsfinanzen.
Vergl. die ehemalige Constitution du royaume de West-
phalie, art 22. Ehehin in Frankreich, l’état du Roi
(l’ tat des recettes et dépenses qu’il avoit à faire). En-
cyclopédie méthodique; Finances. T. II (Paris 1785 4.)
p. 85 sq Rhein Bund, L. 202. LXI 1. — Der Etat
sey vollständig und solid, d. h. in seinen Ansätzen, nach
Gründen der Erfahrung, Klugheit und Wahrscheinlich-
keit, haltbar, weder zu niedrig, noch überspannt; auch
sey darin für EtatsAusfälle hinlänglich gesorgt. Nicht
angefüllt mit alten Mängeln, aber auch nicht mit Luft-
schlössern für die Zukunft, ist er höchst nöthwendig,
aber allein nicht hinreichend, zumal wenn etwa die
Verfertiger und Prüfer blosse Rechen- und Oberrechen-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 508. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/532>, abgerufen am 22.11.2024.
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