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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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I. Abschn. SteuerRegal.
I. Abschnitt.
STEUERREGAL
.
§. 322.
Begriff. Arten der Steuer.

Steuer a), ein Beitrag der Einzelnen zu
dem Staatseinkommen, wird auf verschie-
dene Art entrichtet, gefordert, bewilligt, be-
nannt. I) Ordentliche oder bleibende Steuer
ist, nach Quantität und Erhebungszeit, ein
für allemal bestimmt b): ausserordent-
liche
oder vorübergehende wird entrichtet
in ungewöhnlichen Fällen, nach jedesmali-
ger Bestimmung der Quantität und Erhe-
bungszeit c). II) Bei der directen Steuer
ist die Quantität bestimmt, welche von jedem
steuerpflichtigen Individuum, Person oder
Sache, innerhalb eines gewissen Zeitraums
erwartet wird d): bei der indirecten Steuer e)
ist die Quantität unbestimmbar, welche von
den Steuerpflichtigen, binnen einem ange-
nommenen Zeitraum, eingehen muss f). III)
Man könnte auch, in mehreren Ländern, die
Staatsabgaben in Haupt- und Nebensteuern
abtheilen.

a) Staatsauflage, Taxe. -- Schriften in Pütters Lit. III.
§. 1137 ff. Klübeks Lit. 316. H. W. Lawätz
I. Abschn. SteuerRegal.
I. Abschnitt.
STEUERREGAL
.
§. 322.
Begriff. Arten der Steuer.

Steuer a), ein Beitrag der Einzelnen zu
dem Staatseinkommen, wird auf verschie-
dene Art entrichtet, gefordert, bewilligt, be-
nannt. I) Ordentliche oder bleibende Steuer
ist, nach Quantität und Erhebungszeit, ein
für allemal bestimmt b): ausserordent-
liche
oder vorübergehende wird entrichtet
in ungewöhnlichen Fällen, nach jedesmali-
ger Bestimmung der Quantität und Erhe-
bungszeit c). II) Bei der directen Steuer
ist die Quantität bestimmt, welche von jedem
steuerpflichtigen Individuum, Person oder
Sache, innerhalb eines gewissen Zeitraums
erwartet wird d): bei der indirecten Steuer e)
ist die Quantität unbestimmbar, welche von
den Steuerpflichtigen, binnen einem ange-
nommenen Zeitraum, eingehen muſs f). III)
Man könnte auch, in mehreren Ländern, die
Staatsabgaben in Haupt- und Nebensteuern
abtheilen.

a) Staatsauflage, Taxe. — Schriften in Pütters Lit. III.
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[515/0539] I. Abschn. SteuerRegal. I. Abschnitt. STEUERREGAL. §. 322. Begriff. Arten der Steuer. Steuer a), ein Beitrag der Einzelnen zu dem Staatseinkommen, wird auf verschie- dene Art entrichtet, gefordert, bewilligt, be- nannt. I) Ordentliche oder bleibende Steuer ist, nach Quantität und Erhebungszeit, ein für allemal bestimmt b): ausserordent- liche oder vorübergehende wird entrichtet in ungewöhnlichen Fällen, nach jedesmali- ger Bestimmung der Quantität und Erhe- bungszeit c). II) Bei der directen Steuer ist die Quantität bestimmt, welche von jedem steuerpflichtigen Individuum, Person oder Sache, innerhalb eines gewissen Zeitraums erwartet wird d): bei der indirecten Steuer e) ist die Quantität unbestimmbar, welche von den Steuerpflichtigen, binnen einem ange- nommenen Zeitraum, eingehen muſs f). III) Man könnte auch, in mehreren Ländern, die Staatsabgaben in Haupt- und Nebensteuern abtheilen. a⁾ Staatsauflage, Taxe. — Schriften in Pütters Lit. III. §. 1137 ff. Klübeks Lit. 316. H. W. Lawätz

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 515. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/539>, abgerufen am 22.11.2024.