Steuera), ein Beitrag der Einzelnen zu dem Staatseinkommen, wird auf verschie- dene Art entrichtet, gefordert, bewilligt, be- nannt. I) Ordentliche oder bleibende Steuer ist, nach Quantität und Erhebungszeit, ein für allemal bestimmt b): ausserordent- liche oder vorübergehende wird entrichtet in ungewöhnlichen Fällen, nach jedesmali- ger Bestimmung der Quantität und Erhe- bungszeit c). II) Bei der directen Steuer ist die Quantität bestimmt, welche von jedem steuerpflichtigen Individuum, Person oder Sache, innerhalb eines gewissen Zeitraums erwartet wird d): bei der indirecten Steuer e) ist die Quantität unbestimmbar, welche von den Steuerpflichtigen, binnen einem ange- nommenen Zeitraum, eingehen muss f). III) Man könnte auch, in mehreren Ländern, die Staatsabgaben in Haupt- und Nebensteuern abtheilen.
a) Staatsauflage, Taxe. -- Schriften in Pütters Lit. III. §. 1137 ff. Klübeks Lit. 316. H. W. Lawätz
I. Abschn. SteuerRegal.
I. Abschnitt. STEUERREGAL.
§. 322. Begriff. Arten der Steuer.
Steuera), ein Beitrag der Einzelnen zu dem Staatseinkommen, wird auf verschie- dene Art entrichtet, gefordert, bewilligt, be- nannt. I) Ordentliche oder bleibende Steuer ist, nach Quantität und Erhebungszeit, ein für allemal bestimmt b): ausserordent- liche oder vorübergehende wird entrichtet in ungewöhnlichen Fällen, nach jedesmali- ger Bestimmung der Quantität und Erhe- bungszeit c). II) Bei der directen Steuer ist die Quantität bestimmt, welche von jedem steuerpflichtigen Individuum, Person oder Sache, innerhalb eines gewissen Zeitraums erwartet wird d): bei der indirecten Steuer e) ist die Quantität unbestimmbar, welche von den Steuerpflichtigen, binnen einem ange- nommenen Zeitraum, eingehen muſs f). III) Man könnte auch, in mehreren Ländern, die Staatsabgaben in Haupt- und Nebensteuern abtheilen.
a) Staatsauflage, Taxe. — Schriften in Pütters Lit. III. §. 1137 ff. Klübeks Lit. 316. H. W. Lawätz
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0539"n="515"/><fwplace="top"type="header">I. Abschn. SteuerRegal.</fw><lb/><divn="3"><head>I. <hirendition="#g"><hirendition="#k">Abschnitt</hi>.<lb/>
STEUERREGAL</hi>.</head><lb/><divn="4"><head>§. 322.<lb/><hirendition="#i">Begriff. Arten der Steuer</hi>.</head><lb/><p><hirendition="#g">Steuer</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>), ein Beitrag der Einzelnen zu<lb/>
dem Staatseinkommen, wird auf verschie-<lb/>
dene Art entrichtet, gefordert, bewilligt, be-<lb/>
nannt. I) <hirendition="#g">Ordentliche</hi> oder bleibende Steuer<lb/>
ist, nach Quantität und Erhebungszeit, ein<lb/>
für allemal bestimmt <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>): <hirendition="#g">ausserordent-<lb/>
liche</hi> oder vorübergehende wird entrichtet<lb/>
in ungewöhnlichen Fällen, nach jedesmali-<lb/>
ger Bestimmung der Quantität und Erhe-<lb/>
bungszeit <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>). II) Bei der <hirendition="#g">directen</hi> Steuer<lb/>
ist die Quantität bestimmt, welche von jedem<lb/>
steuerpflichtigen Individuum, Person oder<lb/>
Sache, innerhalb eines gewissen Zeitraums<lb/>
erwartet wird <hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>): bei der <hirendition="#g">indirecten</hi> Steuer <hirendition="#i"><hirendition="#sup">e</hi></hi>)<lb/>
ist die Quantität unbestimmbar, welche von<lb/>
den Steuerpflichtigen, binnen einem ange-<lb/>
nommenen Zeitraum, eingehen muſs <hirendition="#i"><hirendition="#sup">f</hi></hi>). III)<lb/>
Man könnte auch, in mehreren Ländern, die<lb/>
Staatsabgaben in <hirendition="#g">Haupt</hi>- und <hirendition="#g">Nebensteuern</hi><lb/>
abtheilen.</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Staatsauflage, Taxe. — Schriften in <hirendition="#k">Pütters</hi> Lit. III.<lb/>
§. 1137 ff. <hirendition="#k">Klübeks</hi> Lit. 316. H. W. <hirendition="#k">Lawätz</hi><lb/></note></div></div></div></div></body></text></TEI>
[515/0539]
I. Abschn. SteuerRegal.
I. Abschnitt.
STEUERREGAL.
§. 322.
Begriff. Arten der Steuer.
Steuer a), ein Beitrag der Einzelnen zu
dem Staatseinkommen, wird auf verschie-
dene Art entrichtet, gefordert, bewilligt, be-
nannt. I) Ordentliche oder bleibende Steuer
ist, nach Quantität und Erhebungszeit, ein
für allemal bestimmt b): ausserordent-
liche oder vorübergehende wird entrichtet
in ungewöhnlichen Fällen, nach jedesmali-
ger Bestimmung der Quantität und Erhe-
bungszeit c). II) Bei der directen Steuer
ist die Quantität bestimmt, welche von jedem
steuerpflichtigen Individuum, Person oder
Sache, innerhalb eines gewissen Zeitraums
erwartet wird d): bei der indirecten Steuer e)
ist die Quantität unbestimmbar, welche von
den Steuerpflichtigen, binnen einem ange-
nommenen Zeitraum, eingehen muſs f). III)
Man könnte auch, in mehreren Ländern, die
Staatsabgaben in Haupt- und Nebensteuern
abtheilen.
a⁾ Staatsauflage, Taxe. — Schriften in Pütters Lit. III.
§. 1137 ff. Klübeks Lit. 316. H. W. Lawätz
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 515. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/539>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.