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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Einl. II. Cap. CulturGeschichte u. Literat.
Fortschritte. Zwar wurden für das letzte,
besonders in den ersten Jahren, verschie-
dene literärische Versuche gemacht. Aber, bei
dem von dem Stifter des Bundes vielfach
aufgelegten oder veranlassten Druck, bei
der Wandelbarkeit der von ihm und man-
chen teutschen Staatsregierungen aufgestell-
ten Grundsätze, bei der nicht seltenen Wahr-
nehmung, dass sogar Bestimmungen der Bun-
desActe theils unerfüllt blieben, theils ein-
seitig durch die That selbst aufgehoben wur-
den, und bei den mannigfaltigen Gefahren,
womit die Freimüthigkeit der Schriftsteller
bedroht war, schienen die Teutschen den
Glauben an ein wirklich geltendes öffentli-
ches Recht, und mit ihm die Empfänglich-
keit für wissenschaftliche Bearbeitung des-
selben, fast verloren zu haben a). Die Wie-
dererweckung des einen und der andern, ist
von der nahen Folgezeit zu wünschen.

a) Fast könnte man sagen: "obmutuerunt Jureconsultorum
oracula." Pomfonius in L. 2. D. de orig. jur.
§. 21.
Bearbeitung des heutigen teutschen öffentlichen Rechtes.

Nach den vorhandenen Vorarbeiten, lässt
sich mit höchster Wahrscheinlichkeit anneh-

Einl. II. Cap. CulturGeschichte u. Literat.
Fortschritte. Zwar wurden für das letzte,
besonders in den ersten Jahren, verschie-
dene literärische Versuche gemacht. Aber, bei
dem von dem Stifter des Bundes vielfach
aufgelegten oder veranlaſsten Druck, bei
der Wandelbarkeit der von ihm und man-
chen teutschen Staatsregierungen aufgestell-
ten Grundsätze, bei der nicht seltenen Wahr-
nehmung, daſs sogar Bestimmungen der Bun-
desActe theils unerfüllt blieben, theils ein-
seitig durch die That selbst aufgehoben wur-
den, und bei den mannigfaltigen Gefahren,
womit die Freimüthigkeit der Schriftsteller
bedroht war, schienen die Teutschen den
Glauben an ein wirklich geltendes öffentli-
ches Recht, und mit ihm die Empfänglich-
keit für wissenschaftliche Bearbeitung des-
selben, fast verloren zu haben a). Die Wie-
dererweckung des einen und der andern, ist
von der nahen Folgezeit zu wünschen.

a) Fast könnte man sagen: „obmutuerunt Jureconsultorum
oracula.“ Pomfonius in L. 2. D. de orig. jur.
§. 21.
Bearbeitung des heutigen teutschen öffentlichen Rechtes.

Nach den vorhandenen Vorarbeiten, läſst
sich mit höchster Wahrscheinlichkeit anneh-

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[30/0054] Einl. II. Cap. CulturGeschichte u. Literat. Fortschritte. Zwar wurden für das letzte, besonders in den ersten Jahren, verschie- dene literärische Versuche gemacht. Aber, bei dem von dem Stifter des Bundes vielfach aufgelegten oder veranlaſsten Druck, bei der Wandelbarkeit der von ihm und man- chen teutschen Staatsregierungen aufgestell- ten Grundsätze, bei der nicht seltenen Wahr- nehmung, daſs sogar Bestimmungen der Bun- desActe theils unerfüllt blieben, theils ein- seitig durch die That selbst aufgehoben wur- den, und bei den mannigfaltigen Gefahren, womit die Freimüthigkeit der Schriftsteller bedroht war, schienen die Teutschen den Glauben an ein wirklich geltendes öffentli- ches Recht, und mit ihm die Empfänglich- keit für wissenschaftliche Bearbeitung des- selben, fast verloren zu haben a). Die Wie- dererweckung des einen und der andern, ist von der nahen Folgezeit zu wünschen. a⁾ Fast könnte man sagen: „obmutuerunt Jureconsultorum oracula.“ Pomfonius in L. 2. D. de orig. jur. §. 21. Bearbeitung des heutigen teutschen öffentlichen Rechtes. Nach den vorhandenen Vorarbeiten, läſst sich mit höchster Wahrscheinlichkeit anneh-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/54>, abgerufen am 29.11.2024.