Eines der wichtigsten Hoheitsrechte, in Absicht auf innern Wohlstand und Staats- Finanzen, ist das CommerzRegal (jus commerciorum regium), das Recht des Staa- tes auf Leitung und Benutzung aller Arten des Handels zu dem Staatszweck a). Nicht nur die Oberaufsicht und Gesetzge- bung über das gesammte Handelsgewerbe, zu Wasser und zu Lande, ist darunter be- griffen, sondern auch die Leitung und Beförderung des Handels, auch des aus- ländischen, so dass bei diesem, wo möglich, die HandelsBilanz stets zu dem Vortheil des Inlandes ausfalle b). Zu diesem Zweck dient, unter anderm, die Schliessung vortheilhafter Handels- und SchiffahrtVerträge mit andern Staaten c).
a)Pütters Lit. III. 548. Klübers Lit. §. 1307. Jar- gow von den Regalien, 270. Moser von Gnadensa- chen, 223. Ebendess. Versuch des europ. Völkerrechts, VII. 283 ff -- Von dem teutschen Handel, s. Meu- sels Lehrb. der Statistik (3. Ausg. 1804), S. 48. -- Der wiener Congress machte Bestimmungen für Erleich-
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
III. Abschnitt. COMMERZREGAL.
§. 332. CommerzRegal.
Eines der wichtigsten Hoheitsrechte, in Absicht auf innern Wohlstand und Staats- Finanzen, ist das CommerzRegal (jus commerciorum regium), das Recht des Staa- tes auf Leitung und Benutzung aller Arten des Handels zu dem Staatszweck a). Nicht nur die Oberaufsicht und Gesetzge- bung über das gesammte Handelsgewerbe, zu Wasser und zu Lande, ist darunter be- griffen, sondern auch die Leitung und Beförderung des Handels, auch des aus- ländischen, so daſs bei diesem, wo möglich, die HandelsBilanz stets zu dem Vortheil des Inlandes ausfalle b). Zu diesem Zweck dient, unter anderm, die Schlieſsung vortheilhafter Handels- und SchiffahrtVerträge mit andern Staaten c).
a)Pütters Lit. III. 548. Klübers Lit. §. 1307. Jar- gow von den Regalien, 270. Moser von Gnadensa- chen, 223. Ebendess. Versuch des europ. Völkerrechts, VII. 283 ff — Von dem teutschen Handel, s. Meu- sels Lehrb. der Statistik (3. Ausg. 1804), S. 48. — Der wiener Congreſs machte Bestimmungen für Erleich-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0558"n="534"/><fwplace="top"type="header">II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.</fw><lb/><divn="3"><head>III. <hirendition="#g"><hirendition="#k">Abschnitt.</hi><lb/>
COMMERZREGAL</hi>.</head><lb/><divn="4"><head>§. 332.<lb/><hirendition="#i"><hirendition="#g">CommerzRegal</hi>.</hi></head><lb/><p>Eines der wichtigsten Hoheitsrechte, in<lb/>
Absicht auf innern Wohlstand und Staats-<lb/>
Finanzen, ist das <hirendition="#g">CommerzRegal</hi> (jus<lb/>
commerciorum regium), das Recht des Staa-<lb/>
tes auf Leitung und Benutzung aller Arten<lb/>
des Handels zu dem Staatszweck <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>). Nicht<lb/>
nur die <hirendition="#g">Oberaufsicht</hi> und <hirendition="#g">Gesetzge-<lb/>
bung</hi> über das gesammte Handelsgewerbe,<lb/>
zu Wasser und zu Lande, ist darunter be-<lb/>
griffen, sondern auch die <hirendition="#g">Leitung</hi> und<lb/><hirendition="#g">Beförderung</hi> des Handels, auch des aus-<lb/>
ländischen, so daſs bei diesem, wo möglich,<lb/>
die HandelsBilanz stets zu dem Vortheil des<lb/>
Inlandes ausfalle <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>). Zu diesem Zweck dient,<lb/>
unter anderm, die Schlieſsung vortheilhafter<lb/><hirendition="#g">Handels</hi>- und <hirendition="#g">SchiffahrtVerträge</hi> mit<lb/>
andern Staaten <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)"><hirendition="#k">Pütters</hi> Lit. III. 548. <hirendition="#k">Klübers</hi> Lit. §. 1307. <hirendition="#k">Jar-<lb/>
gow</hi> von den Regalien, 270. <hirendition="#k">Moser</hi> von Gnadensa-<lb/>
chen, 223. <hirendition="#i">Ebendess.</hi> Versuch des europ. Völkerrechts,<lb/>
VII. 283 ff — Von dem teutschen Handel, s. <hirendition="#k">Meu-<lb/>
sels</hi> Lehrb. der Statistik (3. Ausg. 1804), S. 48. —<lb/>
Der wiener Congreſs machte Bestimmungen für Erleich-<lb/></note></div></div></div></div></body></text></TEI>
[534/0558]
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
III. Abschnitt.
COMMERZREGAL.
§. 332.
CommerzRegal.
Eines der wichtigsten Hoheitsrechte, in
Absicht auf innern Wohlstand und Staats-
Finanzen, ist das CommerzRegal (jus
commerciorum regium), das Recht des Staa-
tes auf Leitung und Benutzung aller Arten
des Handels zu dem Staatszweck a). Nicht
nur die Oberaufsicht und Gesetzge-
bung über das gesammte Handelsgewerbe,
zu Wasser und zu Lande, ist darunter be-
griffen, sondern auch die Leitung und
Beförderung des Handels, auch des aus-
ländischen, so daſs bei diesem, wo möglich,
die HandelsBilanz stets zu dem Vortheil des
Inlandes ausfalle b). Zu diesem Zweck dient,
unter anderm, die Schlieſsung vortheilhafter
Handels- und SchiffahrtVerträge mit
andern Staaten c).
a⁾ Pütters Lit. III. 548. Klübers Lit. §. 1307. Jar-
gow von den Regalien, 270. Moser von Gnadensa-
chen, 223. Ebendess. Versuch des europ. Völkerrechts,
VII. 283 ff — Von dem teutschen Handel, s. Meu-
sels Lehrb. der Statistik (3. Ausg. 1804), S. 48. —
Der wiener Congreſs machte Bestimmungen für Erleich-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 534. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/558>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.