Bestandtheil der Landeshoheit, sondern kai- serliches Reservata). Jeder Münzherr bedurfte kaiserlicher Verleihung, oder un- vordenklicher Verjährung b). II) Der Kaiser unmittelbar, pflegte das MünzRegal nicht mehr auszuüben c), obgleich er ursprünglich dieses ausschliessend gethan hatte d). III) Münz- privilegien konnte der Kaiser, in neuern Zeiten, nicht ertheilen, ohne Einwilligung der Kurfürsten, und ohne vorher den Kreis zu hören, worin der Münzstand gesessen war. Dasselbe galt von der Münzverleihung an Mit- telbare; wobei überdem die Mitinteressirten zu vernehmen waren e). IV) Schon in der frühern Periode des Mittelalters, erfolgten etliche kaiserliche Münzverleihungenf); dann andere an die Kurfürsten g), nach und nach häufiger auch an andere Reichsstände h), vorzüglich geistliche; sogar an landsässige Reichsstände, an nichtreichsständische Reichs- unmittelbare i), an mittelbare Fürsten, Bi- schöfe, Aebte, Grafen, Edellente und Städte k), jedoch vielfältig mit Einschränkung l), und reichslehnbar. V) Die Reichsvicarien, waren zu Ertheilung des Münzrechtes nicht befugt m).
a) Reichsmünzordn. 1559, §. 30. 176. R. A. 1570. §. 132. Wahlcap. IX. 6. 7. 11. Myler ab Ehrenbach do
IV. Abschn. MünzRegal.
Bestandtheil der Landeshoheit, sondern kai- serliches Reservata). Jeder Münzherr bedurfte kaiserlicher Verleihung, oder un- vordenklicher Verjährung b). II) Der Kaiser unmittelbar, pflegte das MünzRegal nicht mehr auszuüben c), obgleich er ursprünglich dieses ausschlieſsend gethan hatte d). III) Münz- privilegien konnte der Kaiser, in neuern Zeiten, nicht ertheilen, ohne Einwilligung der Kurfürsten, und ohne vorher den Kreis zu hören, worin der Münzstand gesessen war. Dasselbe galt von der Münzverleihung an Mit- telbare; wobei überdem die Mitinteressirten zu vernehmen waren e). IV) Schon in der frühern Periode des Mittelalters, erfolgten etliche kaiserliche Münzverleihungenf); dann andere an die Kurfürsten g), nach und nach häufiger auch an andere Reichsstände h), vorzüglich geistliche; sogar an landsässige Reichsstände, an nichtreichsständische Reichs- unmittelbare i), an mittelbare Fürsten, Bi- schöfe, Aebte, Grafen, Edellente und Städte k), jedoch vielfältig mit Einschränkung l), und reichslehnbar. V) Die Reichsvicarien, waren zu Ertheilung des Münzrechtes nicht befugt m).
a) Reichsmünzordn. 1559, §. 30. 176. R. A. 1570. §. 132. Wahlcap. IX. 6. 7. 11. Myler ab Ehrenbach do
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IV. Abschn. MünzRegal.
Bestandtheil der Landeshoheit, sondern kai-
serliches Reservat a). Jeder Münzherr
bedurfte kaiserlicher Verleihung, oder un-
vordenklicher Verjährung b). II) Der Kaiser
unmittelbar, pflegte das MünzRegal nicht mehr
auszuüben c), obgleich er ursprünglich dieses
ausschlieſsend gethan hatte d). III) Münz-
privilegien konnte der Kaiser, in neuern
Zeiten, nicht ertheilen, ohne Einwilligung
der Kurfürsten, und ohne vorher den Kreis
zu hören, worin der Münzstand gesessen war.
Dasselbe galt von der Münzverleihung an Mit-
telbare; wobei überdem die Mitinteressirten
zu vernehmen waren e). IV) Schon in der
frühern Periode des Mittelalters, erfolgten
etliche kaiserliche Münzverleihungen f);
dann andere an die Kurfürsten g), nach und
nach häufiger auch an andere Reichsstände h),
vorzüglich geistliche; sogar an landsässige
Reichsstände, an nichtreichsständische Reichs-
unmittelbare i), an mittelbare Fürsten, Bi-
schöfe, Aebte, Grafen, Edellente und Städte k),
jedoch vielfältig mit Einschränkung l), und
reichslehnbar. V) Die Reichsvicarien,
waren zu Ertheilung des Münzrechtes nicht
befugt m).
a⁾ Reichsmünzordn. 1559, §. 30. 176. R. A. 1570. §. 132.
Wahlcap. IX. 6. 7. 11. Myler ab Ehrenbach do
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 541. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/565>, abgerufen am 22.11.2024.
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