und als Schätzungsmittel (Werth- oder Vor- stellungszeichen, repräsentirendes Medium, signe representatif.) II) Münze (moneta) ist eine Sache, mit einem von der Staats- gewalt beglaubigten Maasstab für den Tausch- werth der Dinge a). Reelle Münze, Real- geld (numeraire effectif) ist ein unter Staats- berechtigung geprägtes, d. h. mit Zeichen seines wahren Tauschwerthes versehenes Geld- stück; gewöhnlich von Metall (klingende Münze, aus Silber, Gold oder Kupfer, Me- tallgeld), sonst auch von Waaren anderer Art (Waarenmünze). Nominale oder sym- bolische Münze ist eine Staatsurkunde, welche für jeden Inhaber, eine Anweisung auf reelle Münze enthält, z. B. Papiermünze (§. 342). ehehin Ledermünze. Fingirte, idealische oder Rechnungsmünzen, Idealgeld, mon- noies de compte b), sind ein unkörperlicher Maasstab für den Tauschwerth der Dinge, mithin auch der reellen Münzen c), z. B. Reichs- oder rheinische, fränkische und meiss- nische Gulden, Thaler, Reichsthaler, Mark, u. d.
a) Also jedes öffentlich eingeführte, jedem Inhaber (au porteur) dienende Zahlungsmittel. K. Murhard über Geld u. Münze u. s. w. Cassel 1809. 8. G. Hufe- lands Staatswirthschaftskunst, Th. I, S. 128. J. F. E. Lotz Revision der Grundbegriffe der NationalWirth- schaftlehre, Th. I, S. 9--171.
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
und als Schätzungsmittel (Werth- oder Vor- stellungszeichen, repräsentirendes Medium, signe réprésentatif.) II) Münze (moneta) ist eine Sache, mit einem von der Staats- gewalt beglaubigten Maasstab für den Tausch- werth der Dinge a). Reelle Münze, Real- geld (numéraire effectif) ist ein unter Staats- berechtigung geprägtes, d. h. mit Zeichen seines wahren Tauschwerthes versehenes Geld- stück; gewöhnlich von Metall (klingende Münze, aus Silber, Gold oder Kupfer, Me- tallgeld), sonst auch von Waaren anderer Art (Waarenmünze). Nominale oder sym- bolische Münze ist eine Staatsurkunde, welche für jeden Inhaber, eine Anweisung auf reelle Münze enthält, z. B. Papiermünze (§. 342). ehehin Ledermünze. Fingirte, idealische oder Rechnungsmünzen, Idealgeld, mon- noies de compte b), sind ein unkörperlicher Maasstab für den Tauschwerth der Dinge, mithin auch der reellen Münzen c), z. B. Reichs- oder rheinische, fränkische und meiſs- nische Gulden, Thaler, Reichsthaler, Mark, u. d.
a) Also jedes öffentlich eingeführte, jedem Inhaber (au porteur) dienende Zahlungsmittel. K. Murhard über Geld u. Münze u. s. w. Cassel 1809. 8. G. Hufe- lands Staatswirthschaftskunst, Th. I, S. 128. J. F. E. Lotz Revision der Grundbegriffe der NationalWirth- schaftlehre, Th. I, S. 9—171.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0568"n="544"/><fwplace="top"type="header">II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.</fw><lb/>
und als Schätzungsmittel (Werth- oder Vor-<lb/>
stellungszeichen, repräsentirendes Medium,<lb/>
signe réprésentatif.) II) <hirendition="#g">Münze</hi> (moneta)<lb/>
ist eine Sache, mit einem von der Staats-<lb/>
gewalt beglaubigten Maasstab für den Tausch-<lb/>
werth der Dinge <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>). <hirendition="#g">Reelle Münze</hi>, Real-<lb/>
geld (numéraire effectif) ist ein unter Staats-<lb/>
berechtigung geprägtes, d. h. mit Zeichen<lb/>
seines wahren Tauschwerthes versehenes Geld-<lb/>
stück; gewöhnlich von <hirendition="#g">Metall</hi> (klingende<lb/>
Münze, aus Silber, Gold oder Kupfer, Me-<lb/>
tallgeld), sonst auch von <hirendition="#g">Waaren</hi> anderer<lb/>
Art (Waarenmünze). <hirendition="#g">Nominale</hi> oder sym-<lb/>
bolische Münze ist eine Staatsurkunde, welche<lb/>
für jeden Inhaber, eine Anweisung auf reelle<lb/>
Münze enthält, z. B. Papiermünze (§. 342).<lb/>
ehehin Ledermünze. <hirendition="#g">Fingirte, idealische</hi><lb/>
oder <hirendition="#g">Rechnungsmünzen</hi>, Idealgeld, mon-<lb/>
noies de compte <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>), sind ein unkörperlicher<lb/>
Maasstab für den Tauschwerth der Dinge,<lb/>
mithin auch der reellen Münzen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>), z. B.<lb/>
Reichs- oder rheinische, fränkische und meiſs-<lb/>
nische Gulden, Thaler, Reichsthaler, Mark, u. d.</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Also jedes öffentlich eingeführte, jedem Inhaber (au<lb/>
porteur) dienende Zahlungsmittel. K. <hirendition="#k">Murhard</hi> über<lb/>
Geld u. Münze u. s. w. Cassel 1809. 8. G. <hirendition="#k">Hufe-<lb/>
lands</hi> Staatswirthschaftskunst, Th. I, S. 128. J. F.<lb/>
E. <hirendition="#k">Lotz</hi> Revision der Grundbegriffe der NationalWirth-<lb/>
schaftlehre, Th. I, S. 9—171.</note><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[544/0568]
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
und als Schätzungsmittel (Werth- oder Vor-
stellungszeichen, repräsentirendes Medium,
signe réprésentatif.) II) Münze (moneta)
ist eine Sache, mit einem von der Staats-
gewalt beglaubigten Maasstab für den Tausch-
werth der Dinge a). Reelle Münze, Real-
geld (numéraire effectif) ist ein unter Staats-
berechtigung geprägtes, d. h. mit Zeichen
seines wahren Tauschwerthes versehenes Geld-
stück; gewöhnlich von Metall (klingende
Münze, aus Silber, Gold oder Kupfer, Me-
tallgeld), sonst auch von Waaren anderer
Art (Waarenmünze). Nominale oder sym-
bolische Münze ist eine Staatsurkunde, welche
für jeden Inhaber, eine Anweisung auf reelle
Münze enthält, z. B. Papiermünze (§. 342).
ehehin Ledermünze. Fingirte, idealische
oder Rechnungsmünzen, Idealgeld, mon-
noies de compte b), sind ein unkörperlicher
Maasstab für den Tauschwerth der Dinge,
mithin auch der reellen Münzen c), z. B.
Reichs- oder rheinische, fränkische und meiſs-
nische Gulden, Thaler, Reichsthaler, Mark, u. d.
a⁾ Also jedes öffentlich eingeführte, jedem Inhaber (au
porteur) dienende Zahlungsmittel. K. Murhard über
Geld u. Münze u. s. w. Cassel 1809. 8. G. Hufe-
lands Staatswirthschaftskunst, Th. I, S. 128. J. F.
E. Lotz Revision der Grundbegriffe der NationalWirth-
schaftlehre, Th. I, S. 9—171.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 544. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/568>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.