Gepräge, welches den Zahlwerth (Valuta), Jahrzahl, Namen, Titel und Wappen, auch wohl das Bildniss des Münzherrn a) enthält; wo die Wappenseite die Kehr- oder Rückseite (Revers), die andere die Hauptseite (Avers), heisst; 2) die Materie; jetzt die drei Münz- metalle, Gold, Silber, Kupfer. Silber wird mit Kupfer, Gold mit Silber, oder Kupfer, oder beiden-legirt oder beschickt (zusam- mengeschmolzen). II) Diese Mischung oder zusammengeschmolzene Masse, das edle Me- tall nebst der Zuthat, nennt man das Korn, d. i. Gehalt, Feinheit, Feingehalt, Beschaf- fenheit oder Bestandtheile der Münze: das Gewicht einer Münzsorte (Metallgewicht), heisst ihr Schrotb). Der Werth der Münze wird geschätzt, nach dem Korn und Schrot (quali et quanto). Bei der Fabrication, muss daher nicht nur für die Richtigkeit des Gehaltes, sondern auch, so viel mög- lich, für Gleichheit in dem Gewicht der indi- viduellen Stücke einer Münzsorte, gesorgt werden.
a)Gerstlachers Handb. d. Reichsgesetze, IX. 1677. f. Nach der ReichsMünzordn. 1559, §. 10, sollte auf der Hauptseite das Reichswappen stehen. Köhlers Münz- belust. I. 157 ff. Dawider, s. in Ansehung der kur- fürstlichen Münzen, v. Ludewigs Erläut. d. G. B. I. 901. Es war aber dieses nachher willkührlich ge-
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
Gepräge, welches den Zahlwerth (Valuta), Jahrzahl, Namen, Titel und Wappen, auch wohl das Bildniſs des Münzherrn a) enthält; wo die Wappenseite die Kehr- oder Rückseite (Revers), die andere die Hauptseite (Avers), heiſst; 2) die Materie; jetzt die drei Münz- metalle, Gold, Silber, Kupfer. Silber wird mit Kupfer, Gold mit Silber, oder Kupfer, oder beiden-legirt oder beschickt (zusam- mengeschmolzen). II) Diese Mischung oder zusammengeschmolzene Masse, das edle Me- tall nebst der Zuthat, nennt man das Korn, d. i. Gehalt, Feinheit, Feingehalt, Beschaf- fenheit oder Bestandtheile der Münze: das Gewicht einer Münzsorte (Metallgewicht), heiſst ihr Schrotb). Der Werth der Münze wird geschätzt, nach dem Korn und Schrot (quali et quanto). Bei der Fabrication, muſs daher nicht nur für die Richtigkeit des Gehaltes, sondern auch, so viel mög- lich, für Gleichheit in dem Gewicht der indi- viduellen Stücke einer Münzsorte, gesorgt werden.
a)Gerstlachers Handb. d. Reichsgesetze, IX. 1677. f. Nach der ReichsMünzordn. 1559, §. 10, sollte auf der Hauptseite das Reichswappen stehen. Köhlers Münz- belust. I. 157 ff. Dawider, s. in Ansehung der kur- fürstlichen Münzen, v. Ludewigs Erläut. d. G. B. I. 901. Es war aber dieses nachher willkührlich ge-
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II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
Gepräge, welches den Zahlwerth (Valuta),
Jahrzahl, Namen, Titel und Wappen, auch
wohl das Bildniſs des Münzherrn a) enthält;
wo die Wappenseite die Kehr- oder Rückseite
(Revers), die andere die Hauptseite (Avers),
heiſst; 2) die Materie; jetzt die drei Münz-
metalle, Gold, Silber, Kupfer. Silber wird
mit Kupfer, Gold mit Silber, oder Kupfer,
oder beiden-legirt oder beschickt (zusam-
mengeschmolzen). II) Diese Mischung oder
zusammengeschmolzene Masse, das edle Me-
tall nebst der Zuthat, nennt man das Korn,
d. i. Gehalt, Feinheit, Feingehalt, Beschaf-
fenheit oder Bestandtheile der Münze: das
Gewicht einer Münzsorte (Metallgewicht),
heiſst ihr Schrot b). Der Werth der Münze
wird geschätzt, nach dem Korn und Schrot
(quali et quanto). Bei der Fabrication,
muſs daher nicht nur für die Richtigkeit
des Gehaltes, sondern auch, so viel mög-
lich, für Gleichheit in dem Gewicht der indi-
viduellen Stücke einer Münzsorte, gesorgt
werden.
a⁾ Gerstlachers Handb. d. Reichsgesetze, IX. 1677. f.
Nach der ReichsMünzordn. 1559, §. 10, sollte auf der
Hauptseite das Reichswappen stehen. Köhlers Münz-
belust. I. 157 ff. Dawider, s. in Ansehung der kur-
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I. 901. Es war aber dieses nachher willkührlich ge-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/570>, abgerufen am 22.11.2024.
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