des Preises der Münzmetalle, dann aus der Seltenheit, aus der vermehrten Ein- und Aus- fuhr, aus der augenblicklichen, mehrern oder mindern Brauchbarkeit gewisser Geldsorten, aus der übertriebenen Erhöhung des Nenn- oder NominalWerthes mancher Münzen über ihren innern oder reellen, u. d. m., erklärt und rechtfertigt sich der kaufmännische Geldcurs (unterschieden von dem Wechsel- curs und dem Curs der Staatspapiere); ein besonderer Werth der Münzen, gemeinig- lich von dem Münzfuss abweichend, wobei der freie Handelswerth der Münze, wie bei Gold- und Silberwaaren oder Stangen, mit- hin das Geld als Waare, nicht als Staats- oder Nationalgeld, sondern als Weltgeld betrachtet wird b). Dasselbe gilt von dem Agio oder Aufwechsel. III) Die in dem Lande übliche Rechnungsart in dem Geld- verkehr, heisst Währung (valor), z. B. rheinische, sächsische, preussische, wiener, fränkische, lübische, u. d. d).
a)Fabers St. C. LXX. 549. G. H. Buse Handb. der Geldkunde, I. 50 ff. Encyclopedie par Didebot et d'Alembert, voc. monnoie. Bemerkungen über die Gelderhöhung in Frankreich und Oestreich. Augsb. 1786. J. G. Busch über e. in Europa einzuführenden allgemeinen Münzfuss; in Büsch u. Ebelings Handl.
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
des Preises der Münzmetalle, dann aus der Seltenheit, aus der vermehrten Ein- und Aus- fuhr, aus der augenblicklichen, mehrern oder mindern Brauchbarkeit gewisser Geldsorten, aus der übertriebenen Erhöhung des Nenn- oder NominalWerthes mancher Münzen über ihren innern oder reellen, u. d. m., erklärt und rechtfertigt sich der kaufmännische Geldcurs (unterschieden von dem Wechsel- curs und dem Curs der Staatspapiere); ein besonderer Werth der Münzen, gemeinig- lich von dem Münzfuſs abweichend, wobei der freie Handelswerth der Münze, wie bei Gold- und Silberwaaren oder Stangen, mit- hin das Geld als Waare, nicht als Staats- oder Nationalgeld, sondern als Weltgeld betrachtet wird b). Dasselbe gilt von dem Agio oder Aufwechsel. III) Die in dem Lande übliche Rechnungsart in dem Geld- verkehr, heiſst Währung (valor), z. B. rheinische, sächsische, preuſsische, wiener, fränkische, lübische, u. d. d).
a)Fabers St. C. LXX. 549. G. H. Buse Handb. der Geldkunde, I. 50 ff. Encyclopédie par Didebot et d’Alembert, voc. monnoie. Bemerkungen über die Gelderhöhung in Frankreich und Oestreich. Augsb. 1786. J. G. Busch über e. in Europa einzuführenden allgemeinen Münzfuſs; in Büsch u. Ebelings Handl.
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II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
des Preises der Münzmetalle, dann aus der
Seltenheit, aus der vermehrten Ein- und Aus-
fuhr, aus der augenblicklichen, mehrern oder
mindern Brauchbarkeit gewisser Geldsorten,
aus der übertriebenen Erhöhung des Nenn-
oder NominalWerthes mancher Münzen über
ihren innern oder reellen, u. d. m., erklärt
und rechtfertigt sich der kaufmännische
Geldcurs (unterschieden von dem Wechsel-
curs und dem Curs der Staatspapiere); ein
besonderer Werth der Münzen, gemeinig-
lich von dem Münzfuſs abweichend, wobei
der freie Handelswerth der Münze, wie bei
Gold- und Silberwaaren oder Stangen, mit-
hin das Geld als Waare, nicht als Staats-
oder Nationalgeld, sondern als Weltgeld
betrachtet wird b). Dasselbe gilt von dem
Agio oder Aufwechsel. III) Die in dem
Lande übliche Rechnungsart in dem Geld-
verkehr, heiſst Währung (valor), z. B.
rheinische, sächsische, preuſsische, wiener,
fränkische, lübische, u. d. d).
a⁾ Fabers St. C. LXX. 549. G. H. Buse Handb. der
Geldkunde, I. 50 ff. Encyclopédie par Didebot et
d’Alembert, voc. monnoie. Bemerkungen über die
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1786. J. G. Busch über e. in Europa einzuführenden
allgemeinen Münzfuſs; in Büsch u. Ebelings Handl.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 552. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/576>, abgerufen am 22.11.2024.
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