Ausdehnung nach, in dem Zeitpunct des luneviller Friedens (als Entscheidungs- tags) constituirt gewesen war. Zugleich übergab derselbe diese Reichsanstalt, um sie desto mehr zu sichern, dem besondern Schutz des Kaisers und des kurfürstlichen Collegiums. Sonach ward der vielseitige practisch wich- tige Streit, über Eigenschaft und Umfang des Reichspostwesens, gesetzlich beseitigt. V) Ueberdiess hatte der Fürst von Thurn und Taxis seine Rechtsverhältnisse gesichert, durch Postverträge, Vergleiche und Com- binationsRecesse mit einzelnen teut- schen c), und selbst mit auswärtigen d) Staaten.
a)Geschichte der Posten, nach Stadien: I) Aelteste; bei den Persern, Griechen, Römern, Franken etc. II) In dem Mittelalter; hauptsächlich in Frankreich (insonderheit unter Ludwig XI.) und Teutschland. Hier, ausser dem städtischen Botenwesen: 1) burgundisch- niederländische Post, seit 1516 u. 1543, angelegt und besorgt durch niederländische Postmeister, aus der Fa- milie von Taxis. -- 2) Erste Spuren des ReichsPost- wesens, in den Reichsabschieden 1522, § 5, 1542, §. 45, bei Gerstlacher, IX. 1698 f. -- 1543 und 1563 spanisch-niederlandische Posten in dem Reich, aus den Niederlanden, durch Lüttich, Trier, Speier, das Wirtembergische, Augsburg, Tyrol, bis in Italien, unter kaiserlicher Auctorität und Bestätigung. Ferdi- nands II. Patent, 21. Aug. 1563, bei Gerstlacher, IX. 1700. -- Kurfürstl. CollegialGutachten v. 1570: dass die Post "eines römischen Kaisers sondere Hoheit
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
Ausdehnung nach, in dem Zeitpunct des lunéviller Friedens (als Entscheidungs- tags) constituirt gewesen war. Zugleich übergab derselbe diese Reichsanstalt, um sie desto mehr zu sichern, dem besondern Schutz des Kaisers und des kurfürstlichen Collegiums. Sonach ward der vielseitige practisch wich- tige Streit, über Eigenschaft und Umfang des Reichspostwesens, gesetzlich beseitigt. V) Ueberdieſs hatte der Fürst von Thurn und Taxis seine Rechtsverhältnisse gesichert, durch Postverträge, Vergleiche und Com- binationsRecesse mit einzelnen teut- schen c), und selbst mit auswärtigen d) Staaten.
a)Geschichte der Posten, nach Stadien: I) Aelteste; bei den Persern, Griechen, Römern, Franken etc. II) In dem Mittelalter; hauptsächlich in Frankreich (insonderheit unter Ludwig XI.) und Teutschland. Hier, ausser dem städtischen Botenwesen: 1) burgundisch- niederländische Post, seit 1516 u. 1543, angelegt und besorgt durch niederländische Postmeister, aus der Fa- milie von Taxis. — 2) Erste Spuren des ReichsPost- wesens, in den Reichsabschieden 1522, § 5, 1542, §. 45, bei Gerstlacher, IX. 1698 f. — 1543 und 1563 spanisch-niederlandische Posten in dem Reich, aus den Niederlanden, durch Lüttich, Trier, Speier, das Wirtembergische, Augsburg, Tyrol, bis in Italien, unter kaiserlicher Auctorität und Bestätigung. Ferdi- nands II. Patent, 21. Aug. 1563, bei Gerstlacher, IX. 1700. — Kurfürstl. CollegialGutachten v. 1570: daſs die Post „eines römischen Kaisers sondere Hoheit
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II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
Ausdehnung nach, in dem Zeitpunct des
lunéviller Friedens (als Entscheidungs-
tags) constituirt gewesen war. Zugleich übergab
derselbe diese Reichsanstalt, um sie desto mehr
zu sichern, dem besondern Schutz des
Kaisers und des kurfürstlichen Collegiums.
Sonach ward der vielseitige practisch wich-
tige Streit, über Eigenschaft und Umfang
des Reichspostwesens, gesetzlich beseitigt.
V) Ueberdieſs hatte der Fürst von Thurn und
Taxis seine Rechtsverhältnisse gesichert, durch
Postverträge, Vergleiche und Com-
binationsRecesse mit einzelnen teut-
schen c), und selbst mit auswärtigen d) Staaten.
a⁾ Geschichte der Posten, nach Stadien: I) Aelteste;
bei den Persern, Griechen, Römern, Franken etc.
II) In dem Mittelalter; hauptsächlich in Frankreich
(insonderheit unter Ludwig XI.) und Teutschland.
Hier, ausser dem städtischen Botenwesen: 1) burgundisch-
niederländische Post, seit 1516 u. 1543, angelegt und
besorgt durch niederländische Postmeister, aus der Fa-
milie von Taxis. — 2) Erste Spuren des ReichsPost-
wesens, in den Reichsabschieden 1522, § 5, 1542,
§. 45, bei Gerstlacher, IX. 1698 f. — 1543 und
1563 spanisch-niederlandische Posten in dem Reich, aus
den Niederlanden, durch Lüttich, Trier, Speier, das
Wirtembergische, Augsburg, Tyrol, bis in Italien,
unter kaiserlicher Auctorität und Bestätigung. Ferdi-
nands II. Patent, 21. Aug. 1563, bei Gerstlacher,
IX. 1700. — Kurfürstl. CollegialGutachten v. 1570:
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 572. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/596>, abgerufen am 22.11.2024.
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