der Post in den vorderöstreichischen Staaten. Vertrag mit S. CoburgSanlfeld, bei Moser, V. 189, mit Kur- pfalz 1748, mit Pfalzbaiern 1784 u. 1799. Verträge von 1804 mit Kurbrandenburg, Nussan, HessenDarmstadt, 1805 u. 1806, mit Biden, Wirtemberg, Pfalzbaiern, Wirz- burg, S. Coburg u. S. Weimar, Rhein. Bund, VII. 31. Von Kursachsen, s. Römers kursächs. Staatsr. II. 814.
d) Mit Frankreich, Dänemark, Schweden, Preussen, Königreich Italien, dem Papst, der helvetischen, und den ehemal. batavischen u. ligurischen Republiken, u. a.
§. 350. 2) TerritorialPosten.
Ungeachtet vielen Landesherren anfangs die Einführung der Reichsposten in ihren Ländern nicht unangenehm gewesen war, manche von ihnen dieselbe sogar gesucht und begünstigt hatten, und Einheit der Postanstalt für das teutsche Publicum sehr erspriesslich wäre: so reizte doch der bemerkte Postertrag hie und da zu Einfüh- rung eigener Territorial Posten. I) Der Kaiser selbst gab, in dem grössten Theil seiner teutschen Erbstaaten, das erste Beispiel a). II) Die nächsten folgenden Ver- suche dieser Art machten, schon in dem letzten Viertheil des XVI. Jahrhunderts, Kursachsen, Braunschweig und Wirtemberg b), deren Po- sten jedoch zum Theil während des dreissig-
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
der Post in den vorderöstreichischen Staaten. Vertrag mit S. CoburgSanlfeld, bei Moser, V. 189, mit Kur- pfalz 1748, mit Pfalzbaiern 1784 u. 1799. Verträge von 1804 mit Kurbrandenburg, Nussan, HessenDarmstadt, 1805 u. 1806, mit Biden, Wirtemberg, Pfalzbaiern, Wirz- burg, S. Coburg u. S. Weimar, Rhein. Bund, VII. 31. Von Kursachsen, s. Römers kursächs. Staatsr. II. 814.
d) Mit Frankreich, Dänemark, Schweden, Preussen, Königreich Italien, dem Papst, der helvetischen, und den ehemal. batavischen u. ligurischen Republiken, u. a.
§. 350. 2) TerritorialPosten.
Ungeachtet vielen Landesherren anfangs die Einführung der Reichsposten in ihren Ländern nicht unangenehm gewesen war, manche von ihnen dieselbe sogar gesucht und begünstigt hatten, und Einheit der Postanstalt für das teutsche Publicum sehr ersprieſslich wäre: so reizte doch der bemerkte Postertrag hie und da zu Einfüh- rung eigener Territorial Posten. I) Der Kaiser selbst gab, in dem gröſsten Theil seiner teutschen Erbstaaten, das erste Beispiel a). II) Die nächsten folgenden Ver- suche dieser Art machten, schon in dem letzten Viertheil des XVI. Jahrhunderts, Kursachsen, Braunschweig und Wirtemberg b), deren Po- sten jedoch zum Theil während des dreiſsig-
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II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
c⁾
der Post in den vorderöstreichischen Staaten. Vertrag
mit S. CoburgSanlfeld, bei Moser, V. 189, mit Kur-
pfalz 1748, mit Pfalzbaiern 1784 u. 1799. Verträge
von 1804 mit Kurbrandenburg, Nussan, HessenDarmstadt,
1805 u. 1806, mit Biden, Wirtemberg, Pfalzbaiern, Wirz-
burg, S. Coburg u. S. Weimar, Rhein. Bund, VII. 31.
Von Kursachsen, s. Römers kursächs. Staatsr. II. 814.
d⁾ Mit Frankreich, Dänemark, Schweden, Preussen,
Königreich Italien, dem Papst, der helvetischen, und
den ehemal. batavischen u. ligurischen Republiken, u. a.
§. 350.
2) TerritorialPosten.
Ungeachtet vielen Landesherren anfangs
die Einführung der Reichsposten in ihren
Ländern nicht unangenehm gewesen war,
manche von ihnen dieselbe sogar gesucht
und begünstigt hatten, und Einheit der
Postanstalt für das teutsche Publicum
sehr ersprieſslich wäre: so reizte doch der
bemerkte Postertrag hie und da zu Einfüh-
rung eigener Territorial Posten. I) Der
Kaiser selbst gab, in dem gröſsten Theil
seiner teutschen Erbstaaten, das erste
Beispiel a). II) Die nächsten folgenden Ver-
suche dieser Art machten, schon in dem letzten
Viertheil des XVI. Jahrhunderts, Kursachsen,
Braunschweig und Wirtemberg b), deren Po-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 574. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/598>, abgerufen am 22.11.2024.
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