wenigstens alle Bundesstaaten sich verpflich- tet halten, durch Uebereinkunft feste Bestim- mungen zu errichten über Gleichförmig- keit in der Verwaltungsart sämmtlicher LandesPostanstalten, insbesondere in Absicht auf gehörigen Zusammenhang der PostRouten, ununterbrochenen Lauf der reitenden und fahrenden Posten, und billigen Tarifa). Auch ist jeder Staat verpflichtet, die Un- verletzlichkeit der, der Post anvertrau- ten Briefe und Effecten (das Briefgeheimniss, im Gegensatz des so genannten Postgeheimnis- ses, secret de la poste, oder des willkührlichen Manipulirens der Briefe), staatsverbrecherischen Verkehr ausgenommen, zu handhaben und zu achten b). Ueberhaupt sollte eine für Staats- und Privatverkehr, für Cul- tur und Handel so höchst wichtige Anstalt, von den Staaten stets nach gerechten und liberalen Grundsätzen behandelt, auch zu etwas Besserm benutzt werden, als für unmittelbaren Finanzgewinn und geheime Polizei c).
a) Möge es nicht auch hier heissen: "l'exces du mal amene le remede"!
b) Vergl. königl. westphäl. Postordnung v. 31. Oct. 1808, Art. 3. 13. 18. 101. 146. Königl. baier. PflichtFormel für die Postbeamten, in d. baier. Regier. Blatt, 1806,
V. Abschn. PostRegal.
wenigstens alle Bundesstaaten sich verpflich- tet halten, durch Uebereinkunft feste Bestim- mungen zu errichten über Gleichförmig- keit in der Verwaltungsart sämmtlicher LandesPostanstalten, insbesondere in Absicht auf gehörigen Zusammenhang der PostRouten, ununterbrochenen Lauf der reitenden und fahrenden Posten, und billigen Tarifa). Auch ist jeder Staat verpflichtet, die Un- verletzlichkeit der, der Post anvertrau- ten Briefe und Effecten (das Briefgeheimniſs, im Gegensatz des so genannten Postgeheimnis- ses, secret de la poste, oder des willkührlichen Manipulirens der Briefe), staatsverbrecherischen Verkehr ausgenommen, zu handhaben und zu achten b). Ueberhaupt sollte eine für Staats- und Privatverkehr, für Cul- tur und Handel so höchst wichtige Anstalt, von den Staaten stets nach gerechten und liberalen Grundsätzen behandelt, auch zu etwas Besserm benutzt werden, als für unmittelbaren Finanzgewinn und geheime Polizei c).
a) Möge es nicht auch hier heiſsen: „l’excès du mal amène le remède“!
b) Vergl. königl. westphäl. Postordnung v. 31. Oct. 1808, Art. 3. 13. 18. 101. 146. Königl. baier. PflichtFormel für die Postbeamten, in d. baier. Regier. Blatt, 1806,
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V. Abschn. PostRegal.
wenigstens alle Bundesstaaten sich verpflich-
tet halten, durch Uebereinkunft feste Bestim-
mungen zu errichten über Gleichförmig-
keit in der Verwaltungsart sämmtlicher
LandesPostanstalten, insbesondere in Absicht
auf gehörigen Zusammenhang der PostRouten,
ununterbrochenen Lauf der reitenden und
fahrenden Posten, und billigen Tarif a).
Auch ist jeder Staat verpflichtet, die Un-
verletzlichkeit der, der Post anvertrau-
ten Briefe und Effecten (das Briefgeheimniſs,
im Gegensatz des so genannten Postgeheimnis-
ses, secret de la poste, oder des willkührlichen
Manipulirens der Briefe), staatsverbrecherischen
Verkehr ausgenommen, zu handhaben und
zu achten b). Ueberhaupt sollte eine für
Staats- und Privatverkehr, für Cul-
tur und Handel so höchst wichtige Anstalt,
von den Staaten stets nach gerechten und
liberalen Grundsätzen behandelt, auch
zu etwas Besserm benutzt werden, als
für unmittelbaren Finanzgewinn und geheime
Polizei c).
a⁾ Möge es nicht auch hier heiſsen: „l’excès du mal
amène le remède“!
b⁾ Vergl. königl. westphäl. Postordnung v. 31. Oct. 1808,
Art. 3. 13. 18. 101. 146. Königl. baier. PflichtFormel
für die Postbeamten, in d. baier. Regier. Blatt, 1806,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 591. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/615>, abgerufen am 22.11.2024.
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