der Regalität aus. Fischer in d. Lehrbegriff der Ka- meral- u. Polizeir. II. §. 1351. v. Cancrin a. a. O. §. 8. 43.
n) Davon oben, §. 257, Note a.
§. 363. Verleihung des Bergbaues und der Salinen.
1) Der regale Bergbau, wie weit er sich erstrecken mag, gehört zu den verleih- baren Regalien a); auch die Salinenb). Bei der Verleihung wird dem Staat meist vor- behalten, das Recht des Bergzehntenc) und des Vorkaufsd) bei der Ausbente, nebst einer RecognitionsAbgabee) (Qua- tember- oder Recessgeld). II) Das Recht, unter gewissen Einschränkungen nach Erz zu schürfen und zn Tage einzuschla- gen, wird durch Schürfscheine verliehen f). Die Findung eines Ganges, giebt das Alter (Seniorat) in dem Felde oder den Vorzug in der Muthung der Zeche, zu deren Bau der Muther durch den Muthzettel berechtigt wird, nicht nur bei dem Bau der Eigenlehner oder Einspännigen, sondern auch bei dem Gesel- lenbau und der Gewerkschaft g). Ueberall ist der Bergbau zu treiben, mit gehöriger Sorgfalt und Entschädigung der Grundeigen- thümer.
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
der Regalität aus. Fischer in d. Lehrbegriff der Ka- meral- u. Polizeir. II. §. 1351. v. Cancrin a. a. O. §. 8. 43.
n) Davon oben, §. 257, Note a.
§. 363. Verleihung des Bergbaues und der Salinen.
1) Der regale Bergbau, wie weit er sich erstrecken mag, gehört zu den verleih- baren Regalien a); auch die Salinenb). Bei der Verleihung wird dem Staat meist vor- behalten, das Recht des Bergzehntenc) und des Vorkaufsd) bei der Ausbente, nebst einer RecognitionsAbgabee) (Qua- tember- oder Receſsgeld). II) Das Recht, unter gewissen Einschränkungen nach Erz zu schürfen und zn Tage einzuschla- gen, wird durch Schürfscheine verliehen f). Die Findung eines Ganges, giebt das Alter (Seniorat) in dem Felde oder den Vorzug in der Muthung der Zeche, zu deren Bau der Muther durch den Muthzettel berechtigt wird, nicht nur bei dem Bau der Eigenlehner oder Einspännigen, sondern auch bei dem Gesel- lenbau und der Gewerkschaft g). Ueberall ist der Bergbau zu treiben, mit gehöriger Sorgfalt und Entschädigung der Grundeigen- thümer.
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II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
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meral- u. Polizeir. II. §. 1351. v. Cancrin a. a. O.
§. 8. 43.
n⁾ Davon oben, §. 257, Note a.
§. 363.
Verleihung des Bergbaues und der Salinen.
1) Der regale Bergbau, wie weit er
sich erstrecken mag, gehört zu den verleih-
baren Regalien a); auch die Salinen b). Bei
der Verleihung wird dem Staat meist vor-
behalten, das Recht des Bergzehnten c)
und des Vorkaufs d) bei der Ausbente,
nebst einer RecognitionsAbgabe e) (Qua-
tember- oder Receſsgeld). II) Das Recht,
unter gewissen Einschränkungen nach Erz
zu schürfen und zn Tage einzuschla-
gen, wird durch Schürfscheine verliehen f).
Die Findung eines Ganges, giebt das Alter
(Seniorat) in dem Felde oder den Vorzug in
der Muthung der Zeche, zu deren Bau der
Muther durch den Muthzettel berechtigt wird,
nicht nur bei dem Bau der Eigenlehner oder
Einspännigen, sondern auch bei dem Gesel-
lenbau und der Gewerkschaft g). Ueberall
ist der Bergbau zu treiben, mit gehöriger
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 600. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/624>, abgerufen am 22.11.2024.
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