I) Der Staat ist, vermöge der Pflicht, die Gewerbe seinem Zweck gemäss zu leiten und den Erwerbzweigen gehörige Aufsicht zu widmen, befugt, Verwilligung oder Con- cession, oder auch Empfehlung zu er- theilen, für nützliche Unternehmungen, Ge- werbe, Handlungen und Befugnisse, vorü- bergehende und fortwährende, welche eine Quelle des Privateinkommens sind, aber wegen des Staatsinteresse, der Willkühr eines Jeden nicht überlassen werden a). II) Diese Gegenstände werden oft zugleich als Quelle des Staatseinkommens betrachtet, in- dem davon bestimmte ConcessionsEmo- lumente, ConcessionsGelder, Pachtgelder, oder GewerbRecognitionen b), ein für alle- mal, oder fortdauernd zu gesetzter Frist (Gewerbsteuer), erhoben werden. III) Manche Concessionen dieser Art, beziehen sich auf PolizeiEinschränkungen, zu dem Be- sten des Ganzen oder eines Theils dessel- ben. Diese sind, nebst dem Ertrag, nicht
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
IX. Abschnitt. INDUSTRIECONCESSIONSREGAL.
§. 375. Industrie Concession.
I) Der Staat ist, vermöge der Pflicht, die Gewerbe seinem Zweck gemäſs zu leiten und den Erwerbzweigen gehörige Aufsicht zu widmen, befugt, Verwilligung oder Con- cession, oder auch Empfehlung zu er- theilen, für nützliche Unternehmungen, Ge- werbe, Handlungen und Befugnisse, vorü- bergehende und fortwährende, welche eine Quelle des Privateinkommens sind, aber wegen des Staatsinteresse, der Willkühr eines Jeden nicht überlassen werden a). II) Diese Gegenstände werden oft zugleich als Quelle des Staatseinkommens betrachtet, in- dem davon bestimmte ConcessionsEmo- lumente, ConcessionsGelder, Pachtgelder, oder GewerbRecognitionen b), ein für alle- mal, oder fortdauernd zu gesetzter Frist (Gewerbsteuer), erhoben werden. III) Manche Concessionen dieser Art, beziehen sich auf PolizeiEinschränkungen, zu dem Be- sten des Ganzen oder eines Theils dessel- ben. Diese sind, nebst dem Ertrag, nicht
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[618/0642]
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
IX. Abschnitt.
INDUSTRIECONCESSIONSREGAL.
§. 375.
Industrie Concession.
I) Der Staat ist, vermöge der Pflicht, die
Gewerbe seinem Zweck gemäſs zu leiten
und den Erwerbzweigen gehörige Aufsicht
zu widmen, befugt, Verwilligung oder Con-
cession, oder auch Empfehlung zu er-
theilen, für nützliche Unternehmungen, Ge-
werbe, Handlungen und Befugnisse, vorü-
bergehende und fortwährende, welche eine
Quelle des Privateinkommens sind, aber
wegen des Staatsinteresse, der Willkühr eines
Jeden nicht überlassen werden a). II) Diese
Gegenstände werden oft zugleich als Quelle
des Staatseinkommens betrachtet, in-
dem davon bestimmte ConcessionsEmo-
lumente, ConcessionsGelder, Pachtgelder,
oder GewerbRecognitionen b), ein für alle-
mal, oder fortdauernd zu gesetzter Frist
(Gewerbsteuer), erhoben werden. III) Manche
Concessionen dieser Art, beziehen sich auf
PolizeiEinschränkungen, zu dem Be-
sten des Ganzen oder eines Theils dessel-
ben. Diese sind, nebst dem Ertrag, nicht
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 618. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/642>, abgerufen am 22.11.2024.
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