Zu dem persönlichen Staatsdienst ge- hören, ausser den intellectuellen Diensten: die MilitärDienste, die Heerfahrt, Reiss, oder Heerfolge a) (sequela armata), zu der wirklichen b), oder vorsorglichen Landesver- theidigung, in der Gestalt von stehenden oder LinienTruppen, von Landwehr- männern und von Landsturm, zu wel- chem Ende die Conscription oder Recruten- Aushebung, die CantonEintheilung, Landes- musterung oder Heerschau veranstaltet, Ver- fügung gegen die Waffenscheuen (refractaires) getroffen, ein Cordon gezogen wird, u. d.; die Nacheilec) oder eilende Folge, zu Verfolgung derer, welche gegen die öffent- liche Sicherheit gefrevelt haben; die Gericht- und Centfolge, Einziehung und Bewachung der Verbrecher, Centwacht d); das Streifene) auf heimath- und gewerbloses, herumsch wei- fendes Gesindel, u. d.; die Jagdfolgef), welche sich wesentlich unterscheidet von Jagdfrohnen g) (§. 369); Fussdienste oder Botengehen.
a) Hievon unten, Cap. XVIII. -- Ueber die persönliche Leistung des Waffendienstes der katholischen Geistlichkeit
XI. Abschn. LandesdienstRegal.
§. 383. Persönliche Dienste.
Zu dem persönlichen Staatsdienst ge- hören, ausser den intellectuellen Diensten: die MilitärDienste, die Heerfahrt, Reiſs, oder Heerfolge a) (sequela armata), zu der wirklichen b), oder vorsorglichen Landesver- theidigung, in der Gestalt von stehenden oder LinienTruppen, von Landwehr- männern und von Landsturm, zu wel- chem Ende die Conscription oder Recruten- Aushebung, die CantonEintheilung, Landes- musterung oder Heerschau veranstaltet, Ver- fügung gegen die Waffenscheuen (réfractaires) getroffen, ein Cordon gezogen wird, u. d.; die Nacheilec) oder eilende Folge, zu Verfolgung derer, welche gegen die öffent- liche Sicherheit gefrevelt haben; die Gericht- und Centfolge, Einziehung und Bewachung der Verbrecher, Centwacht d); das Streifene) auf heimath- und gewerbloses, herumsch wei- fendes Gesindel, u. d.; die Jagdfolgef), welche sich wesentlich unterscheidet von Jagdfrohnen g) (§. 369); Fuſsdienste oder Botengehen.
a) Hievon unten, Cap. XVIII. — Ueber die persönliche Leistung des Waffendienstes der katholischen Geistlichkeit
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XI. Abschn. LandesdienstRegal.
§. 383.
Persönliche Dienste.
Zu dem persönlichen Staatsdienst ge-
hören, ausser den intellectuellen Diensten:
die MilitärDienste, die Heerfahrt, Reiſs,
oder Heerfolge a) (sequela armata), zu der
wirklichen b), oder vorsorglichen Landesver-
theidigung, in der Gestalt von stehenden
oder LinienTruppen, von Landwehr-
männern und von Landsturm, zu wel-
chem Ende die Conscription oder Recruten-
Aushebung, die CantonEintheilung, Landes-
musterung oder Heerschau veranstaltet, Ver-
fügung gegen die Waffenscheuen (réfractaires)
getroffen, ein Cordon gezogen wird, u. d.;
die Nacheile c) oder eilende Folge, zu
Verfolgung derer, welche gegen die öffent-
liche Sicherheit gefrevelt haben; die Gericht-
und Centfolge, Einziehung und Bewachung
der Verbrecher, Centwacht d); das Streifen e)
auf heimath- und gewerbloses, herumsch wei-
fendes Gesindel, u. d.; die Jagdfolge f),
welche sich wesentlich unterscheidet von
Jagdfrohnen g) (§. 369); Fuſsdienste oder
Botengehen.
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Leistung des Waffendienstes der katholischen Geistlichkeit
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 631. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/655>, abgerufen am 22.11.2024.
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