Verrichtung mancher mechanischer Staats- dienste, wird jedesmal ein bestimmtes Quan- tum Lebensmittel verabreicht c); doch ist eine Verpflichtung hiezu, im Zweifel nicht zu vermuthen d).
a) Nicht der Fall, in der Regel, bei RealDiensten. Mo- ser von d. t Unterthanen Rechten und Pflichten, 464. Bucher l. c. §. 3. 6.
b)Bucher l. c. §. 6. Moser von der Landeshoh. in Steuersachen, 193.
c)Estors bürgerl. Rechtsgel. I. §. 416. II. §. 417. Bucher l. c. §. 4.
d) v. Cramers Nebenst. XII. 136. Vergl. Pufendorf T. I. obs. 121. §. 15.
I) Unentgeldliche Befreiung Einzelner von dem Staatsdienst, mit Vermehrung der Last für Andere, wäre widerrechtlich a) II) In CollisionsFällen, gehen die Staatsdienste allen andern Arten von Diensten vor b) III) Zu Auflegung neuer Staatsdienste, kann, den Nothfall ausgenommen, die Einwilligung der Landstände nöthig seyn c). IV) Durch blos- sen Nichtgebrauch, erlischt das Recht zu irgend einer Art von rechtmäsigen Staats- diensten nicht d).
XI. Abschn. LandesdienstRegal.
Verrichtung mancher mechanischer Staats- dienste, wird jedesmal ein bestimmtes Quan- tum Lebensmittel verabreicht c); doch ist eine Verpflichtung hiezu, im Zweifel nicht zu vermuthen d).
a) Nicht der Fall, in der Regel, bei RealDiensten. Mo- ser von d. t Unterthanen Rechten und Pflichten, 464. Bucher l. c. §. 3. 6.
b)Bucher l. c. §. 6. Moser von der Landeshoh. in Steuersachen, 193.
c)Estors bürgerl. Rechtsgel. I. §. 416. II. §. 417. Bucher l. c. §. 4.
d) v. Cramers Nebenst. XII. 136. Vergl. Pufendorf T. I. obs. 121. §. 15.
I) Unentgeldliche Befreiung Einzelner von dem Staatsdienst, mit Vermehrung der Last für Andere, wäre widerrechtlich a) II) In CollisionsFällen, gehen die Staatsdienste allen andern Arten von Diensten vor b) III) Zu Auflegung neuer Staatsdienste, kann, den Nothfall ausgenommen, die Einwilligung der Landstände nöthig seyn c). IV) Durch blos- sen Nichtgebrauch, erlischt das Recht zu irgend einer Art von rechtmäsigen Staats- diensten nicht d).
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XI. Abschn. LandesdienstRegal.
Verrichtung mancher mechanischer Staats-
dienste, wird jedesmal ein bestimmtes Quan-
tum Lebensmittel verabreicht c); doch ist
eine Verpflichtung hiezu, im Zweifel nicht
zu vermuthen d).
a⁾ Nicht der Fall, in der Regel, bei RealDiensten. Mo-
ser von d. t Unterthanen Rechten und Pflichten, 464.
Bucher l. c. §. 3. 6.
b⁾ Bucher l. c. §. 6. Moser von der Landeshoh. in
Steuersachen, 193.
c⁾ Estors bürgerl. Rechtsgel. I. §. 416. II. §. 417.
Bucher l. c. §. 4.
d⁾ v. Cramers Nebenst. XII. 136. Vergl. Pufendorf
T. I. obs. 121. §. 15.
§. 386.
Immunität. CollisionsFull. Auflegung neuer Dienste. Nichtgehrauch.
I) Unentgeldliche Befreiung Einzelner
von dem Staatsdienst, mit Vermehrung der
Last für Andere, wäre widerrechtlich a) II) In
CollisionsFällen, gehen die Staatsdienste
allen andern Arten von Diensten vor b) III) Zu
Auflegung neuer Staatsdienste, kann, den
Nothfall ausgenommen, die Einwilligung der
Landstände nöthig seyn c). IV) Durch blos-
sen Nichtgebrauch, erlischt das Recht
zu irgend einer Art von rechtmäsigen Staats-
diensten nicht d).
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 635. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/659>, abgerufen am 22.11.2024.
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