Reichsversamml., v. 28. Mai 1806, in d. Polit. Journal, 1806, S, 593.
b) Eigenen Willen verliert die Schwäche, im Bunde mit der Macht. -- (Ueber die neuere Politik der teutschen Höfe, s. (Pahls) NationalChronik der Teutschen, 1805, St. 3.
§. 26. Schwächende Einwirkungen von Innen und von Aussen.
Erschüttert in seiner Grundfeste ward das teutsche Reich, durch den ihm aufge- drungenen Krieg mit Frankreich a) (22. März 1793--9. Febr. 1801); durch TrennungsPolitik, insbesondere durch Separat-Friedensschlüsse und Neutralität teutscher Fürsten b) (seit dem 5. April 1795); durch Streben Einzelner nach Vergrösserung mit teutschen Landesbezirken c); durch Abreissung der teutschen Staaten auf der linken Rheinseite, in Folge des lüne- viller Friedens (9. Febr. 1801); durch in dem- selben Frieden festgesetzte, fast allgemeine Secularisation der geistlichen ParticulärStaa- ten, und ein weit greifendes Entschädigungs- System, beides angenommen und ausgeführt in dem, unter französisch-russischem Ein- fluss errichteten, ReichsdeputationsHaupt- schluss vom 25. Febr. 1803 d).
Stiftung d. rhein. u. d. teutsch. Bundes.
Reichsversamml., v. 28. Mai 1806, in d. Polit. Journal, 1806, S, 593.
b) Eigenen Willen verliert die Schwäche, im Bunde mit der Macht. — (Ueber die neuere Politik der teutschen Höfe, s. (Pahls) NationalChronik der Teutschen, 1805, St. 3.
§. 26. Schwächende Einwirkungen von Innen und von Aussen.
Erschüttert in seiner Grundfeste ward das teutsche Reich, durch den ihm aufge- drungenen Krieg mit Frankreich a) (22. März 1793—9. Febr. 1801); durch TrennungsPolitik, insbesondere durch Separat-Friedensschlüsse und Neutralität teutscher Fürsten b) (seit dem 5. April 1795); durch Streben Einzelner nach Vergrösserung mit teutschen Landesbezirken c); durch Abreissung der teutschen Staaten auf der linken Rheinseite, in Folge des lüne- viller Friedens (9. Febr. 1801); durch in dem- selben Frieden festgesetzte, fast allgemeine Secularisation der geistlichen ParticulärStaa- ten, und ein weit greifendes Entschädigungs- System, beides angenommen und ausgeführt in dem, unter französisch-russischem Ein- fluſs errichteten, ReichsdeputationsHaupt- schluſs vom 25. Febr. 1803 d).
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Stiftung d. rhein. u. d. teutsch. Bundes.
a⁾
Reichsversamml., v. 28. Mai 1806, in d. Polit. Journal,
1806, S, 593.
b⁾ Eigenen Willen verliert die Schwäche, im Bunde mit
der Macht. — (Ueber die neuere Politik der teutschen
Höfe, s. (Pahls) NationalChronik der Teutschen,
1805, St. 3.
§. 26.
Schwächende Einwirkungen von Innen und von Aussen.
Erschüttert in seiner Grundfeste ward
das teutsche Reich, durch den ihm aufge-
drungenen Krieg mit Frankreich a) (22. März
1793—9. Febr. 1801); durch TrennungsPolitik,
insbesondere durch Separat-Friedensschlüsse
und Neutralität teutscher Fürsten b) (seit dem
5. April 1795); durch Streben Einzelner nach
Vergrösserung mit teutschen Landesbezirken c);
durch Abreissung der teutschen Staaten auf
der linken Rheinseite, in Folge des lüne-
viller Friedens (9. Febr. 1801); durch in dem-
selben Frieden festgesetzte, fast allgemeine
Secularisation der geistlichen ParticulärStaa-
ten, und ein weit greifendes Entschädigungs-
System, beides angenommen und ausgeführt
in dem, unter französisch-russischem Ein-
fluſs errichteten, ReichsdeputationsHaupt-
schluſs vom 25. Febr. 1803 d).
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/67>, abgerufen am 28.11.2024.
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