Vergeltung, ertheilt sind. II) Daher darf, in der Regel, Wiederrufa), Minderungb), Veränderungc), authentische Ausle- gungd), einseitig nicht geschehen. III) In der Regel, sind sie einschränkend zu erklären, können nicht vermuthet, und nicht ad exemplum gezogen, auch kann, in der Regel, kein Privilegirter zu deren Ausübung genöthigt werden e). Landständische Concurrenz, kann bei Ertheilung solcher Privilegien nöthig seyn, welche in Hoheits- rechte einschlagen, bei deren Ausübung land- ständische Mitwirkung durch die Staatsver- fassung begründet ist f). IV) Bei Standes- herren, Grundherren und städtischen Magistraten, wird das Recht, Privilegien, auch geringere, zu ertheilen, nicht vermuthet, sondern es ist, für jede Art von Privilegien, zu erweisen. Zuweilen ist ihnen ein ein- geschränktes Verleihungsrecht (jus privilegio- rum minus vel minimum) eingeräumt.
a) Obss. Halenses, T. III. obs. 15--17. Strube, Th. II, Bed. 80. Moser von der t. Reichsstände Landen, 1155. Overbecks Meditationen, Bd. VII, Med. 366. Wasmuth l. c. §. 22. sq. -- Von dem Wiederruf ex ratione salutis publicae, s. Böhmer consult. et decis. T. I. P. 2. resp. 12. -- Aufhebung oder Minderung, ver- möge des äussersten Rechtes, verpflichtet zu verhält-
II. Th. XIII. Cap.
Vergeltung, ertheilt sind. II) Daher darf, in der Regel, Wiederrufa), Minderungb), Veränderungc), authentische Ausle- gungd), einseitig nicht geschehen. III) In der Regel, sind sie einschränkend zu erklären, können nicht vermuthet, und nicht ad exemplum gezogen, auch kann, in der Regel, kein Privilegirter zu deren Ausübung genöthigt werden e). Landständische Concurrenz, kann bei Ertheilung solcher Privilegien nöthig seyn, welche in Hoheits- rechte einschlagen, bei deren Ausübung land- ständische Mitwirkung durch die Staatsver- fassung begründet ist f). IV) Bei Standes- herren, Grundherren und städtischen Magistraten, wird das Recht, Privilegien, auch geringere, zu ertheilen, nicht vermuthet, sondern es ist, für jede Art von Privilegien, zu erweisen. Zuweilen ist ihnen ein ein- geschränktes Verleihungsrecht (jus privilegio- rum minus vel minimum) eingeräumt.
a) Obss. Halenses, T. III. obs. 15—17. Strube, Th. II, Bed. 80. Moser von der t. Reichsstände Landen, 1155. Overbecks Meditationen, Bd. VII, Med. 366. Wasmuth l. c. §. 22. sq. — Von dem Wiederruf ex ratione salutis publicae, s. Böhmer consult. et decis. T. I. P. 2. resp. 12. — Aufhebung oder Minderung, ver- möge des äussersten Rechtes, verpflichtet zu verhält-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0678"n="654"/><fwplace="top"type="header">II. Th. XIII. Cap.</fw><lb/>
Vergeltung, ertheilt sind. II) Daher darf, in<lb/>
der Regel, <hirendition="#g">Wiederruf</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>), <hirendition="#g">Minderung</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>),<lb/><hirendition="#g">Veränderung</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>), authentische <hirendition="#g">Ausle-<lb/>
gung</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>), einseitig nicht geschehen. III) In<lb/>
der Regel, sind sie <hirendition="#g">einschränkend</hi> zu<lb/>
erklären, können nicht vermuthet, und nicht<lb/>
ad exemplum gezogen, auch kann, in der<lb/>
Regel, kein Privilegirter zu deren Ausübung<lb/>
genöthigt werden <hirendition="#i"><hirendition="#sup">e</hi></hi>). <hirendition="#g">Landständische<lb/>
Concurrenz</hi>, kann bei Ertheilung solcher<lb/>
Privilegien nöthig seyn, welche in Hoheits-<lb/>
rechte einschlagen, bei deren Ausübung land-<lb/>
ständische Mitwirkung durch die Staatsver-<lb/>
fassung begründet ist <hirendition="#i"><hirendition="#sup">f</hi></hi>). IV) Bei <hirendition="#g">Standes-<lb/>
herren, Grundherren</hi> und <hirendition="#g">städtischen<lb/>
Magistraten</hi>, wird das Recht, Privilegien,<lb/>
auch geringere, zu ertheilen, nicht vermuthet,<lb/>
sondern es ist, für jede Art von Privilegien,<lb/>
zu erweisen. Zuweilen ist ihnen ein ein-<lb/>
geschränktes Verleihungsrecht (jus privilegio-<lb/>
rum minus vel minimum) eingeräumt.</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Obss. Halenses, T. III. obs. 15—17. <hirendition="#k">Strube</hi>, Th.<lb/>
II, Bed. 80. <hirendition="#k">Moser</hi> von der t. Reichsstände Landen,<lb/>
1155. <hirendition="#k">Overbecks</hi> Meditationen, Bd. VII, Med. 366.<lb/><hirendition="#k">Wasmuth</hi> l. c. §. 22. sq. — Von dem Wiederruf ex<lb/>
ratione salutis publicae, s. <hirendition="#k">Böhmer</hi> consult. et decis.<lb/>
T. I. P. 2. resp. 12. — Aufhebung oder Minderung, ver-<lb/>
möge des äussersten Rechtes, verpflichtet zu verhält-<lb/></note></div></div></div></div></body></text></TEI>
[654/0678]
II. Th. XIII. Cap.
Vergeltung, ertheilt sind. II) Daher darf, in
der Regel, Wiederruf a), Minderung b),
Veränderung c), authentische Ausle-
gung d), einseitig nicht geschehen. III) In
der Regel, sind sie einschränkend zu
erklären, können nicht vermuthet, und nicht
ad exemplum gezogen, auch kann, in der
Regel, kein Privilegirter zu deren Ausübung
genöthigt werden e). Landständische
Concurrenz, kann bei Ertheilung solcher
Privilegien nöthig seyn, welche in Hoheits-
rechte einschlagen, bei deren Ausübung land-
ständische Mitwirkung durch die Staatsver-
fassung begründet ist f). IV) Bei Standes-
herren, Grundherren und städtischen
Magistraten, wird das Recht, Privilegien,
auch geringere, zu ertheilen, nicht vermuthet,
sondern es ist, für jede Art von Privilegien,
zu erweisen. Zuweilen ist ihnen ein ein-
geschränktes Verleihungsrecht (jus privilegio-
rum minus vel minimum) eingeräumt.
a⁾ Obss. Halenses, T. III. obs. 15—17. Strube, Th.
II, Bed. 80. Moser von der t. Reichsstände Landen,
1155. Overbecks Meditationen, Bd. VII, Med. 366.
Wasmuth l. c. §. 22. sq. — Von dem Wiederruf ex
ratione salutis publicae, s. Böhmer consult. et decis.
T. I. P. 2. resp. 12. — Aufhebung oder Minderung, ver-
möge des äussersten Rechtes, verpflichtet zu verhält-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 654. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/678>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.