I) Staatsämtera), fortwährende Auf- träge zu bestimmten Staatsgeschäften, statt eines Reihedienstes aller Staatsbürger, sind, in nothwendiger Anzahl, Bedürfniss eines Staates. Daher das Hoheitsrecht der Staatsämter (jus munerum publicorum). Der Regent steht an der Spitze der Staats- beamten. Alle sind ihm untergeordnet. Meh- rere Staatsbeamte, für Staatsgeschäfte blei- bend vereinigt, bilden ein Landes- oder StaatsCollegium, eine Staatsbehörde oder Landesstelle. II) Mit einem Staatsamt sind verbunden: 1) eine bestimmte, anständige
(42)
II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, etc. Recht.
ertheilte IndustrieConcessionen. Vergl. Carl Gebhardt über den Unterschied zwischen Servituten u. Zwangs- oder Banngerechtigkeiten. Leipz. 1807. 8.
XIV. Capitel. Ämter-, Titel-, Ehrenzeichen-, Rang- und StandeserhöhungsRecht.
I) Staatsämtera), fortwährende Auf- träge zu bestimmten Staatsgeschäften, statt eines Reihedienstes aller Staatsbürger, sind, in nothwendiger Anzahl, Bedürfniſs eines Staates. Daher das Hoheitsrecht der Staatsämter (jus munerum publicorum). Der Regent steht an der Spitze der Staats- beamten. Alle sind ihm untergeordnet. Meh- rere Staatsbeamte, für Staatsgeschäfte blei- bend vereinigt, bilden ein Landes- oder StaatsCollegium, eine Staatsbehörde oder Landesstelle. II) Mit einem Staatsamt sind verbunden: 1) eine bestimmte, anständige
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II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, etc. Recht.
f⁾
ertheilte IndustrieConcessionen. Vergl. Carl Gebhardt
über den Unterschied zwischen Servituten u. Zwangs-
oder Banngerechtigkeiten. Leipz. 1807. 8.
XIV. Capitel.
Ämter-, Titel-, Ehrenzeichen-, Rang-
und StandeserhöhungsRecht.
§. 401.
Staatsämter. Dienstertrag. Dienstehre. Amtscharakter,
Ueberhaupt.
I) Staatsämter a), fortwährende Auf-
träge zu bestimmten Staatsgeschäften, statt
eines Reihedienstes aller Staatsbürger, sind,
in nothwendiger Anzahl, Bedürfniſs eines
Staates. Daher das Hoheitsrecht der
Staatsämter (jus munerum publicorum).
Der Regent steht an der Spitze der Staats-
beamten. Alle sind ihm untergeordnet. Meh-
rere Staatsbeamte, für Staatsgeschäfte blei-
bend vereinigt, bilden ein Landes- oder
StaatsCollegium, eine Staatsbehörde oder
Landesstelle. II) Mit einem Staatsamt sind
verbunden: 1) eine bestimmte, anständige
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 657. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/681>, abgerufen am 25.11.2024.
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