legirter Leibesschmuck, von dem Herrscher verliehen. IV) Hofbeamte und Hofdie- ner (Domestiken oder Hofgesinde des Re- genten), allerseits Diener des Fürsten, sind unterschieden von eigentlichen Staatsbeam- ten b). V) Rangc) (praecedentia), ein Vor- zug in der von mehreren zu beobachtenden Ordnung, ist ein Theil der Dienst-, Stan- des- (Casten), Titular-, oder Decorations- Ehre. Er wird meist bestimmt durch förm- liche Rangordnungend) Unter Personen derselben RangClasse, entscheidet gewöhn- lich das Dienstalter (anciennete). Rang- streitigkeiten sind nicht immer Justiz- sachene).
a) "Angeerbter Adel ist ein Rang, der vor dem Verdienst "vorhergeht, und dieses auch mit keinem Grund hof- "fen lässt, ein Gedankending, ohne alle Realität". Kants Rechtslehre, §. 49. D. S. 92. "Entbehrliches "Trümmerwerk aus der Vorzeit". S. M. E. von Schlieffens Nachricht von einigen Häusern des Geschlechts der von Schlieffen (Cassel 1784. 4.), S. 2. "AdelsDistinctionen setzen den ererhten Ruhm vor den erworhenen, und die Abkömmlinge grosser Männer vor die grossen Männer". Röderer in d. Corp. legislatif, 1802. CabinetsOrdre Friedrich Wilhelins III. v. 10. Marz 1798. Napoleon, in dem 21. Bulletin de la grande armee, datirt Berlin 21. Oct. 1806, u. in der Constitution ou Statuts fondamentaux du royaume de Westphalie, v. 15. Nov. 1807, art. 12. 14. 15. Abschaffung aller Geburts- titel, in den vereinigten Staaten von Nordamerika, auch
Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh. Recht.
legirter Leibesschmuck, von dem Herrscher verliehen. IV) Hofbeamte und Hofdie- ner (Domestiken oder Hofgesinde des Re- genten), allerseits Diener des Fürsten, sind unterschieden von eigentlichen Staatsbeam- ten b). V) Rangc) (praecedentia), ein Vor- zug in der von mehreren zu beobachtenden Ordnung, ist ein Theil der Dienst-, Stan- des- (Casten), Titular-, oder Decorations- Ehre. Er wird meist bestimmt durch förm- liche Rangordnungend) Unter Personen derselben RangClasse, entscheidet gewöhn- lich das Dienstalter (ancienneté). Rang- streitigkeiten sind nicht immer Justiz- sachene).
a) „Angeerbter Adel ist ein Rang, der vor dem Verdienst „vorhergeht, und dieses auch mit keinem Grund hof- „fen läſst, ein Gedankending, ohne alle Realität“. Kants Rechtslehre, §. 49. D. S. 92. „Entbehrliches „Trümmerwerk aus der Vorzeit“. S. M. E. von Schlieffens Nachricht von einigen Häusern des Geschlechts der von Schlieffen (Cassel 1784. 4.), S. 2. „AdelsDistinctionen setzen den ererhten Ruhm vor den erworhenen, und die Abkömmlinge groſser Männer vor die groſsen Männer“. Röderer in d. Corp. legislatif, 1802. CabinetsOrdre Friedrich Wilhelins III. v. 10. Marz 1798. Napoleon, in dem 21. Bulletin de la grande armée, datirt Berlin 21. Oct. 1806, u. in der Constitution ou Statuts fondamentaux du royaume de Westphalie, v. 15. Nov. 1807, art. 12. 14. 15. Abschaffung aller Geburts- titel, in den vereinigten Staaten von Nordamerika, auch
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Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh. Recht.
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genten), allerseits Diener des Fürsten, sind
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ten b). V) Rang c) (praecedentia), ein Vor-
zug in der von mehreren zu beobachtenden
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des- (Casten), Titular-, oder Decorations-
Ehre. Er wird meist bestimmt durch förm-
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lich das Dienstalter (ancienneté). Rang-
streitigkeiten sind nicht immer Justiz-
sachen e).
a⁾ „Angeerbter Adel ist ein Rang, der vor dem Verdienst
„vorhergeht, und dieses auch mit keinem Grund hof-
„fen läſst, ein Gedankending, ohne alle Realität“.
Kants Rechtslehre, §. 49. D. S. 92. „Entbehrliches
„Trümmerwerk aus der Vorzeit“. S. M. E. von
Schlieffens Nachricht von einigen Häusern des
Geschlechts der von Schlieffen (Cassel 1784. 4.), S. 2.
„AdelsDistinctionen setzen den ererhten Ruhm vor den
erworhenen, und die Abkömmlinge groſser Männer vor
die groſsen Männer“. Röderer in d. Corp. legislatif,
1802. CabinetsOrdre Friedrich Wilhelins III. v. 10. Marz
1798. Napoleon, in dem 21. Bulletin de la grande armée,
datirt Berlin 21. Oct. 1806, u. in der Constitution ou
Statuts fondamentaux du royaume de Westphalie, v. 15.
Nov. 1807, art. 12. 14. 15. Abschaffung aller Geburts-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 659. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/683>, abgerufen am 22.11.2024.
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