XXII. 156. Gönner § 107 ff., welcher nur die Be- toldung, unter gewissen Umständen, für unwiederruf- lich hält. Beiderseitige vierteljährige Dienstaufkündi- gungsFreiheit, ist verordnet in d. hadischen Hofraths- Instruction v. 1794, §. 157. -- Ein bloss verabschie- deter Diener behült seinen vorigen Rang und Titel. Westphals Staatsr. 72 Gönner §. 93. -- Dass Verabschiedung so schimpflich sey, als Cassation, be- hauptet Cramer T. II. obs. 628. u. in dessen Opusc. T. IV. opus 21. Dawider s. Strube, Th. III, Bed. 114. Moser von d. Landeshoh. in Regierungssachen, S. 183. Seuffert a. a. O. §. 78 -- Dass selbst ein, mit der Clausel: ad beneplacitum oder auf Gutfinden oder Wohlgefallen, ertheiltes Amt, von Seite des Staates un- wiederruflich sey, behauptet Rönnberg a. a. O. Abth. 3. Abschn. 2.
IV) Dasselbe gilt von einer Versetzung oder Translocation des Dieners, mit oder ohne Vortheil auf seiner Seite a). V) Auch ist nicht widerrechtlich, die Zuruhesetzung (Jubi- lirung, Quiescirung, Versetzung in den Ruhe- oder QuiescentenStand) eines Dieners, dessen Dienste dem Staat überflüssig geworden sind, oder der zu Verwaltung des Amtes, ganz oder zum Theil, unfähig geworden ist. VI) Ist dieses ohne des Dieners Verschulden gesche- hen, so pflegt, mit Beibehaltung des vori- gen Ranges und Titels, eine verhältnissmäsige
II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-,
XXII. 156. Gönner § 107 ff., welcher nur die Be- toldung, unter gewissen Umständen, für unwiederruf- lich hält. Beiderseitige vierteljährige Dienstaufkündi- gungsFreiheit, ist verordnet in d. hadischen Hofraths- Instruction v. 1794, §. 157. — Ein bloſs verabschie- deter Diener behült seinen vorigen Rang und Titel. Westphals Staatsr. 72 Gönner §. 93. — Daſs Verabschiedung so schimpflich sey, als Cassation, be- hauptet Cramer T. II. obs. 628. u. in dessen Opusc. T. IV. opus 21. Dawider s. Strube, Th. III, Bed. 114. Moser von d. Landeshoh. in Regierungssachen, S. 183. Seuffert a. a. O. §. 78 — Daſs selbst ein, mit der Clausel: ad beneplacitum oder auf Gutfinden oder Wohlgefallen, ertheiltes Amt, von Seite des Staates un- wiederruflich sey, behauptet Rönnberg a. a. O. Abth. 3. Abschn. 2.
IV) Dasselbe gilt von einer Versetzung oder Translocation des Dieners, mit oder ohne Vortheil auf seiner Seite a). V) Auch ist nicht widerrechtlich, die Zuruhesetzung (Jubi- lirung, Quiescirung, Versetzung in den Ruhe- oder QuiescentenStand) eines Dieners, dessen Dienste dem Staat überflüssig geworden sind, oder der zu Verwaltung des Amtes, ganz oder zum Theil, unfähig geworden ist. VI) Ist dieses ohne des Dieners Verschulden gesche- hen, so pflegt, mit Beibehaltung des vori- gen Ranges und Titels, eine verhältniſsmäsige
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II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-,
e⁾
XXII. 156. Gönner § 107 ff., welcher nur die Be-
toldung, unter gewissen Umständen, für unwiederruf-
lich hält. Beiderseitige vierteljährige Dienstaufkündi-
gungsFreiheit, ist verordnet in d. hadischen Hofraths-
Instruction v. 1794, §. 157. — Ein bloſs verabschie-
deter Diener behült seinen vorigen Rang und Titel.
Westphals Staatsr. 72 Gönner §. 93. — Daſs
Verabschiedung so schimpflich sey, als Cassation, be-
hauptet Cramer T. II. obs. 628. u. in dessen Opusc.
T. IV. opus 21. Dawider s. Strube, Th. III, Bed.
114. Moser von d. Landeshoh. in Regierungssachen,
S. 183. Seuffert a. a. O. §. 78 — Daſs selbst ein,
mit der Clausel: ad beneplacitum oder auf Gutfinden oder
Wohlgefallen, ertheiltes Amt, von Seite des Staates un-
wiederruflich sey, behauptet Rönnberg a. a. O. Abth.
3. Abschn. 2.
§. 407.
Versetzung. Zurubesetzung. Pensionirung. Entschädigung.
Pflicht beider Theile. Staatsveränderung.
IV) Dasselbe gilt von einer Versetzung
oder Translocation des Dieners, mit oder ohne
Vortheil auf seiner Seite a). V) Auch ist nicht
widerrechtlich, die Zuruhesetzung (Jubi-
lirung, Quiescirung, Versetzung in den Ruhe-
oder QuiescentenStand) eines Dieners, dessen
Dienste dem Staat überflüssig geworden sind,
oder der zu Verwaltung des Amtes, ganz
oder zum Theil, unfähig geworden ist. VI) Ist
dieses ohne des Dieners Verschulden gesche-
hen, so pflegt, mit Beibehaltung des vori-
gen Ranges und Titels, eine verhältniſsmäsige
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 670. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/694>, abgerufen am 22.11.2024.
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