mehrtem Wappen und einem höhern Prädi- cat in dem CanzleiCeremoniel, zu ertheilen a), eignet sich, in den teutschen Bundesstaaten, jeder Souverain, in seinem Staatsgebiet, der Regel nach ausschliessend b) zu; nach allen Stufen des hohen und niedernAdelsc), und zwar des ersten, so weit es dem eigenen politi- schen Rangverhältniss des Bundesfürsten an- gemassen ist. II) Zuweilen wird die. Stan- deserhöhung per saltum ertheilt d), auch wohl bloss mit dem Erstgeburtrecht verbunden. III) Dem Rechte dritter Per- sonen, insbesondere der SuccessionsBerech- tigten, anderer Familien und Souveraine, kann durch Standeserhöhung kein Eintrag geschehen. IV) Auch die mit dem Brief- adel geschenkten Ahnen sind, in der Regel, ohne Wirkung e). V) Die, seit Auf- hebung der teutschen Reichsverfassung hie und da statt gehabte, Ertheilung der stan- desherrlichen Würdef), giebt 1) für die Person, theils den hohen Adelstand, wenn diese nicht vorhin schon damit begabt war, theils die persönlichen Vorrechte der inlän- dischen Standesherren, 2) für die standes- herrlichen Besitzungen, die diesen in dem- selben Lande zukommenden dinglichen Vor- rechte.
Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh.Recht.
mehrtem Wappen und einem höhern Prädi- cat in dem CanzleiCeremoniel, zu ertheilen a), eignet sich, in den teutschen Bundesstaaten, jeder Souverain, in seinem Staatsgebiet, der Regel nach ausschlieſsend b) zu; nach allen Stufen des hohen und niedernAdelsc), und zwar des ersten, so weit es dem eigenen politi- schen Rangverhältniſs des Bundesfürsten an- gemassen ist. II) Zuweilen wird die. Stan- deserhöhung per saltum ertheilt d), auch wohl bloſs mit dem Erstgeburtrecht verbunden. III) Dem Rechte dritter Per- sonen, insbesondere der SuccessionsBerech- tigten, anderer Familien und Souveraine, kann durch Standeserhöhung kein Eintrag geschehen. IV) Auch die mit dem Brief- adel geschenkten Ahnen sind, in der Regel, ohne Wirkung e). V) Die, seit Auf- hebung der teutschen Reichsverfassung hie und da statt gehabte, Ertheilung der stan- desherrlichen Würdef), giebt 1) für die Person, theils den hohen Adelstand, wenn diese nicht vorhin schon damit begabt war, theils die persönlichen Vorrechte der inlän- dischen Standesherren, 2) für die standes- herrlichen Besitzungen, die diesen in dem- selben Lande zukommenden dinglichen Vor- rechte.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0705"n="681"/><fwplace="top"type="header">Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh.Recht.</fw><lb/>
mehrtem <hirendition="#g">Wappen</hi> und einem höhern <hirendition="#g">Prädi-<lb/>
cat</hi> in dem CanzleiCeremoniel, zu ertheilen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>),<lb/>
eignet sich, in den teutschen Bundesstaaten,<lb/>
jeder Souverain, in seinem Staatsgebiet, der<lb/>
Regel nach ausschlieſsend <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>) zu; nach allen<lb/>
Stufen des hohen und niedernAdels<hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>), und zwar<lb/>
des ersten, so weit es dem eigenen politi-<lb/>
schen Rangverhältniſs des Bundesfürsten an-<lb/>
gemassen ist. II) Zuweilen wird die. Stan-<lb/>
deserhöhung <hirendition="#g">per saltum</hi> ertheilt <hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>), auch<lb/>
wohl bloſs mit dem <hirendition="#g">Erstgeburtrecht</hi><lb/>
verbunden. III) Dem Rechte <hirendition="#g">dritter</hi> Per-<lb/>
sonen, insbesondere der SuccessionsBerech-<lb/>
tigten, anderer Familien und Souveraine,<lb/>
kann durch Standeserhöhung kein Eintrag<lb/>
geschehen. IV) Auch die mit dem Brief-<lb/>
adel <hirendition="#g">geschenkten Ahnen</hi> sind, in der<lb/>
Regel, ohne Wirkung <hirendition="#i"><hirendition="#sup">e</hi></hi>). V) Die, seit Auf-<lb/>
hebung der teutschen Reichsverfassung hie<lb/>
und da statt gehabte, Ertheilung der <hirendition="#g">stan-<lb/>
desherrlichen Würde</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">f</hi></hi>), giebt 1) für die<lb/>
Person, theils den hohen Adelstand, wenn<lb/>
diese nicht vorhin schon damit begabt war,<lb/>
theils die persönlichen Vorrechte der inlän-<lb/>
dischen Standesherren, 2) für die standes-<lb/>
herrlichen Besitzungen, die diesen in dem-<lb/>
selben Lande zukommenden dinglichen Vor-<lb/>
rechte.</p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[681/0705]
Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh.Recht.
mehrtem Wappen und einem höhern Prädi-
cat in dem CanzleiCeremoniel, zu ertheilen a),
eignet sich, in den teutschen Bundesstaaten,
jeder Souverain, in seinem Staatsgebiet, der
Regel nach ausschlieſsend b) zu; nach allen
Stufen des hohen und niedernAdelsc), und zwar
des ersten, so weit es dem eigenen politi-
schen Rangverhältniſs des Bundesfürsten an-
gemassen ist. II) Zuweilen wird die. Stan-
deserhöhung per saltum ertheilt d), auch
wohl bloſs mit dem Erstgeburtrecht
verbunden. III) Dem Rechte dritter Per-
sonen, insbesondere der SuccessionsBerech-
tigten, anderer Familien und Souveraine,
kann durch Standeserhöhung kein Eintrag
geschehen. IV) Auch die mit dem Brief-
adel geschenkten Ahnen sind, in der
Regel, ohne Wirkung e). V) Die, seit Auf-
hebung der teutschen Reichsverfassung hie
und da statt gehabte, Ertheilung der stan-
desherrlichen Würde f), giebt 1) für die
Person, theils den hohen Adelstand, wenn
diese nicht vorhin schon damit begabt war,
theils die persönlichen Vorrechte der inlän-
dischen Standesherren, 2) für die standes-
herrlichen Besitzungen, die diesen in dem-
selben Lande zukommenden dinglichen Vor-
rechte.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 681. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/705>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.