Dem zufolge errichtet der Staat öffent- liche Anstalten, 1) für Volksunterricht, vorzüglich in den untern und mittlern Men- schenclassen; 2) für gelehrte und arti- stische Bildung, höhere und niedere; 3) für Sittenbildung, um Sittenverderbniss und Charakterlosigkeit entgegenzuarbeiten a). Alle diese, auch ähnliche Privat Anstalten b), sind der Gesetzgebung, Aufsicht, Gerichtbarkeit und Polizei des Staates untergeordnet c), wel- cher dadurch die Mehrung der Vollkom- menheiten seiner Bürger zu befördern strebt d).
a) Ob und wie weit eine römische censura morum (Alex. Adams Handb. der röm. Alterthümer, I. 236 ff.), ein Collegium von Sittenrichtern, in dem Staat zu- lässig sey? v. Justi Grundriss einer guten Regie- rung, §. 160. Jo. Heumann de fontibus et oecono- mia legum civilium, Sect. I. §. 17. Moser von Po- lizeisachen, 370. Scheidemantel a. a. O. II. 142. Dawider, Chr. Thomasius diss. de judicio s. censura morum. Hal. 1702.
b) Bei allen diesen Anstalten interessirt den Staat nicht bloss das Lernen, sondern vorzüglich auch die Ein- prägung guter Grundsatze und rechtlicher Gesinnungen, die Bildung des sittlichen Charakters, die Angewöh- nung an gutes Betragen, und an redliche Beobach- tung der Pflichten. Man vergl. den Lehrplan für alle
Erziehungs- und UnterrichtRegal.
§. 414. Erziehungs- und Unterrichtanstalten.
Dem zufolge errichtet der Staat öffent- liche Anstalten, 1) für Volksunterricht, vorzüglich in den untern und mittlern Men- schenclassen; 2) für gelehrte und arti- stische Bildung, höhere und niedere; 3) für Sittenbildung, um Sittenverderbniſs und Charakterlosigkeit entgegenzuarbeiten a). Alle diese, auch ähnliche Privat Anstalten b), sind der Gesetzgebung, Aufsicht, Gerichtbarkeit und Polizei des Staates untergeordnet c), wel- cher dadurch die Mehrung der Vollkom- menheiten seiner Bürger zu befördern strebt d).
a) Ob und wie weit eine römische censura morum (Alex. Adams Handb. der röm. Alterthümer, I. 236 ff.), ein Collegium von Sittenrichtern, in dem Staat zu- lässig sey? v. Justi Grundriſs einer guten Regie- rung, §. 160. Jo. Heumann de fontibus et oecono- mia legum civilium, Sect. I. §. 17. Moser von Po- lizeisachen, 370. Scheidemantel a. a. O. II. 142. Dawider, Chr. Thomasius diss. de judicio s. censura morum. Hal. 1702.
b) Bei allen diesen Anstalten interessirt den Staat nicht bloſs das Lernen, sondern vorzüglich auch die Ein- prägung guter Grundsatze und rechtlicher Gesinnungen, die Bildung des sittlichen Charakters, die Angewöh- nung an gutes Betragen, und an redliche Beobach- tung der Pflichten. Man vergl. den Lehrplan für alle
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Erziehungs- und UnterrichtRegal.
§. 414.
Erziehungs- und Unterrichtanstalten.
Dem zufolge errichtet der Staat öffent-
liche Anstalten, 1) für Volksunterricht,
vorzüglich in den untern und mittlern Men-
schenclassen; 2) für gelehrte und arti-
stische Bildung, höhere und niedere; 3) für
Sittenbildung, um Sittenverderbniſs und
Charakterlosigkeit entgegenzuarbeiten a). Alle
diese, auch ähnliche Privat Anstalten b), sind
der Gesetzgebung, Aufsicht, Gerichtbarkeit
und Polizei des Staates untergeordnet c), wel-
cher dadurch die Mehrung der Vollkom-
menheiten seiner Bürger zu befördern
strebt d).
a⁾ Ob und wie weit eine römische censura morum (Alex.
Adams Handb. der röm. Alterthümer, I. 236 ff.),
ein Collegium von Sittenrichtern, in dem Staat zu-
lässig sey? v. Justi Grundriſs einer guten Regie-
rung, §. 160. Jo. Heumann de fontibus et oecono-
mia legum civilium, Sect. I. §. 17. Moser von Po-
lizeisachen, 370. Scheidemantel a. a. O. II. 142.
Dawider, Chr. Thomasius diss. de judicio s. censura
morum. Hal. 1702.
b⁾ Bei allen diesen Anstalten interessirt den Staat nicht
bloſs das Lernen, sondern vorzüglich auch die Ein-
prägung guter Grundsatze und rechtlicher Gesinnungen,
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nung an gutes Betragen, und an redliche Beobach-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 687. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/711>, abgerufen am 22.11.2024.
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