Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.Kirchenhoheit. Kirche ist nicht Staat im Staat. Unter-geordnet ist sie der Staatsgewalt a). Mit Recht fordert man von ihr, dass sie nur unter Auctorität des Staates, in dem Staatsgebiet existire, und dass sie demselben nicht bloss unschädlich b), sondern, als sittlich-religiöser Verein, nützlich sey. Antagonismus zwischen beiden, darf nicht statt finden c). Das gött- liche Siegel eines Glaubens ist, wenn er wohlthätig wirkt, wie die Gottheit. a) Die römische Curie fordert, für die katholische Kirche, von der weltlichen Macht unabhängige Selbstständig- keit. -- Als Staatsanstalt wird die Kirche von Einigen dargestellt, J. J Burlamaqui, in s. Principes ou elemens du droit politique, P. III. ch. 3. p. 219. Die Einheit des Staates und der Kirche. Leipz. 1797. 8. H. Stephani über die absolute Einheit der Kirche und des Staates. Wirzb. 1802. 8. -- J. C. Greilings Hieropolis, ein Versuch über das wechselseitige Ver- hältniss des Staates und der Kirche. Magdeb. 1802. 8. Lotz über den Begriff der Polizei, 410 ff. Gutacht- licher Entwarf einer gesetzlichen Bestimmung des Ver- haltnisses zwischen Staat und Kirche, von J. B. T. Nürnb. 1807. 8. Staat und Kirche. Dortm. 1808. 8. J. Reibels Staat und Hierarchie. Tüb. 1810. 8. Ebendess. Diöcesanverhältniss katholischer Bischöfe in Ansehung kathol. Unterthanen und Einwohner protestantischer Länder. Nebst einer Ansicht der Verhältnisse zwischen der lan tesherrl. u. kathol. Kirchengewalt. Ulm 1806. 8. H. Grotius de imperio principum circa saera. Paris 1647. 8. Les devoirs respectifs de l'etat et de l'eglise appelles a leurs principes. 1767. 8. Scheidemantels Staatsr. nach d. Vernunft, II. 21 Anti-Leviathan Kirchenhoheit. Kirche ist nicht Staat im Staat. Unter-geordnet ist sie der Staatsgewalt a). Mit Recht fordert man von ihr, daſs sie nur unter Auctorität des Staates, in dem Staatsgebiet existire, und daſs sie demselben nicht bloſs unschädlich b), sondern, als sittlich-religiöser Verein, nützlich sey. Antagonismus zwischen beiden, darf nicht statt finden c). Das gött- liche Siegel eines Glaubens ist, wenn er wohlthätig wirkt, wie die Gottheit. a) Die römische Curie fordert, für die katholische Kirche, von der weltlichen Macht unabhängige Selbstständig- keit. — Als Staatsanstalt wird die Kirche von Einigen dargestellt, J. J Burlamaqui, in s. Principes ou élémens du droit politique, P. III. ch. 3. p. 219. Die Einheit des Staates und der Kirche. Leipz. 1797. 8. H. Stephani über die absolute Einheit der Kirche und des Staates. Wirzb. 1802. 8. — J. C. Greilings Hieropolis, ein Versuch über das wechselseitige Ver- hältniſs des Staates und der Kirche. Magdeb. 1802. 8. Lotz über den Begriff der Polizei, 410 ff. Gutacht- licher Entwarf einer gesetzlichen Bestimmung des Ver- haltnisses zwischen Staat und Kirche, von J. B. T. Nürnb. 1807. 8. Staat und Kirche. Dortm. 1808. 8. J. Reibels Staat und Hierarchie. Tüb. 1810. 8. Ebendess. Diöcesanverhältniſs katholischer Bischöfe in Ansehung kathol. Unterthanen und Einwohner protestantischer Länder. Nebst einer Ansicht der Verhältnisse zwischen der lan tesherrl. u. kathol. Kirchengewalt. Ulm 1806. 8. H. Grotius de imperio principum circa saera. Paris 1647. 8. Les devoirs respectifs de l’état et de l’église appellés à leurs principes. 1767. 8. Scheidemantels Staatsr. nach d. Vernunft, II. 21 Anti-Leviathan <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0731" n="707"/><fw place="top" type="header">Kirchenhoheit.</fw><lb/><hi rendition="#g">Kirche ist nicht Staat im Staat</hi>. Unter-<lb/> geordnet ist sie der Staatsgewalt <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>). 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Kirchenhoheit.
Kirche ist nicht Staat im Staat. Unter-
geordnet ist sie der Staatsgewalt a). Mit Recht
fordert man von ihr, daſs sie nur unter
Auctorität des Staates, in dem Staatsgebiet
existire, und daſs sie demselben nicht bloſs
unschädlich b), sondern, als sittlich-religiöser
Verein, nützlich sey. Antagonismus zwischen
beiden, darf nicht statt finden c). Das gött-
liche Siegel eines Glaubens ist, wenn er
wohlthätig wirkt, wie die Gottheit.
a⁾ Die römische Curie fordert, für die katholische Kirche,
von der weltlichen Macht unabhängige Selbstständig-
keit. — Als Staatsanstalt wird die Kirche von Einigen
dargestellt, J. J Burlamaqui, in s. Principes ou
élémens du droit politique, P. III. ch. 3. p. 219. Die
Einheit des Staates und der Kirche. Leipz. 1797. 8.
H. Stephani über die absolute Einheit der Kirche
und des Staates. Wirzb. 1802. 8. — J. C. Greilings
Hieropolis, ein Versuch über das wechselseitige Ver-
hältniſs des Staates und der Kirche. Magdeb. 1802. 8.
Lotz über den Begriff der Polizei, 410 ff. Gutacht-
licher Entwarf einer gesetzlichen Bestimmung des Ver-
haltnisses zwischen Staat und Kirche, von J. B. T.
Nürnb. 1807. 8. Staat und Kirche. Dortm. 1808. 8.
J. Reibels Staat und Hierarchie. Tüb. 1810. 8. Ebendess.
Diöcesanverhältniſs katholischer Bischöfe in Ansehung
kathol. Unterthanen und Einwohner protestantischer
Länder. Nebst einer Ansicht der Verhältnisse zwischen
der lan tesherrl. u. kathol. Kirchengewalt. Ulm 1806. 8.
H. Grotius de imperio principum circa saera. Paris
1647. 8. Les devoirs respectifs de l’état et de l’église
appellés à leurs principes. 1767. 8. Scheidemantels
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