mit allgemeinem Recht auf Gesetzgebung, Leitung und Verwaltung in Kirchensachen, organisirt ist, und alle religiösen Gemein- heiten zusammen eine (allgemeine) Kirche bilden. IV) Nicht so in der evangeli- schenb) oder protestantischen c) Kirche, so- wohl nach der augsburgischen Confes- sion d), als auch nach dem Glaubensbekennt- niss der Reformirtene); wiewohl auch hier mehrere einfache Kirchengesellschafter, z. B. alle in demselben Staatsgebiet, oder in einem Theil desselben, eine zusammen- gesetzte Kirche bilden können. V) Dasselbe gilt von der jüdischen Kirche f).
a) Die römisch-katholische Religion hiess, in Reichsgese- tzen des XVI. Jahrhunders, auch die alte. -- Ultra- montanismus, nebst Jesuiten- u. Mönchthum. Papal- u. EpiscopalSystem. -- Geistliches Instanzenrecht. -- Von der Politik des päpstl. Hvfes, in Verhältniss sowohl zu den Erz- u. Bischöfen, als auch zu den weltl. Re- genten, s. den oben, §. 419, Note a, angef. Febronius u. das meisterhafte Tableau historique de la politique de la cour de Rome. Paris 1810. 8. Auch teutsch über- setzt. Die neuesten Bemühungen eines geh. römisch- teutschen ObscurantenClubs. Teutschl. 1817. 8. -- Eine Uebersicht der Rechte, Freiheiten u. Gebräuche der kathol. Kirche, in den meisten eeuropäischen Staaten, findet man in Real's Science du gouvernement, T. VII, ch. 4 et 5.
b) Von der Benennung: Evangelische, s. Instr. Pac. Osnabr. X. 16. Estor Opusc. P. II. praef. §. 15. v. Schau-
Kirchenhoheit.
mit allgemeinem Recht auf Gesetzgebung, Leitung und Verwaltung in Kirchensachen, organisirt ist, und alle religiösen Gemein- heiten zusammen eine (allgemeine) Kirche bilden. IV) Nicht so in der evangeli- schenb) oder protestantischen c) Kirche, so- wohl nach der augsburgischen Confes- sion d), als auch nach dem Glaubensbekennt- niſs der Reformirtene); wiewohl auch hier mehrere einfache Kirchengesellschafter, z. B. alle in demselben Staatsgebiet, oder in einem Theil desselben, eine zusammen- gesetzte Kirche bilden können. V) Dasselbe gilt von der jüdischen Kirche f).
a) Die römisch-katholische Religion hieſs, in Reichsgese- tzen des XVI. Jahrhunders, auch die alte. — Ultra- montanismus, nebst Jesuiten- u. Mönchthum. Papal- u. EpiscopalSystem. — Geistliches Instanzenrecht. — Von der Politik des päpstl. Hvfes, in Verhältniſs sowohl zu den Erz- u. Bischöfen, als auch zu den weltl. Re- genten, s. den oben, §. 419, Note a, angef. Febronius u. das meisterhafte Tableau historique de la politique de la cour de Rome. Paris 1810. 8. Auch teutsch über- setzt. Die neuesten Bemühungen eines geh. römisch- teutschen ObscurantenClubs. Teutschl. 1817. 8. — Eine Uebersicht der Rechte, Freiheiten u. Gebräuche der kathol. Kirche, in den meisten eeuropäischen Staaten, findet man in Real’s Science du gouvernement, T. VII, ch. 4 et 5.
b) Von der Benennung: Evangelische, s. Instr. Pac. Osnabr. X. 16. Estor Opusc. P. II. praef. §. 15. v. Schau-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0737"n="713"/><fwplace="top"type="header">Kirchenhoheit.</fw><lb/>
mit allgemeinem Recht auf Gesetzgebung,<lb/>
Leitung und Verwaltung in Kirchensachen,<lb/>
organisirt ist, und alle religiösen Gemein-<lb/>
heiten zusammen <hirendition="#g">eine</hi> (allgemeine) Kirche<lb/>
bilden. IV) Nicht so in der <hirendition="#g">evangeli-<lb/>
schen</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>) oder protestantischen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>) Kirche, so-<lb/>
wohl nach der <hirendition="#g">augsburgischen</hi> Confes-<lb/>
sion <hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>), als auch nach dem Glaubensbekennt-<lb/>
niſs der <hirendition="#g">Reformirten</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">e</hi></hi>); wiewohl auch<lb/>
hier mehrere einfache Kirchengesellschafter,<lb/>
z. B. alle in demselben Staatsgebiet, oder<lb/>
in einem Theil desselben, eine zusammen-<lb/>
gesetzte Kirche bilden können. V) Dasselbe<lb/>
gilt von der <hirendition="#g">jüdischen</hi> Kirche <hirendition="#i"><hirendition="#sup">f</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Die römisch-katholische Religion hieſs, in Reichsgese-<lb/>
tzen des XVI. Jahrhunders, auch die <hirendition="#i">alte. — Ultra-<lb/>
montanismus</hi>, nebst <hirendition="#i">Jesuiten</hi>- u. <hirendition="#i">Mönchthum. Papal</hi>-<lb/>
u. <hirendition="#i">Episcopal</hi>System. — Geistliches <hirendition="#i">Instanzenrecht</hi>. —<lb/>
Von der <hirendition="#i">Politik</hi> des <hirendition="#i">päpstl. Hvfes</hi>, in Verhältniſs sowohl<lb/>
zu den Erz- u. Bischöfen, als auch zu den weltl. Re-<lb/>
genten, s. den oben, §. 419, Note a, angef. <hirendition="#k">Febronius</hi><lb/>
u. das meisterhafte Tableau historique de la politique<lb/>
de la cour de Rome. Paris 1810. 8. Auch teutsch über-<lb/>
setzt. Die neuesten Bemühungen eines geh. römisch-<lb/>
teutschen ObscurantenClubs. Teutschl. 1817. 8. — Eine<lb/>
Uebersicht der Rechte, Freiheiten u. Gebräuche der<lb/>
kathol. Kirche, in den meisten eeuropäischen Staaten,<lb/>
findet man in <hirendition="#k">Real</hi>’s Science du gouvernement, T.<lb/>
VII, ch. 4 et 5.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Von der Benennung: <hirendition="#i">Evangelische</hi>, s. Instr. Pac. Osnabr.<lb/>
X. 16. <hirendition="#k">Estor</hi> Opusc. P. II. praef. §. 15. v. <hirendition="#k">Schau-</hi><lb/></note></div></div></div></body></text></TEI>
[713/0737]
Kirchenhoheit.
mit allgemeinem Recht auf Gesetzgebung,
Leitung und Verwaltung in Kirchensachen,
organisirt ist, und alle religiösen Gemein-
heiten zusammen eine (allgemeine) Kirche
bilden. IV) Nicht so in der evangeli-
schen b) oder protestantischen c) Kirche, so-
wohl nach der augsburgischen Confes-
sion d), als auch nach dem Glaubensbekennt-
niſs der Reformirten e); wiewohl auch
hier mehrere einfache Kirchengesellschafter,
z. B. alle in demselben Staatsgebiet, oder
in einem Theil desselben, eine zusammen-
gesetzte Kirche bilden können. V) Dasselbe
gilt von der jüdischen Kirche f).
a⁾ Die römisch-katholische Religion hieſs, in Reichsgese-
tzen des XVI. Jahrhunders, auch die alte. — Ultra-
montanismus, nebst Jesuiten- u. Mönchthum. Papal-
u. EpiscopalSystem. — Geistliches Instanzenrecht. —
Von der Politik des päpstl. Hvfes, in Verhältniſs sowohl
zu den Erz- u. Bischöfen, als auch zu den weltl. Re-
genten, s. den oben, §. 419, Note a, angef. Febronius
u. das meisterhafte Tableau historique de la politique
de la cour de Rome. Paris 1810. 8. Auch teutsch über-
setzt. Die neuesten Bemühungen eines geh. römisch-
teutschen ObscurantenClubs. Teutschl. 1817. 8. — Eine
Uebersicht der Rechte, Freiheiten u. Gebräuche der
kathol. Kirche, in den meisten eeuropäischen Staaten,
findet man in Real’s Science du gouvernement, T.
VII, ch. 4 et 5.
b⁾ Von der Benennung: Evangelische, s. Instr. Pac. Osnabr.
X. 16. Estor Opusc. P. II. praef. §. 15. v. Schau-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 713. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/737>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.