der Kirche überlassen; doch vorbehalten dem Staat, theils die Befugniss, Abstufun- gen festzusetzen, in Absicht auf Reception und Toleranz a), und auf die Art der äus- sern Religionsübung b), theils dieselben Rechte, welche ihm in Absicht auf den kirchlichen Lehrbegriff zustehen c) (§. 426 f). II) Abän- derung oder Aufhebung schon bestehender, Einführung neuer kirchlicher Einrich- tungen, den äussern Cultus betreffend, ist der Regent zu fordern befugt, so oft er durch den Staatszweck sich dazu verpflich- tet erachtet. Besonders gilt dieses von der Zeit und Zahl der Feiertage, von öffentli- chen, der Gottesverehrung gewidmeten Oer- tern, Gebäuden und Symbolen, von Kirch- höfen und Begräbnissörtern, von Processio- nen und Wallfahrten, von geistlichen Orden, Verbindungen und Brüderschaften, auch von dem Asylrecht geistlicher Oerter (§. 298), welches ohne genehmigende Bewilligung der weltlichen Macht nicht fortbestehen, ohne ihre Verleihung oder Zustimmung nicht er- langt werden kann.
a)Majers geistl. Staatsr. II. §. 13 ff. u. 59 ff. Schei- demantel a. a. O. II. 32 ff. Pütters Lit. III. 80. 714. Klübers Lit. §. 873. 1501.
Kirchenhoheit.
der Kirche überlassen; doch vorbehalten dem Staat, theils die Befugniſs, Abstufun- gen festzusetzen, in Absicht auf Reception und Toleranz a), und auf die Art der äus- sern Religionsübung b), theils dieselben Rechte, welche ihm in Absicht auf den kirchlichen Lehrbegriff zustehen c) (§. 426 f). II) Abän- derung oder Aufhebung schon bestehender, Einführung neuer kirchlicher Einrich- tungen, den äussern Cultus betreffend, ist der Regent zu fordern befugt, so oft er durch den Staatszweck sich dazu verpflich- tet erachtet. Besonders gilt dieses von der Zeit und Zahl der Feiertage, von öffentli- chen, der Gottesverehrung gewidmeten Oer- tern, Gebäuden und Symbolen, von Kirch- höfen und Begräbniſsörtern, von Processio- nen und Wallfahrten, von geistlichen Orden, Verbindungen und Brüderschaften, auch von dem Asylrecht geistlicher Oerter (§. 298), welches ohne genehmigende Bewilligung der weltlichen Macht nicht fortbestehen, ohne ihre Verleihung oder Zustimmung nicht er- langt werden kann.
a)Majers geistl. Staatsr. II. §. 13 ff. u. 59 ff. Schei- demantel a. a. O. II. 32 ff. Pütters Lit. III. 80. 714. Klübers Lit. §. 873. 1501.
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Kirchenhoheit.
der Kirche überlassen; doch vorbehalten
dem Staat, theils die Befugniſs, Abstufun-
gen festzusetzen, in Absicht auf Reception
und Toleranz a), und auf die Art der äus-
sern Religionsübung b), theils dieselben Rechte,
welche ihm in Absicht auf den kirchlichen
Lehrbegriff zustehen c) (§. 426 f). II) Abän-
derung oder Aufhebung schon bestehender,
Einführung neuer kirchlicher Einrich-
tungen, den äussern Cultus betreffend,
ist der Regent zu fordern befugt, so oft
er durch den Staatszweck sich dazu verpflich-
tet erachtet. Besonders gilt dieses von der
Zeit und Zahl der Feiertage, von öffentli-
chen, der Gottesverehrung gewidmeten Oer-
tern, Gebäuden und Symbolen, von Kirch-
höfen und Begräbniſsörtern, von Processio-
nen und Wallfahrten, von geistlichen Orden,
Verbindungen und Brüderschaften, auch von
dem Asylrecht geistlicher Oerter (§. 298),
welches ohne genehmigende Bewilligung der
weltlichen Macht nicht fortbestehen, ohne
ihre Verleihung oder Zustimmung nicht er-
langt werden kann.
a⁾ Majers geistl. Staatsr. II. §. 13 ff. u. 59 ff. Schei-
demantel a. a. O. II. 32 ff. Pütters Lit. III. 80.
714. Klübers Lit. §. 873. 1501.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 725. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/749>, abgerufen am 22.11.2024.
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