Personen, in ihrem kirchenamtlichen Ver- hältniss, keine andern Rechte, als über die Kirche selbst b) (§. 422). III) Das Patro- natrecht, ein von der Kirchengewalt ab- hängiges Recht, gebührt also dem Staats- oberhaupt, als solchem, allgemein und nach Art eines Regals, bei den Kirchen seines Landes nicht c). Es kann ihm aber durch besondere Rechtstitel, ganz oder zum Theil, zustehen. Namentlich gilt dieses von Er- nennung eigener Landesbischöfe, und von der bischöflichen DiöcesanEinrichtungd). IV) Durch ein päpstliches Breve, datirt aus Paris vom 1. Febr. 1805, ward, in Folge der durch den lüneviller Frieden und den Reichsdeputations Hauptschluss von 1803, §. 25, geschehenen Verfügungen, obgleich das Breve ihrer nicht erwähnt, die Cathedral- Kirche zu Regensburg zu einer erz- bischöflichen, mit einem dabei zu errich- tenden MetropolitanCapitel, erhöhet; und in dem ReichsdeputationsHauptschluss war zugleich der Erzbischof von Regensburg zum Primas von Teutschland erklärt e).
a) Die Vorzüge der Staatsdiener, geben den angestellten Geistlichen, das angef. baier. Edict v. 1809, §. 4, und das badische v. 1807, §. 23. In Baiern ist bei Prüfung u. Anstellung derselben, der Staat fast ausschliessend
Kirchenhoheit.
Personen, in ihrem kirchenamtlichen Ver- hältniſs, keine andern Rechte, als über die Kirche selbst b) (§. 422). III) Das Patro- natrecht, ein von der Kirchengewalt ab- hängiges Recht, gebührt also dem Staats- oberhaupt, als solchem, allgemein und nach Art eines Regals, bei den Kirchen seines Landes nicht c). Es kann ihm aber durch besondere Rechtstitel, ganz oder zum Theil, zustehen. Namentlich gilt dieses von Er- nennung eigener Landesbischöfe, und von der bischöflichen DiöcesanEinrichtungd). IV) Durch ein päpstliches Breve, datirt aus Paris vom 1. Febr. 1805, ward, in Folge der durch den lünéviller Frieden und den Reichsdeputations Hauptschluſs von 1803, §. 25, geschehenen Verfügungen, obgleich das Breve ihrer nicht erwähnt, die Cathedral- Kirche zu Regensburg zu einer erz- bischöflichen, mit einem dabei zu errich- tenden MetropolitanCapitel, erhöhet; und in dem ReichsdeputationsHauptschluſs war zugleich der Erzbischof von Regensburg zum Primas von Teutschland erklärt e).
a) Die Vorzüge der Staatsdiener, geben den angestellten Geistlichen, das angef. baier. Edict v. 1809, §. 4, und das badische v. 1807, §. 23. In Baiern ist bei Prüfung u. Anstellung derselben, der Staat fast ausschliessend
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Kirchenhoheit.
Personen, in ihrem kirchenamtlichen Ver-
hältniſs, keine andern Rechte, als über die
Kirche selbst b) (§. 422). III) Das Patro-
natrecht, ein von der Kirchengewalt ab-
hängiges Recht, gebührt also dem Staats-
oberhaupt, als solchem, allgemein und nach
Art eines Regals, bei den Kirchen seines
Landes nicht c). Es kann ihm aber durch
besondere Rechtstitel, ganz oder zum Theil,
zustehen. Namentlich gilt dieses von Er-
nennung eigener Landesbischöfe, und von
der bischöflichen DiöcesanEinrichtung d).
IV) Durch ein päpstliches Breve, datirt aus
Paris vom 1. Febr. 1805, ward, in Folge
der durch den lünéviller Frieden und den
Reichsdeputations Hauptschluſs von 1803,
§. 25, geschehenen Verfügungen, obgleich das
Breve ihrer nicht erwähnt, die Cathedral-
Kirche zu Regensburg zu einer erz-
bischöflichen, mit einem dabei zu errich-
tenden MetropolitanCapitel, erhöhet;
und in dem ReichsdeputationsHauptschluſs
war zugleich der Erzbischof von Regensburg
zum Primas von Teutschland erklärt e).
a⁾ Die Vorzüge der Staatsdiener, geben den angestellten
Geistlichen, das angef. baier. Edict v. 1809, §. 4, und
das badische v. 1807, §. 23. In Baiern ist bei Prüfung
u. Anstellung derselben, der Staat fast ausschliessend
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 727. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/751>, abgerufen am 22.11.2024.
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