Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite
Lehnhoheit und Lehnverbindung.
sen 1785. fol.), §. 16 u. 81. Schnauberts Staatsr.
der gesammten Reichslande, §. 56 f. Hagemanns
Einl. in das Lehnr., §. 8. M. J. Behrs Versuch einer
allgemeinen Bestimmung des rechtl. Unterschieds zwi-
schen Lehnherrlichkeit und Lehnhoheit. Wirzburg
1799. 8.
§. 440.
Insonderheit über auswärtige Staatslehen.

Ueber auswärtige Staatslehen (feuda
extra curtem), so weit dergleichen noch
vorkommen, steht die Lehnhoheit dem
Lehnherrn, ganz oder zum Theil, nur
dann zu, wenn solche als Staatsdienstbar-
keit begründet ist. So fern der Vassall
selbst, in Absicht auf das Lehn, in dem
Besitz der Souverainetät sich befindet,
gehört auch ihm die Lehnhoheit a).

a) H. G. Scheidemantel diss. de nexu feudali inter
gentes. Jen. 1768 4.
§. 441.
II) Lehnverhindung.

Theils die Auflösung der teutschen Reichs-
verbindung überhaupt, theils die in der rhei-
nischen BundesActe geschehene wechselsei-
tige Verzichtleistung aller Bundesfürsten, auf
jedes wirkliche oder gegenwärtige Recht,

Lehnhoheit und Lehnverbindung.
sen 1785. fol.), §. 16 u. 81. Schnauberts Staatsr.
der gesammten Reichslande, §. 56 f. Hagemanns
Einl. in das Lehnr., §. 8. M. J. Behrs Versuch einer
allgemeinen Bestimmung des rechtl. Unterschieds zwi-
schen Lehnherrlichkeit und Lehnhoheit. Wirzburg
1799. 8.
§. 440.
Insonderheit über auswärtige Staatslehen.

Ueber auswärtige Staatslehen (feuda
extra curtem), so weit dergleichen noch
vorkommen, steht die Lehnhoheit dem
Lehnherrn, ganz oder zum Theil, nur
dann zu, wenn solche als Staatsdienstbar-
keit begründet ist. So fern der Vassall
selbst, in Absicht auf das Lehn, in dem
Besitz der Souverainetät sich befindet,
gehört auch ihm die Lehnhoheit a).

a) H. G. Scheidemantel diss. de nexu feudali inter
gentes. Jen. 1768 4.
§. 441.
II) Lehnverhindung.

Theils die Auflösung der teutschen Reichs-
verbindung überhaupt, theils die in der rhei-
nischen BundesActe geschehene wechselsei-
tige Verzichtleistung aller Bundesfürsten, auf
jedes wirkliche oder gegenwärtige Recht,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <note place="end" n="a)"><pb facs="#f0771" n="747"/><fw place="top" type="header">Lehnhoheit und Lehnverbindung.</fw><lb/>
sen 1785. fol.), §. 16 u. 81. <hi rendition="#k">Schnauberts</hi> Staatsr.<lb/>
der gesammten Reichslande, §. 56 f. <hi rendition="#k">Hagemanns</hi><lb/>
Einl. in das Lehnr., §. 8. M. J. <hi rendition="#k">Behrs</hi> Versuch einer<lb/>
allgemeinen Bestimmung des rechtl. Unterschieds zwi-<lb/>
schen Lehnherrlichkeit und Lehnhoheit. Wirzburg<lb/>
1799. 8.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 440.<lb/><hi rendition="#i">Insonderheit über auswärtige Staatslehen</hi>.</head><lb/>
            <p>Ueber <hi rendition="#g">auswärtige Staatsl</hi>ehen (feuda<lb/>
extra curtem), so weit dergleichen noch<lb/>
vorkommen, steht die Lehnhoheit dem<lb/><hi rendition="#g">Lehnherrn,</hi> ganz oder zum Theil, nur<lb/>
dann zu, wenn solche als Staatsdienstbar-<lb/>
keit begründet ist. So fern der <hi rendition="#g">Vassall</hi><lb/>
selbst, in Absicht auf das Lehn, in dem<lb/>
Besitz der <hi rendition="#g">Souverainetät</hi> sich befindet,<lb/>
gehört auch ihm die Lehnhoheit <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>).</p><lb/>
            <note place="end" n="a)">H. G. <hi rendition="#k">Scheidemantel</hi> diss. de nexu feudali inter<lb/>
gentes. Jen. 1768 4.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 441.<lb/><hi rendition="#i">II) <hi rendition="#g">Lehnverhindung</hi></hi>.</head><lb/>
            <p>Theils die Auflösung der teutschen Reichs-<lb/>
verbindung überhaupt, theils die in der rhei-<lb/>
nischen BundesActe geschehene wechselsei-<lb/>
tige Verzichtleistung aller Bundesfürsten, auf<lb/>
jedes wirkliche oder gegenwärtige Recht,<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[747/0771] Lehnhoheit und Lehnverbindung. a⁾ sen 1785. fol.), §. 16 u. 81. Schnauberts Staatsr. der gesammten Reichslande, §. 56 f. Hagemanns Einl. in das Lehnr., §. 8. M. J. Behrs Versuch einer allgemeinen Bestimmung des rechtl. Unterschieds zwi- schen Lehnherrlichkeit und Lehnhoheit. Wirzburg 1799. 8. §. 440. Insonderheit über auswärtige Staatslehen. Ueber auswärtige Staatslehen (feuda extra curtem), so weit dergleichen noch vorkommen, steht die Lehnhoheit dem Lehnherrn, ganz oder zum Theil, nur dann zu, wenn solche als Staatsdienstbar- keit begründet ist. So fern der Vassall selbst, in Absicht auf das Lehn, in dem Besitz der Souverainetät sich befindet, gehört auch ihm die Lehnhoheit a). a⁾ H. G. Scheidemantel diss. de nexu feudali inter gentes. Jen. 1768 4. §. 441. II) Lehnverhindung. Theils die Auflösung der teutschen Reichs- verbindung überhaupt, theils die in der rhei- nischen BundesActe geschehene wechselsei- tige Verzichtleistung aller Bundesfürsten, auf jedes wirkliche oder gegenwärtige Recht,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/771
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 747. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/771>, abgerufen am 22.11.2024.