a) Rheinische BundesActe, Art. 34, und Analogie dieser Rechtsbestimmung. v. Berg a. a. O. S. 185. Wie- sand l. c. Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 89 u. 92.
b) Durch den in der rhein. BundesActe (Art. 34) enthalte- nen Verzicht, sind die anmittelburen (Rhein. Bund, IV. 112) SuccessionsRechte eines Bundesfürsten auf solche standesherrliche Besitzungen ausgeschlossen, welche in dem SouverainStaat eines andern Bundesfürsten gelegen sind. Klübers angef. Staatsr., §. 192.
§. 446. a) Bei TerritorialLehen.
In Ansehung der während der teutschen Reichsverfassung bestandenen teutschen Ter- ritorialLehen, blieb, bei Auflösung der Reichsverbindung, I) jede bisherige inlän- dische TerritorialLehnverbindung, bei wel- cher vorhin schon dem jetzigen Bundes- fürsten die Lehnherrlichkeit gebührte, ohne Veränderung in der Person des Lehnherrn und seiner Rechte; aber späterhin erfolgten, in etlichen Bundesstaaten, Lehnvererbungen (§. 447). II) Was aber die auswärtige Lehnverbindung inländischer Privatbesitzun- gen (feuda extra curtem), betrifft a), so ward solche 1) von mehreren rheinischen Bundes- fürsten b), als unter den rheinischen Bundesstaaten aufgehoben und auf den-
II. Th. XVII. Cap.
a) Rheinische BundesActe, Art. 34, und Analogie dieser Rechtsbestimmung. v. Berg a. a. O. S. 185. Wie- sand l. c. Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 89 u. 92.
b) Durch den in der rhein. BundesActe (Art. 34) enthalte- nen Verzicht, sind die anmittelburen (Rhein. Bund, IV. 112) SuccessionsRechte eines Bundesfürsten auf solche standesherrliche Besitzungen ausgeschlossen, welche in dem SouverainStaat eines andern Bundesfürsten gelegen sind. Klübers angef. Staatsr., §. 192.
§. 446. a) Bei TerritorialLehen.
In Ansehung der während der teutschen Reichsverfassung bestandenen teutschen Ter- ritorialLehen, blieb, bei Auflösung der Reichsverbindung, I) jede bisherige inlän- dische TerritorialLehnverbindung, bei wel- cher vorhin schon dem jetzigen Bundes- fürsten die Lehnherrlichkeit gebührte, ohne Veränderung in der Person des Lehnherrn und seiner Rechte; aber späterhin erfolgten, in etlichen Bundesstaaten, Lehnvererbungen (§. 447). II) Was aber die auswärtige Lehnverbindung inländischer Privatbesitzun- gen (feuda extra curtem), betrifft a), so ward solche 1) von mehreren rheinischen Bundes- fürsten b), als unter den rheinischen Bundesstaaten aufgehoben und auf den-
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II. Th. XVII. Cap.
a⁾ Rheinische BundesActe, Art. 34, und Analogie dieser
Rechtsbestimmung. v. Berg a. a. O. S. 185. Wie-
sand l. c. Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 89
u. 92.
b⁾ Durch den in der rhein. BundesActe (Art. 34) enthalte-
nen Verzicht, sind die anmittelburen (Rhein. Bund, IV.
112) SuccessionsRechte eines Bundesfürsten auf solche
standesherrliche Besitzungen ausgeschlossen, welche in
dem SouverainStaat eines andern Bundesfürsten gelegen
sind. Klübers angef. Staatsr., §. 192.
§. 446.
a) Bei TerritorialLehen.
In Ansehung der während der teutschen
Reichsverfassung bestandenen teutschen Ter-
ritorialLehen, blieb, bei Auflösung der
Reichsverbindung, I) jede bisherige inlän-
dische TerritorialLehnverbindung, bei wel-
cher vorhin schon dem jetzigen Bundes-
fürsten die Lehnherrlichkeit gebührte, ohne
Veränderung in der Person des Lehnherrn
und seiner Rechte; aber späterhin erfolgten,
in etlichen Bundesstaaten, Lehnvererbungen
(§. 447). II) Was aber die auswärtige
Lehnverbindung inländischer Privatbesitzun-
gen (feuda extra curtem), betrifft a), so ward
solche 1) von mehreren rheinischen Bundes-
fürsten b), als unter den rheinischen
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 754. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/778>, abgerufen am 22.11.2024.
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