§. 464. Begriff. Active und passive StaatsServituten.
I) StaatsServituta) ist ein, auf be- sondern Rechtstitel gegründetes Recht eines Staates oder Staatenbundes, wodurch zu des- sen Vortheil, die Freiheit eines andern Staates oder Staatenbundes, in desselben Gebiet, un- abhängig von seiner Staats- oder Bundes- hoheit, eingeschränkt wird. II) Activ ist diejenige StaatsServitut, welche ein Staat oder Staatenbund in dem Gebiet eines andern aus- zuüben berechtigt ist: passiv ist diejenige, deren Ausübung er in seinem Gebiet einem andern Staat oder Staatenbund zu gestatten verpflichtet ist b).
a) Sowohl StaatsrechtsServitut (zwischen Staaten, die einer gemeinschaftlichen StaatsObergewalt untergeordnet sind), als auch VölkerrechtsServitut, servitus juris tam publici quam gentium (Gegensatz der PrivatServituten). Schrif- ten in Pütters Lit. III. 819. Klübers Lit. 689.
II. Th. XXI. Cap. StaatsServituten.
XXI. Capitel, Staats Servituten.
§. 464. Begriff. Active und passive StaatsServituten.
I) StaatsServituta) ist ein, auf be- sondern Rechtstitel gegründetes Recht eines Staates oder Staatenbundes, wodurch zu des- sen Vortheil, die Freiheit eines andern Staates oder Staatenbundes, in desselben Gebiet, un- abhängig von seiner Staats- oder Bundes- hoheit, eingeschränkt wird. II) Activ ist diejenige StaatsServitut, welche ein Staat oder Staatenbund in dem Gebiet eines andern aus- zuüben berechtigt ist: passiv ist diejenige, deren Ausübung er in seinem Gebiet einem andern Staat oder Staatenbund zu gestatten verpflichtet ist b).
a) Sowohl StaatsrechtsServitut (zwischen Staaten, die einer gemeinschaftlichen StaatsObergewalt untergeordnet sind), als auch VölkerrechtsServitut, servitus juris tam publici quam gentium (Gegensatz der PrivatServituten). Schrif- ten in Pütters Lit. III. 819. Klübers Lit. 689.
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II. Th. XXI. Cap. StaatsServituten.
XXI. Capitel,
Staats Servituten.
§. 464.
Begriff. Active und passive StaatsServituten.
I) StaatsServitut a) ist ein, auf be-
sondern Rechtstitel gegründetes Recht eines
Staates oder Staatenbundes, wodurch zu des-
sen Vortheil, die Freiheit eines andern Staates
oder Staatenbundes, in desselben Gebiet, un-
abhängig von seiner Staats- oder Bundes-
hoheit, eingeschränkt wird. II) Activ ist
diejenige StaatsServitut, welche ein Staat oder
Staatenbund in dem Gebiet eines andern aus-
zuüben berechtigt ist: passiv ist diejenige,
deren Ausübung er in seinem Gebiet einem
andern Staat oder Staatenbund zu gestatten
verpflichtet ist b).
a⁾ Sowohl StaatsrechtsServitut (zwischen Staaten, die einer
gemeinschaftlichen StaatsObergewalt untergeordnet sind),
als auch VölkerrechtsServitut, servitus juris tam publici
quam gentium (Gegensatz der PrivatServituten). Schrif-
ten in Pütters Lit. III. 819. Klübers Lit. 689.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 783. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/807>, abgerufen am 22.11.2024.
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