Accise, Abgabe von Halfleuten und Half- pferden, u. d., wurden aufgehoben; doch mit Vorbehalt der Eingangsgebühren und Zölle in den Uferstaaten a). IV) Dagegen ward von dem teutschen Reich und Frankreich, mit- telst eines Vertragsb), ein gemeinschaft- licher RheinschiffahrtOctroi, eine GesammtAnstalt und Ordnung für Schiff- fahrt und Handlung auf dem Rhein, und für die von beiden zu entrichtenden Ab- gabenc), genannt Recognition und Octroi- Gebühr, eingeführt, in Absicht auf Berg- und Thalfahrt; doch nur von Strasburg bis an die niederländische Grenze, in einer Strecke des Flusslaufs von 130 Wegstunden oder ungefähr 335,750 Toisen d).
a) R. Deput. Hauptschl. 1803, §. 39. Die unten angef. Convention sur l'octroi, art. 38--41. -- Auch auf der Rheinschiffahrt von der SchweizerGrenze bis Kehl, hob Baden, im J. 1809, alle TransitoAbgaben auf. -- Fort- dauernd für beide Theile, nach dem Besitzstand vom 17. Sept. 1808, galten noch die Rheinzölle da, wo der Rhein das Grossherzogthum Baden und den Schweizer- Canton Aargau scheidet. Staatsvertrag zwischen beiden, v. 17 Sept. 1808, Art. 3. 6. 7. 8; in dem Bad. Regier. Blatt, 1809, Num. 35. Rhein. Bund, XXXVII. 46. Auch über die Rheinschiffahrt, das Flössen (beides nach einem so genannten Maienbrief), die Rheinüberfahrten, die so genannten Winkelfahrten, die Geleit- oder Loot- senrechte und die Fischerei, sind daselbst, Art. 4 u. 5, Bestimmungen enthalten.
Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
Accise, Abgabe von Halfleuten und Half- pferden, u. d., wurden aufgehoben; doch mit Vorbehalt der Eingangsgebühren und Zölle in den Uferstaaten a). IV) Dagegen ward von dem teutschen Reich und Frankreich, mit- telst eines Vertragsb), ein gemeinschaft- licher RheinschiffahrtOctroi, eine GesammtAnstalt und Ordnung für Schiff- fahrt und Handlung auf dem Rhein, und für die von beiden zu entrichtenden Ab- gabenc), genannt Recognition und Octroi- Gebühr, eingeführt, in Absicht auf Berg- und Thalfahrt; doch nur von Strasburg bis an die niederländische Grenze, in einer Strecke des Fluſslaufs von 130 Wegstunden oder ungefähr 335,750 Toisen d).
a) R. Deput. Hauptschl. 1803, §. 39. Die unten angef. Convention sur l’octroi, art. 38—41. — Auch auf der Rheinschiffahrt von der SchweizerGrenze bis Kehl, hob Baden, im J. 1809, alle TransitoAbgaben auf. — Fort- dauernd für beide Theile, nach dem Besitzstand vom 17. Sept. 1808, galten noch die Rheinzölle da, wo der Rhein das Groſsherzogthum Baden und den Schweizer- Canton Aargau scheidet. Staatsvertrag zwischen beiden, v. 17 Sept. 1808, Art. 3. 6. 7. 8; in dem Bad. Regier. Blatt, 1809, Num. 35. Rhein. Bund, XXXVII. 46. Auch über die Rheinschiffahrt, das Flössen (beides nach einem so genannten Maienbrief), die Rheinüberfahrten, die so genannten Winkelfahrten, die Geleit- oder Loot- senrechte und die Fischerei, sind daselbst, Art. 4 u. 5, Bestimmungen enthalten.
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Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
Accise, Abgabe von Halfleuten und Half-
pferden, u. d., wurden aufgehoben; doch
mit Vorbehalt der Eingangsgebühren und Zölle
in den Uferstaaten a). IV) Dagegen ward von
dem teutschen Reich und Frankreich, mit-
telst eines Vertrags b), ein gemeinschaft-
licher RheinschiffahrtOctroi, eine
GesammtAnstalt und Ordnung für Schiff-
fahrt und Handlung auf dem Rhein, und
für die von beiden zu entrichtenden Ab-
gaben c), genannt Recognition und Octroi-
Gebühr, eingeführt, in Absicht auf Berg-
und Thalfahrt; doch nur von Strasburg bis
an die niederländische Grenze, in einer Strecke
des Fluſslaufs von 130 Wegstunden oder
ungefähr 335,750 Toisen d).
a⁾ R. Deput. Hauptschl. 1803, §. 39. Die unten angef.
Convention sur l’octroi, art. 38—41. — Auch auf der
Rheinschiffahrt von der SchweizerGrenze bis Kehl, hob
Baden, im J. 1809, alle TransitoAbgaben auf. — Fort-
dauernd für beide Theile, nach dem Besitzstand vom
17. Sept. 1808, galten noch die Rheinzölle da, wo der
Rhein das Groſsherzogthum Baden und den Schweizer-
Canton Aargau scheidet. Staatsvertrag zwischen beiden,
v. 17 Sept. 1808, Art. 3. 6. 7. 8; in dem Bad. Regier.
Blatt, 1809, Num. 35. Rhein. Bund, XXXVII. 46.
Auch über die Rheinschiffahrt, das Flössen (beides nach
einem so genannten Maienbrief), die Rheinüberfahrten,
die so genannten Winkelfahrten, die Geleit- oder Loot-
senrechte und die Fischerei, sind daselbst, Art. 4 u. 5,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 799. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/823>, abgerufen am 22.11.2024.
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