Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite
Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
IV. Capitel.
Uebersicht des öffentlichen Rechtes
zur Zeit des teutschen Reichs, und des
rheinischen Bundes. Verhaeltniss des
neuen teutschen öffentlichen Rech-
tes zu dem Staatsrecht des teutschen
Reichs, zu und dem öffentlichen Recht
des rheinischen Bundes
.

§. 35.
Staatsverfassung zur Zeit des teutschen Reichs.

Das teutsche Reich war eine, aus un-
tergeordneten Staaten zusammengesetzte, sehr
eingeschränkte Wahlmonarchie. Die Reichs-
Staatsgewalt
war organisirt, 1) auf einen
Kaiser (ein verfassungsmäsiges, wählbares
Oberhaupt), und 2) auf eine Corporation
von Reichsständen
. Diese, in drei Col-
legien (das kurfürstliche, fürstliche und reichs-
städtische) abgetheilt, bildeten, nebst dem
Kaiser, die Reichsversammlung (Reichs-
tag) oder Kaiser und Reich. Dem Kaiser
und Reich stand die Reichsregierung

Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
IV. Capitel.
Uebersicht des öffentlichen Rechtes
zur Zeit des teutschen Reichs, und des
rheinischen Bundes. Verhaeltniss des
neuen teutschen öffentlichen Rech-
tes zu dem Staatsrecht des teutschen
Reichs, zu und dem öffentlichen Recht
des rheinischen Bundes
.

§. 35.
Staatsverfassung zur Zeit des teutschen Reichs.

Das teutsche Reich war eine, aus un-
tergeordneten Staaten zusammengesetzte, sehr
eingeschränkte Wahlmonarchie. Die Reichs-
Staatsgewalt
war organisirt, 1) auf einen
Kaiser (ein verfassungsmäsiges, wählbares
Oberhaupt), und 2) auf eine Corporation
von Reichsständen
. Diese, in drei Col-
legien (das kurfürstliche, fürstliche und reichs-
städtische) abgetheilt, bildeten, nebst dem
Kaiser, die Reichsversammlung (Reichs-
tag) oder Kaiser und Reich. Dem Kaiser
und Reich stand die Reichsregierung

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0084" n="60"/>
        <fw place="top" type="header">Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit</fw><lb/>
        <div n="2">
          <head>IV. <hi rendition="#k"><hi rendition="#g">Capitel</hi>.<lb/>
Uebersicht des öffentlichen Rechtes<lb/>
zur Zeit des teutschen Reichs, und des<lb/>
rheinischen Bundes. Verhaeltniss des<lb/>
neuen teutschen öffentlichen Rech-<lb/>
tes zu dem Staatsrecht des teutschen<lb/>
Reichs, zu und dem öffentlichen Recht<lb/>
des rheinischen Bundes</hi>.</head><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
          <div n="3">
            <head>§. 35.<lb/><hi rendition="#i">Staatsverfassung zur Zeit des teutschen Reichs</hi>.</head><lb/>
            <p>Das <hi rendition="#g">teutsche Reich</hi> war eine, aus un-<lb/>
tergeordneten Staaten zusammengesetzte, sehr<lb/>
eingeschränkte Wahlmonarchie. Die <hi rendition="#g">Reichs-<lb/>
Staatsgewalt</hi> war organisirt, 1) auf einen<lb/><hi rendition="#g">Kaiser</hi> (ein verfassungsmäsiges, wählbares<lb/>
Oberhaupt), und 2) auf eine <hi rendition="#g">Corporation<lb/>
von Reichsständen</hi>. Diese, in drei Col-<lb/>
legien (das kurfürstliche, fürstliche und reichs-<lb/>
städtische) abgetheilt, bildeten, nebst dem<lb/>
Kaiser, die <hi rendition="#g">Reichsversammlung</hi> (Reichs-<lb/>
tag) oder <hi rendition="#g">Kaiser</hi> und <hi rendition="#g">Reich</hi>. Dem Kaiser<lb/>
und Reich stand die <hi rendition="#g">Reichsregierung</hi><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[60/0084] Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit IV. Capitel. Uebersicht des öffentlichen Rechtes zur Zeit des teutschen Reichs, und des rheinischen Bundes. Verhaeltniss des neuen teutschen öffentlichen Rech- tes zu dem Staatsrecht des teutschen Reichs, zu und dem öffentlichen Recht des rheinischen Bundes. §. 35. Staatsverfassung zur Zeit des teutschen Reichs. Das teutsche Reich war eine, aus un- tergeordneten Staaten zusammengesetzte, sehr eingeschränkte Wahlmonarchie. Die Reichs- Staatsgewalt war organisirt, 1) auf einen Kaiser (ein verfassungsmäsiges, wählbares Oberhaupt), und 2) auf eine Corporation von Reichsständen. Diese, in drei Col- legien (das kurfürstliche, fürstliche und reichs- städtische) abgetheilt, bildeten, nebst dem Kaiser, die Reichsversammlung (Reichs- tag) oder Kaiser und Reich. Dem Kaiser und Reich stand die Reichsregierung

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/84
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/84>, abgerufen am 26.11.2024.