Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite

Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
Staaten sich bemächtigend, aus demselben
(§. 32).

a) Sie ist mehrmal edirt. Am besten, mit verschiedenen
andern Urkunden u. Actenstücken, auch den in der
B. A. bestatigten Reichsgesetzen, von P. A. Winkopp,
zu Frankf. 1808. 8., u. als Anhang in Klübers Staatsr.
des Rheinbundes. Vergl. ebendas. §. 32, Note a.
b) Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 93 ff.
c) Ebendas. §. 33, Note b, u. 77 ff.
§. 42.
Fertsetzung.

Ein immerwährendes Kriegsbündniss
des Bundes mit Napoleon, für alle beider-
seitigen ContinentalKriege, stellte die Streit-
kräfte der Bundesfürsten fortwährend zur Ver-
fügung des, nach Eroberungen und Allein-
herrschaft ohne Unterlass strebenden, Pro-
tectors. Die Stärke ihrer TruppenCon-
tingente
, war bestimmt in der BundesActe
oder in ReceptionsVerträgen. Aber der Pro-
tector forderte, in jedem einzelnen Fall, nach
Belieben, und ohne der Bundesversammlung
die ihr bedungene Bestimmung, wieviel von
dem Contingent mobil zu machen sey, zu
überlassen a). Das Kriegs- und Bündniss-
recht
des Bundes und seiner Mitglieder,
ihr Recht TruppenDurchmärsche zu

Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
Staaten sich bemächtigend, aus demselben
(§. 32).

a) Sie ist mehrmal edirt. Am besten, mit verschiedenen
andern Urkunden u. Actenstücken, auch den in der
B. A. bestatigten Reichsgesetzen, von P. A. Winkopp,
zu Frankf. 1808. 8., u. als Anhang in Klübers Staatsr.
des Rheinbundes. Vergl. ebendas. §. 32, Note a.
b) Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 93 ff.
c) Ebendas. §. 33, Note b, u. 77 ff.
§. 42.
Fertsetzung.

Ein immerwährendes Kriegsbündniſs
des Bundes mit Napoleon, für alle beider-
seitigen ContinentalKriege, stellte die Streit-
kräfte der Bundesfürsten fortwährend zur Ver-
fügung des, nach Eroberungen und Allein-
herrschaft ohne Unterlaſs strebenden, Pro-
tectors. Die Stärke ihrer TruppenCon-
tingente
, war bestimmt in der BundesActe
oder in ReceptionsVerträgen. Aber der Pro-
tector forderte, in jedem einzelnen Fall, nach
Belieben, und ohne der Bundesversammlung
die ihr bedungene Bestimmung, wieviel von
dem Contingent mobil zu machen sey, zu
überlassen a). Das Kriegs- und Bündniſs-
recht
des Bundes und seiner Mitglieder,
ihr Recht TruppenDurchmärsche zu

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0092" n="68"/><fw place="top" type="header">Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit</fw><lb/>
Staaten sich bemächtigend, aus demselben<lb/>
(§. 32).</p><lb/>
            <note place="end" n="a)">Sie ist mehrmal edirt. Am besten, mit verschiedenen<lb/>
andern Urkunden u. Actenstücken, auch den in der<lb/>
B. A. bestatigten Reichsgesetzen, von P. A. <hi rendition="#k">Winkopp</hi>,<lb/>
zu Frankf. 1808. 8., u. als Anhang in <hi rendition="#k">Klübers</hi> Staatsr.<lb/>
des Rheinbundes. Vergl. ebendas. §. 32, Note a.</note><lb/>
            <note place="end" n="b)"><hi rendition="#k">Klübers</hi> Staatsr. des Rheinb., §. 93 ff.</note><lb/>
            <note place="end" n="c)">Ebendas. §. 33, Note b, u. 77 ff.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 42.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Fertsetzung</hi></hi>.</head><lb/>
            <p>Ein immerwährendes <hi rendition="#g">Kriegsbündni&#x017F;s</hi><lb/>
des Bundes mit Napoleon, für alle beider-<lb/>
seitigen ContinentalKriege, stellte die Streit-<lb/>
kräfte der Bundesfürsten fortwährend zur Ver-<lb/>
fügung des, nach Eroberungen und Allein-<lb/>
herrschaft ohne Unterla&#x017F;s strebenden, Pro-<lb/>
tectors. Die Stärke ihrer <hi rendition="#g">TruppenCon-<lb/>
tingente</hi>, war bestimmt in der BundesActe<lb/>
oder in ReceptionsVerträgen. Aber der Pro-<lb/>
tector forderte, in jedem einzelnen Fall, nach<lb/>
Belieben, und ohne der Bundesversammlung<lb/>
die ihr bedungene Bestimmung, wieviel von<lb/>
dem Contingent mobil zu machen sey, zu<lb/>
überlassen <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>). Das <hi rendition="#g">Kriegs</hi>- und <hi rendition="#g">Bündni&#x017F;s-<lb/>
recht</hi> des Bundes und seiner Mitglieder,<lb/>
ihr Recht <hi rendition="#g">TruppenDurchmärsche</hi> zu<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[68/0092] Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit Staaten sich bemächtigend, aus demselben (§. 32). a⁾ Sie ist mehrmal edirt. Am besten, mit verschiedenen andern Urkunden u. Actenstücken, auch den in der B. A. bestatigten Reichsgesetzen, von P. A. Winkopp, zu Frankf. 1808. 8., u. als Anhang in Klübers Staatsr. des Rheinbundes. Vergl. ebendas. §. 32, Note a. b⁾ Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 93 ff. c⁾ Ebendas. §. 33, Note b, u. 77 ff. §. 42. Fertsetzung. Ein immerwährendes Kriegsbündniſs des Bundes mit Napoleon, für alle beider- seitigen ContinentalKriege, stellte die Streit- kräfte der Bundesfürsten fortwährend zur Ver- fügung des, nach Eroberungen und Allein- herrschaft ohne Unterlaſs strebenden, Pro- tectors. Die Stärke ihrer TruppenCon- tingente, war bestimmt in der BundesActe oder in ReceptionsVerträgen. Aber der Pro- tector forderte, in jedem einzelnen Fall, nach Belieben, und ohne der Bundesversammlung die ihr bedungene Bestimmung, wieviel von dem Contingent mobil zu machen sey, zu überlassen a). Das Kriegs- und Bündniſs- recht des Bundes und seiner Mitglieder, ihr Recht TruppenDurchmärsche zu

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/92
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/92>, abgerufen am 26.11.2024.