c) Ebendas. §. 106 u. 188 -- 218. -- Dass die in der rhein. BundesActe festgesetzten Rechte der Standesherren nur Privilegien und Begünstigungen seyen, die von jedem Souverain beschränkt, oder wiederrufen werden könn- ten, wird behauptet, in K. S. Zachariae's Abhandl. für das Staatsr. der rhein. Bundesstaaten (1810), S. 3 -- 43, u. in d. Rhein. Bund, LVII. 365. Da- wider s. Rhein. Bund, XLIX. 149. L. 261. LIII. 161. LIV. 354.
d) Ebendas. §. 219 -- 231.
§. 45. Schluss.
I) In Absicht auf Staatsauflagen, soll- ten die standesherrlichen Domainen und Güter so behandelt werden, wie die Domainen der Prinzen des Regentenhauses, oder, in deren Ermangelung, wie die Güter der am meisten privilegirten Classe a). II) Die standesherrlichen Domainen und Rechte, soll- ten nur an rheinische Bundesgenossen ver- kauft, und eher nicht veräussert wer- den dürfen, als bis sie dem inländischen Souverain wären angeboten worden b). III) In der Wahl ihres Wohnsitzes, waren die Standesherren auf verschiedene Art be- schränkt c); doch durften sie ihre Einkünfte und Capitalien abgabenfrei an ihren recht-
des teutsch. Reichs u. d. rhein. Bundes.
b) Ebendas. §. 104 u. 105.
c) Ebendas. §. 106 u. 188 — 218. — Daſs die in der rhein. BundesActe festgesetzten Rechte der Standesherren nur Privilegien und Begünstigungen seyen, die von jedem Souverain beschränkt, oder wiederrufen werden könn- ten, wird behauptet, in K. S. Zachariae’s Abhandl. für das Staatsr. der rhein. Bundesstaaten (1810), S. 3 — 43, u. in d. Rhein. Bund, LVII. 365. Da- wider s. Rhein. Bund, XLIX. 149. L. 261. LIII. 161. LIV. 354.
d) Ebendas. §. 219 — 231.
§. 45. Schluſs.
I) In Absicht auf Staatsauflagen, soll- ten die standesherrlichen Domainen und Güter so behandelt werden, wie die Domainen der Prinzen des Regentenhauses, oder, in deren Ermangelung, wie die Güter der am meisten privilegirten Classe a). II) Die standesherrlichen Domainen und Rechte, soll- ten nur an rheinische Bundesgenossen ver- kauft, und eher nicht veräussert wer- den dürfen, als bis sie dem inländischen Souverain wären angeboten worden b). III) In der Wahl ihres Wohnsitzes, waren die Standesherren auf verschiedene Art be- schränkt c); doch durften sie ihre Einkünfte und Capitalien abgabenfrei an ihren recht-
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[73/0097]
des teutsch. Reichs u. d. rhein. Bundes.
b⁾ Ebendas. §. 104 u. 105.
c⁾ Ebendas. §. 106 u. 188 — 218. — Daſs die in der rhein.
BundesActe festgesetzten Rechte der Standesherren nur
Privilegien und Begünstigungen seyen, die von jedem
Souverain beschränkt, oder wiederrufen werden könn-
ten, wird behauptet, in K. S. Zachariae’s Abhandl.
für das Staatsr. der rhein. Bundesstaaten (1810),
S. 3 — 43, u. in d. Rhein. Bund, LVII. 365. Da-
wider s. Rhein. Bund, XLIX. 149. L. 261. LIII. 161.
LIV. 354.
d⁾ Ebendas. §. 219 — 231.
§. 45.
Schluſs.
I) In Absicht auf Staatsauflagen, soll-
ten die standesherrlichen Domainen
und Güter so behandelt werden, wie die
Domainen der Prinzen des Regentenhauses,
oder, in deren Ermangelung, wie die Güter
der am meisten privilegirten Classe a). II) Die
standesherrlichen Domainen und Rechte, soll-
ten nur an rheinische Bundesgenossen ver-
kauft, und eher nicht veräussert wer-
den dürfen, als bis sie dem inländischen
Souverain wären angeboten worden b). III) In
der Wahl ihres Wohnsitzes, waren die
Standesherren auf verschiedene Art be-
schränkt c); doch durften sie ihre Einkünfte
und Capitalien abgabenfrei an ihren recht-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/97>, abgerufen am 25.11.2024.
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