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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
gegeben sind c). Ist die Rechtsverletzung in frem-
dem Staatsgebiet 2) gegen unsern Staat, als sol-
chen, begangen, so kann dieser Genugthuung
fordern von dem Beleidiger, nicht nur in jedem
andern, sondern auch in dem eigenen Staatsge-
biet; Strafe kann er aber gegen ihn, wenn er
nicht sein eigener Unterthan und ein eigenes
Strafgesetz für den Fall vorhanden ist, nicht ver-
fügen, noch anderswo ohne besondere dortige
Strafgesetze für diesen Fall verlangen, da er nicht
unter dem Schutz des fremden Staates steht, ob-
gleich er die natürlichen Rechte des Beleidigten
gegen den Beleidiger ausüben darf, sowohl in sei-
nem Staatsgebiet, als auch an solchen Orten, wo
keine Staatsgewalt herrscht. IV) Ist die Rechts-
verletzung auf der Staatsgrenze begangen, so ist
die Gerichtbarkeit beider Staaten begründet, und
es gilt die Prävention d).

a) Anders v. Martens Einl. in d. europ. VR. §. 100. -- Oft
wird der Beleidiger, wenn er Ausländer ist, an Gerichte
des fremden Staates, auf ihr Ansuchen, ausgeliefert. Vergl.
§. 66.
b) Von Bestimmung der Strafe für auswärts begangene Ver-
brechen, vergl. Meister's Einleit. zur peinl. Rechtsgelehr-
samkeit, Th. III, Abschn. I, Cap. 10. §. 14. Rudolph l. c.
§. 13 -- 19. Boehmer l. c. §. 13. sqq.
c) Rudolph l. c. §. 10. fordert ausserdem noch, dass die That
strafbar sey, auch nach den Gesetzen desjenigen Landes, wo
sie begangen ward.
d) C. C. Stuebel diss. de foro delicti in confinio civitatum
commissi. Viteb. 1793. 4.

II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
gegeben sind c). Ist die Rechtsverletzung in frem-
dem Staatsgebiet 2) gegen unsern Staat, als sol-
chen, begangen, so kann dieser Genugthuung
fordern von dem Beleidiger, nicht nur in jedem
andern, sondern auch in dem eigenen Staatsge-
biet; Strafe kann er aber gegen ihn, wenn er
nicht sein eigener Unterthan und ein eigenes
Strafgesetz für den Fall vorhanden ist, nicht ver-
fügen, noch anderswo ohne besondere dortige
Strafgesetze für diesen Fall verlangen, da er nicht
unter dem Schutz des fremden Staates steht, ob-
gleich er die natürlichen Rechte des Beleidigten
gegen den Beleidiger ausüben darf, sowohl in sei-
nem Staatsgebiet, als auch an solchen Orten, wo
keine Staatsgewalt herrscht. IV) Ist die Rechts-
verletzung auf der Staatsgrenze begangen, so ist
die Gerichtbarkeit beider Staaten begründet, und
es gilt die Prävention d).

a) Anders v. Martens Einl. in d. europ. VR. §. 100. — Oft
wird der Beleidiger, wenn er Ausländer ist, an Gerichte
des fremden Staates, auf ihr Ansuchen, ausgeliefert. Vergl.
§. 66.
b) Von Bestimmung der Strafe für auswärts begangene Ver-
brechen, vergl. Meister’s Einleit. zur peinl. Rechtsgelehr-
samkeit, Th. III, Abschn. I, Cap. 10. §. 14. Rudolph l. c.
§. 13 — 19. Boehmer l. c. §. 13. sqq.
c) Rudolph l. c. §. 10. fordert ausserdem noch, daſs die That
strafbar sey, auch nach den Gesetzen desjenigen Landes, wo
sie begangen ward.
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commissi. Viteb. 1793. 4.
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[109/0115] II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. gegeben sind c). Ist die Rechtsverletzung in frem- dem Staatsgebiet 2) gegen unsern Staat, als sol- chen, begangen, so kann dieser Genugthuung fordern von dem Beleidiger, nicht nur in jedem andern, sondern auch in dem eigenen Staatsge- biet; Strafe kann er aber gegen ihn, wenn er nicht sein eigener Unterthan und ein eigenes Strafgesetz für den Fall vorhanden ist, nicht ver- fügen, noch anderswo ohne besondere dortige Strafgesetze für diesen Fall verlangen, da er nicht unter dem Schutz des fremden Staates steht, ob- gleich er die natürlichen Rechte des Beleidigten gegen den Beleidiger ausüben darf, sowohl in sei- nem Staatsgebiet, als auch an solchen Orten, wo keine Staatsgewalt herrscht. IV) Ist die Rechts- verletzung auf der Staatsgrenze begangen, so ist die Gerichtbarkeit beider Staaten begründet, und es gilt die Prävention d). a⁾ Anders v. Martens Einl. in d. europ. VR. §. 100. — Oft wird der Beleidiger, wenn er Ausländer ist, an Gerichte des fremden Staates, auf ihr Ansuchen, ausgeliefert. Vergl. §. 66. b⁾ Von Bestimmung der Strafe für auswärts begangene Ver- brechen, vergl. Meister’s Einleit. zur peinl. Rechtsgelehr- samkeit, Th. III, Abschn. I, Cap. 10. §. 14. Rudolph l. c. §. 13 — 19. Boehmer l. c. §. 13. sqq. c⁾ Rudolph l. c. §. 10. fordert ausserdem noch, daſs die That strafbar sey, auch nach den Gesetzen desjenigen Landes, wo sie begangen ward. d⁾ C. C. Stuebel diss. de foro delicti in confinio civitatum commissi. Viteb. 1793. 4.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/115>, abgerufen am 21.11.2024.