Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.I. Cap. Recht der Unabhängigkeit. einen andern Staat berechtigen, sich solcherAngeschuldigten, die auf seinen Schutz Anspruch haben, durch gütliche Vorstellung, allenfalls auch mit Zwang, anzunehmen. IV) Unwirk- sam in dem eigenen Staatsgebiet, sind die von Gerichten eines fremden Staates gesprochenen CriminalUrtheile, in Absicht auf Person, Ver- mögen und bürgerliche Ehre des Verurtheilten, Namentlich gilt dieses von der erkannten Ver- mögensConfiscation und Verbannung; und auch der erkannte Verlust der Titel, Ehrenzeichen, und andern Ehrenvorzüge, beschränkt sich auf die von dem verurtheilenden Staat verliehenen oder hestätigten. §. 66. und e) auf Auslieferung der Verbrecher. V) Ohne Verträge, ist kein Staat verpflichtet I. Cap. Recht der Unabhängigkeit. einen andern Staat berechtigen, sich solcherAngeschuldigten, die auf seinen Schutz Anspruch haben, durch gütliche Vorstellung, allenfalls auch mit Zwang, anzunehmen. IV) Unwirk- sam in dem eigenen Staatsgebiet, sind die von Gerichten eines fremden Staates gesprochenen CriminalUrtheile, in Absicht auf Person, Ver- mögen und bürgerliche Ehre des Verurtheilten, Namentlich gilt dieses von der erkannten Ver- mögensConfiscation und Verbannung; und auch der erkannte Verlust der Titel, Ehrenzeichen, und andern Ehrenvorzüge, beschränkt sich auf die von dem verurtheilenden Staat verliehenen oder hestätigten. §. 66. und e) auf Auslieferung der Verbrecher. V) Ohne Verträge, ist kein Staat verpflichtet <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0117" n="111"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Cap. Recht der Unabhängigkeit.</hi></fw><lb/> einen andern Staat berechtigen, sich solcher<lb/> Angeschuldigten, die auf seinen Schutz Anspruch<lb/> haben, durch <hi rendition="#i">gütliche Vorstellung</hi>, allenfalls<lb/> auch mit <hi rendition="#i">Zwang</hi>, anzunehmen. IV) Unwirk-<lb/> sam in dem eigenen Staatsgebiet, sind die von<lb/> Gerichten eines <hi rendition="#i">fremden</hi> Staates gesprochenen<lb/><hi rendition="#i">CriminalUrtheile</hi>, in Absicht auf Person, Ver-<lb/> mögen und bürgerliche Ehre des Verurtheilten,<lb/> Namentlich gilt dieses von der erkannten Ver-<lb/> mögensConfiscation und Verbannung; und auch<lb/> der erkannte Verlust der Titel, Ehrenzeichen,<lb/> und andern Ehrenvorzüge, beschränkt sich auf<lb/> die von dem verurtheilenden Staat verliehenen oder<lb/> hestätigten.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 66.<lb/><hi rendition="#i">und</hi> e) <hi rendition="#i">auf Auslieferung der Verbrecher</hi>.</head><lb/> <p>V) Ohne Verträge, ist kein Staat verpflichtet<lb/> zu <hi rendition="#i">Auslieferung eigener Unterthanen</hi> an fremde<lb/> Gerichte, zu dem Zweck der Untersuchung und<lb/> Bestrafung, wegen ausserhalb oder innerhalb sei-<lb/> nes Staatsgebietes begangenerVerbrechen <hi rendition="#i">a</hi>); selbst<lb/> dann nicht, wenn schon die Untersuchung dort<lb/> angefangen, oder das Urtheil gesprochen wäre.<lb/> In manchen Staaten ist die Auslieferung sogar durch<lb/> Gesetze verboten <hi rendition="#i">b</hi>). Eben so wenig ist ein Staat<lb/> ohne Verträge schuldig, <hi rendition="#i">Fremde</hi>, wegen in seinem,<lb/> oder in fremdem Gebiet begangener Verbrechen, ei-<lb/> nem andern Staat auszuliefern <hi rendition="#i">c</hi>). Aber durch Ver-<lb/> träge haben manche Staaten sich dazu verpflichtet <hi rendition="#i">d</hi>),<lb/> vorzüglich durch Cartel in Ansehung der Deserteure<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [111/0117]
I. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
einen andern Staat berechtigen, sich solcher
Angeschuldigten, die auf seinen Schutz Anspruch
haben, durch gütliche Vorstellung, allenfalls
auch mit Zwang, anzunehmen. IV) Unwirk-
sam in dem eigenen Staatsgebiet, sind die von
Gerichten eines fremden Staates gesprochenen
CriminalUrtheile, in Absicht auf Person, Ver-
mögen und bürgerliche Ehre des Verurtheilten,
Namentlich gilt dieses von der erkannten Ver-
mögensConfiscation und Verbannung; und auch
der erkannte Verlust der Titel, Ehrenzeichen,
und andern Ehrenvorzüge, beschränkt sich auf
die von dem verurtheilenden Staat verliehenen oder
hestätigten.
§. 66.
und e) auf Auslieferung der Verbrecher.
V) Ohne Verträge, ist kein Staat verpflichtet
zu Auslieferung eigener Unterthanen an fremde
Gerichte, zu dem Zweck der Untersuchung und
Bestrafung, wegen ausserhalb oder innerhalb sei-
nes Staatsgebietes begangenerVerbrechen a); selbst
dann nicht, wenn schon die Untersuchung dort
angefangen, oder das Urtheil gesprochen wäre.
In manchen Staaten ist die Auslieferung sogar durch
Gesetze verboten b). Eben so wenig ist ein Staat
ohne Verträge schuldig, Fremde, wegen in seinem,
oder in fremdem Gebiet begangener Verbrechen, ei-
nem andern Staat auszuliefern c). Aber durch Ver-
träge haben manche Staaten sich dazu verpflichtet d),
vorzüglich durch Cartel in Ansehung der Deserteure
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