II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
Grossbritannien den Holländern, mit ihren vormaligen, jetzt unter brittischer Hoheit stehenden, amerikanischen Colonien zu handeln.
f)Hanker a. a. O. §. 17, S. 49 f.
§. 71. Natürliche Handelsfreiheit, besonders nach frem- den Welttheilen.
Ausser dem, dass jeder Staat in seinem Land- und Seegebiet über den Handel zu verfügen hat, steht demselben auch die natürliche Handelsfreiheit zu, das Recht mit andern Staaten und deren Un- terthanen, selbst oder durch seine Unterthanen, nach beiderseitigem Willen Handel zu treiben. Diesem Recht steht gegenüber die Pflicht eines jeden dritten Staates, die gegenseitig Handel trei- benden Staaten in der Ausübung dieses Rechtes nicht zu stören, so fern er durch solche an seinen Hoheits- oder Vertragrechten nicht gekränkt wird. Namentlich gilt dieses von dem Handel und der Handelsschifffahrt nach fremden Welttheilen, ins- besondere nach Indien a). Auch sind die ehema- ligen ungegründeten Ansprüche auf Alleinhandel, von Seite Portugals nach Ostindien, von Seite Spa- niens nach Westindien b), nunmehr wenigstens stillschweigend aufgegeben. Dagegen ist jeder Staat befugt, durch Verträge seiner natürlichen Handelsfreiheit auch hier Schranken zu setzen. So haben zuweilen europäische Mächte, zum Vor- theil anderer europäischen Staaten, auf den Han- del nach Indien ganz oder zum Theil verzichtet c);
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
Groſsbritannien den Holländern, mit ihren vormaligen, jetzt unter brittischer Hoheit stehenden, amerikanischen Colonien zu handeln.
f)Hanker a. a. O. §. 17, S. 49 f.
§. 71. Natürliche Handelsfreiheit, besonders nach frem- den Welttheilen.
Ausser dem, daſs jeder Staat in seinem Land- und Seegebiet über den Handel zu verfügen hat, steht demselben auch die natürliche Handelsfreiheit zu, das Recht mit andern Staaten und deren Un- terthanen, selbst oder durch seine Unterthanen, nach beiderseitigem Willen Handel zu treiben. Diesem Recht steht gegenüber die Pflicht eines jeden dritten Staates, die gegenseitig Handel trei- benden Staaten in der Ausübung dieses Rechtes nicht zu stören, so fern er durch solche an seinen Hoheits- oder Vertragrechten nicht gekränkt wird. Namentlich gilt dieses von dem Handel und der Handelsschifffahrt nach fremden Welttheilen, ins- besondere nach Indien a). Auch sind die ehema- ligen ungegründeten Ansprüche auf Alleinhandel, von Seite Portugals nach Ostindien, von Seite Spa- niens nach Westindien b), nunmehr wenigstens stillschweigend aufgegeben. Dagegen ist jeder Staat befugt, durch Verträge seiner natürlichen Handelsfreiheit auch hier Schranken zu setzen. So haben zuweilen europäische Mächte, zum Vor- theil anderer europäischen Staaten, auf den Han- del nach Indien ganz oder zum Theil verzichtet c);
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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
e⁾
Groſsbritannien den Holländern, mit ihren vormaligen, jetzt
unter brittischer Hoheit stehenden, amerikanischen Colonien
zu handeln.
f⁾ Hanker a. a. O. §. 17, S. 49 f.
§. 71.
Natürliche Handelsfreiheit, besonders nach frem-
den Welttheilen.
Ausser dem, daſs jeder Staat in seinem Land-
und Seegebiet über den Handel zu verfügen hat,
steht demselben auch die natürliche Handelsfreiheit
zu, das Recht mit andern Staaten und deren Un-
terthanen, selbst oder durch seine Unterthanen,
nach beiderseitigem Willen Handel zu treiben.
Diesem Recht steht gegenüber die Pflicht eines
jeden dritten Staates, die gegenseitig Handel trei-
benden Staaten in der Ausübung dieses Rechtes
nicht zu stören, so fern er durch solche an seinen
Hoheits- oder Vertragrechten nicht gekränkt wird.
Namentlich gilt dieses von dem Handel und der
Handelsschifffahrt nach fremden Welttheilen, ins-
besondere nach Indien a). Auch sind die ehema-
ligen ungegründeten Ansprüche auf Alleinhandel,
von Seite Portugals nach Ostindien, von Seite Spa-
niens nach Westindien b), nunmehr wenigstens
stillschweigend aufgegeben. Dagegen ist jeder
Staat befugt, durch Verträge seiner natürlichen
Handelsfreiheit auch hier Schranken zu setzen.
So haben zuweilen europäische Mächte, zum Vor-
theil anderer europäischen Staaten, auf den Han-
del nach Indien ganz oder zum Theil verzichtet c);
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/126>, abgerufen am 16.02.2025.
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