Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. rern angrenzenden Staatsgebieten b). Selten hatjetzt ein Staat das Postrecht als Staatsdienstbarkeit in fremdem Gebiet c). Durch Annehmung der Briefe, Packete, und Effecten auf die Post, auch von und nach dem Ausland, verpflichtet sich die Post, und mit ihr der Staat, unter dessen Au- ctorität dieselbe betrieben wird, zu Handhabung des Briefgeheimnisses, der Unverletzbarkeit der der Post anvertrauten Briefe, Packete und Ef- fecten d), dem geraden Gegentheil des so genann- ten Postgeheimnisses (secret de la poste), der heimlichen Eröffnung derselben ausserhalb des dringenden Nothfalles e). Bei erlittenem Schaden durch gewaltsame Beraubung der Posten, oder durch Schuld der Postbeamten, können fremde Staaten oder deren Unterthanen auf gleiche Genug- thuung und Entschädigung Anspruch machen, wie die eigenen f). a) Moser's Versuch des europ. VR. VIII. 47 f. Klüber's öffentl. Recht des t. Bundes, §. 350. Staatsverträge zwischen Baden u. d. Canton Aargau v. 17. Sept. 1808, Westphalen u. Oldenburg im Febr. 1809, Baiern u. Sachsen im Febr. 1811, Baiern u. Baden v. 22. Febr. 1810, Dänemark u. Schweden v. 10. Dec. 1809, art. 6, bei Martens Suppl. V. 225. b) Beispiele in Klüber's angef. öffentl. Recht, §. 352 f. Eben- dess. Postwesen in Teutschland, wie es war, ist, und seyn könnte. Erlangen 1811. 8. Verträge des Königreichs West- phaten von 1808 mit den drei anhaltischen Herzogthümern, den Fürstenthümern Waldeck u. Lippe; desgl. des König- reichs Wirtemberg mit HohenzollernHechingen. Rhein. Bund, XX. 307. XXIV. 425. c) Als solche hatte das Königreich Sachsen eine Transito- PostRoute durch Schlesien, von und nach dem Herzogthum II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. rern angrenzenden Staatsgebieten b). Selten hatjetzt ein Staat das Postrecht als Staatsdienstbarkeit in fremdem Gebiet c). Durch Annehmung der Briefe, Packete, und Effecten auf die Post, auch von und nach dem Ausland, verpflichtet sich die Post, und mit ihr der Staat, unter dessen Au- ctorität dieselbe betrieben wird, zu Handhabung des Briefgeheimnisses, der Unverletzbarkeit der der Post anvertrauten Briefe, Packete und Ef- fecten d), dem geraden Gegentheil des so genann- ten Postgeheimnisses (secret de la poste), der heimlichen Eröffnung derselben ausserhalb des dringenden Nothfalles e). Bei erlittenem Schaden durch gewaltsame Beraubung der Posten, oder durch Schuld der Postbeamten, können fremde Staaten oder deren Unterthanen auf gleiche Genug- thuung und Entschädigung Anspruch machen, wie die eigenen f). a) Moser’s Versuch des europ. VR. VIII. 47 f. Klüber’s öffentl. Recht des t. Bundes, §. 350. Staatsverträge zwischen Baden u. d. Canton Aargau v. 17. Sept. 1808, Westphalen u. Oldenburg im Febr. 1809, Baiern u. Sachsen im Febr. 1811, Baiern u. Baden v. 22. Febr. 1810, Dänemark u. Schweden v. 10. Dec. 1809, art. 6, bei Martens Suppl. V. 225. b) Beispiele in Klüber’s angef. öffentl. Recht, §. 352 f. Eben- dess. Postwesen in Teutschland, wie es war, ist, und seyn könnte. Erlangen 1811. 8. Verträge des Königreichs West- phaten von 1808 mit den drei anhaltischen Herzogthümern, den Fürstenthümern Waldeck u. Lippe; desgl. des König- reichs Wirtemberg mit HohenzollernHechingen. Rhein. Bund, XX. 307. XXIV. 425. c) Als solche hatte das Königreich Sachsen eine Transito- PostRoute durch Schlesien, von und nach dem Herzogthum <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0132" n="126"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.</hi></fw><lb/> rern angrenzenden Staatsgebieten <hi rendition="#i">b</hi>). Selten hat<lb/> jetzt ein Staat das Postrecht als Staatsdienstbarkeit<lb/> in fremdem Gebiet <hi rendition="#i">c</hi>). 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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
rern angrenzenden Staatsgebieten b). Selten hat
jetzt ein Staat das Postrecht als Staatsdienstbarkeit
in fremdem Gebiet c). Durch Annehmung der
Briefe, Packete, und Effecten auf die Post, auch
von und nach dem Ausland, verpflichtet sich die
Post, und mit ihr der Staat, unter dessen Au-
ctorität dieselbe betrieben wird, zu Handhabung
des Briefgeheimnisses, der Unverletzbarkeit der
der Post anvertrauten Briefe, Packete und Ef-
fecten d), dem geraden Gegentheil des so genann-
ten Postgeheimnisses (secret de la poste), der
heimlichen Eröffnung derselben ausserhalb des
dringenden Nothfalles e). Bei erlittenem Schaden
durch gewaltsame Beraubung der Posten, oder
durch Schuld der Postbeamten, können fremde
Staaten oder deren Unterthanen auf gleiche Genug-
thuung und Entschädigung Anspruch machen, wie
die eigenen f).
a⁾ Moser’s Versuch des europ. VR. VIII. 47 f. Klüber’s öffentl.
Recht des t. Bundes, §. 350. Staatsverträge zwischen Baden u. d.
Canton Aargau v. 17. Sept. 1808, Westphalen u. Oldenburg im
Febr. 1809, Baiern u. Sachsen im Febr. 1811, Baiern u. Baden
v. 22. Febr. 1810, Dänemark u. Schweden v. 10. Dec. 1809, art. 6,
bei Martens Suppl. V. 225.
b⁾ Beispiele in Klüber’s angef. öffentl. Recht, §. 352 f. Eben-
dess. Postwesen in Teutschland, wie es war, ist, und seyn
könnte. Erlangen 1811. 8. Verträge des Königreichs West-
phaten von 1808 mit den drei anhaltischen Herzogthümern,
den Fürstenthümern Waldeck u. Lippe; desgl. des König-
reichs Wirtemberg mit HohenzollernHechingen. Rhein. Bund,
XX. 307. XXIV. 425.
c⁾ Als solche hatte das Königreich Sachsen eine Transito-
PostRoute durch Schlesien, von und nach dem Herzogthum
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