Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
be, Handlungen und Befugnisse, die wegen des
StaatsInteresse der Willkühr eines Jeden nicht
überlassen werden a), kann ein Staat ausschlies-
send die Inländer begünstigen, oder den Aus-
wärtigen und Fremden minder vortheilhafte Be-
dingungen bewilligen. Den Inländern kann er
verbieten, von andern Staaten Concessionen die-
ser Art anzunehmen, solche zu unterstützen,
oder auf irgend eine Art daran Theil zu neh-
men, z. B. in ausländische Handels- und an-
dere Gesellschaften zu treten, für auswärtige
Zahlen- oder Classenlotterien und WettComtoire
zu sammeln, oder darein zu setzen b); aus-
wärts Fabriken anzulegen und zu betreiben,
u. d.

a) Klüber's öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 375 ff.
b) Moser's Versuch des europ. VR. VIII. 45.
§. 79.
l) LandesschutzRegal.

In Absicht auf das LandesschutzRegal, darf,
ohne Verträge, kein Staat den andern beschrän-
ken in Festsetzung und Ausübung seines Wil-
lens, ob und welchen Auswärtigen, und unter
welchen Bedingungen, er das Indigenat, die
Aufnahme zu Landesunterthanen, und das Staats-
bürgerrecht bewilligen a), ob und unter wel-
chen Bedingungen er Auswärtigen inländischen,
und Inländern ausländischen Gutsbesitz b), oder
anderes auswärtiges unterthanschaftliches Ver-

II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
be, Handlungen und Befugnisse, die wegen des
StaatsInteresse der Willkühr eines Jeden nicht
überlassen werden a), kann ein Staat ausschlies-
send die Inländer begünstigen, oder den Aus-
wärtigen und Fremden minder vortheilhafte Be-
dingungen bewilligen. Den Inländern kann er
verbieten, von andern Staaten Concessionen die-
ser Art anzunehmen, solche zu unterstützen,
oder auf irgend eine Art daran Theil zu neh-
men, z. B. in ausländische Handels- und an-
dere Gesellschaften zu treten, für auswärtige
Zahlen- oder Classenlotterien und WettComtoire
zu sammeln, oder darein zu setzen b); aus-
wärts Fabriken anzulegen und zu betreiben,
u. d.

a) Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 375 ff.
b) Moser’s Versuch des europ. VR. VIII. 45.
§. 79.
l) LandesschutzRegal.

In Absicht auf das LandesschutzRegal, darf,
ohne Verträge, kein Staat den andern beschrän-
ken in Festsetzung und Ausübung seines Wil-
lens, ob und welchen Auswärtigen, und unter
welchen Bedingungen, er das Indigenat, die
Aufnahme zu Landesunterthanen, und das Staats-
bürgerrecht bewilligen a), ob und unter wel-
chen Bedingungen er Auswärtigen inländischen,
und Inländern ausländischen Gutsbesitz b), oder
anderes auswärtiges unterthanschaftliches Ver-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0139" n="133"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.</hi></fw><lb/>
be, Handlungen und Befugnisse, die wegen des<lb/><choice><sic>StaatsInseresse</sic><corr>StaatsInteresse</corr></choice> der Willkühr eines Jeden nicht<lb/>
überlassen werden <hi rendition="#i">a</hi>), kann ein Staat ausschlies-<lb/>
send die Inländer begünstigen, oder den Aus-<lb/>
wärtigen und Fremden minder vortheilhafte Be-<lb/>
dingungen bewilligen. Den Inländern kann er<lb/>
verbieten, von andern Staaten Concessionen die-<lb/>
ser Art anzunehmen, solche zu unterstützen,<lb/>
oder auf irgend eine Art daran Theil zu neh-<lb/>
men, z. B. in ausländische Handels- und an-<lb/>
dere Gesellschaften zu treten, für auswärtige<lb/>
Zahlen- oder Classenlotterien und WettComtoire<lb/>
zu sammeln, oder darein zu setzen <hi rendition="#i">b</hi>); aus-<lb/>
wärts Fabriken anzulegen und zu betreiben,<lb/>
u. d.</p><lb/>
                <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Klüber</hi>&#x2019;s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 375 ff.</note><lb/>
                <note place="end" n="b)"><hi rendition="#k">Moser</hi>&#x2019;s Versuch des europ. VR. VIII. 45.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 79.<lb/>
l) <hi rendition="#i">LandesschutzRegal.</hi></head><lb/>
                <p>In Absicht auf das <hi rendition="#i">LandesschutzRegal</hi>, darf,<lb/>
ohne Verträge, kein Staat den andern beschrän-<lb/>
ken in Festsetzung und Ausübung seines Wil-<lb/>
lens, ob und welchen Auswärtigen, und unter<lb/>
welchen Bedingungen, er das Indigenat, die<lb/>
Aufnahme zu Landesunterthanen, und das Staats-<lb/>
bürgerrecht bewilligen <hi rendition="#i">a</hi>), ob und unter wel-<lb/>
chen Bedingungen er Auswärtigen inländischen,<lb/>
und Inländern ausländischen Gutsbesitz <hi rendition="#i">b</hi>), oder<lb/>
anderes auswärtiges unterthanschaftliches Ver-<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[133/0139] II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. be, Handlungen und Befugnisse, die wegen des StaatsInteresse der Willkühr eines Jeden nicht überlassen werden a), kann ein Staat ausschlies- send die Inländer begünstigen, oder den Aus- wärtigen und Fremden minder vortheilhafte Be- dingungen bewilligen. Den Inländern kann er verbieten, von andern Staaten Concessionen die- ser Art anzunehmen, solche zu unterstützen, oder auf irgend eine Art daran Theil zu neh- men, z. B. in ausländische Handels- und an- dere Gesellschaften zu treten, für auswärtige Zahlen- oder Classenlotterien und WettComtoire zu sammeln, oder darein zu setzen b); aus- wärts Fabriken anzulegen und zu betreiben, u. d. a⁾ Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 375 ff. b⁾ Moser’s Versuch des europ. VR. VIII. 45. §. 79. l) LandesschutzRegal. In Absicht auf das LandesschutzRegal, darf, ohne Verträge, kein Staat den andern beschrän- ken in Festsetzung und Ausübung seines Wil- lens, ob und welchen Auswärtigen, und unter welchen Bedingungen, er das Indigenat, die Aufnahme zu Landesunterthanen, und das Staats- bürgerrecht bewilligen a), ob und unter wel- chen Bedingungen er Auswärtigen inländischen, und Inländern ausländischen Gutsbesitz b), oder anderes auswärtiges unterthanschaftliches Ver-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/139
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/139>, abgerufen am 24.11.2024.