Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. verlangen. Von seinem Willen hängt daher ab,ob und wie fern seine Unterthanen in einem andern Staat Hof-, Civil- oder MilitärDienste leisten dürfen. Manche Staaten setzen hierin der natürlichen Freiheit ihrer Unterthanen keine positiven Grenzen; doch bleibt ihnen, und üben sie die Befugniss aus, in dem Nothfall dieselben zurückzurufen, vorzüglich in Kriegszeiten aus den MilitärDiensten der feindlichen Macht. Andere gestatten ihren Unterthanen nicht, ohne ihre besondere Erlaubniss in fremde Staatsdienste zu treten, oder darin zu bleiben a); eine Einschrän- kung, welche jedoch aufhört mit einer recht- mäsigen gänzlichen Trennung des Unterthans von dem Staat. a) Code civil francais, art. 21. Das bei dem vorigen §. angef. kaiserl. franz. Decret v. 26. Aug. 1811. Das angef. baierische Edict vom 6. Jan. 1812, Art. 7, Num. 2, Art. 25, 28, 29, nebst der angef. Verordn. v. 21. März 1812, wegen Erlaub- niss für die in fremden Diensten befindl. Baiern. Kaiserl. russische Verordn. v. 1762, wodurch dem russischen Adel verboten wird, in fremde Kriegsdienste zu treten. Moser's Versuch des europ. VR. VI. 25. Von den Einschränkungen der Standesherren und Grundherren in ehemaligen rheini- schen Bundesstaaten, s. Klüber's Staatsr. des Rheinbundes, §. 192. 220. Selbst rheinische souveraine Bundesfürsten durften nur bei einem rheinischen Bundesstaat, oder bei einem mit dem Rheinbund alliirten Staat, in Staatsdienste treten. Ebendas. §. 80 u. 135. §. 82. n) Fiscalgewalt. Heimfallsrecht. In dem Mittelalter übte der Fiscus allgemein a) II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. verlangen. Von seinem Willen hängt daher ab,ob und wie fern seine Unterthanen in einem andern Staat Hof-, Civil- oder MilitärDienste leisten dürfen. Manche Staaten setzen hierin der natürlichen Freiheit ihrer Unterthanen keine positiven Grenzen; doch bleibt ihnen, und üben sie die Befugniſs aus, in dem Nothfall dieselben zurückzurufen, vorzüglich in Kriegszeiten aus den MilitärDiensten der feindlichen Macht. Andere gestatten ihren Unterthanen nicht, ohne ihre besondere Erlaubniſs in fremde Staatsdienste zu treten, oder darin zu bleiben a); eine Einschrän- kung, welche jedoch aufhört mit einer recht- mäsigen gänzlichen Trennung des Unterthans von dem Staat. a) Code civil français, art. 21. Das bei dem vorigen §. angef. kaiserl. franz. Decret v. 26. Aug. 1811. Das angef. baierische Edict vom 6. Jan. 1812, Art. 7, Num. 2, Art. 25, 28, 29, nebst der angef. Verordn. v. 21. März 1812, wegen Erlaub- niſs für die in fremden Diensten befindl. Baiern. Kaiserl. russische Verordn. v. 1762, wodurch dem russischen Adel verboten wird, in fremde Kriegsdienste zu treten. Moser’s Versuch des europ. VR. VI. 25. Von den Einschränkungen der Standesherren und Grundherren in ehemaligen rheini- schen Bundesstaaten, s. Klüber’s Staatsr. des Rheinbundes, §. 192. 220. Selbst rheinische souveraine Bundesfürsten durften nur bei einem rheinischen Bundesstaat, oder bei einem mit dem Rheinbund alliirten Staat, in Staatsdienste treten. Ebendas. §. 80 u. 135. §. 82. n) Fiscalgewalt. Heimfallsrecht. In dem Mittelalter übte der Fiscus allgemein a) <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0142" n="136"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.</hi></fw><lb/> verlangen. Von seinem Willen hängt daher ab,<lb/> ob und wie fern seine Unterthanen in einem<lb/> andern Staat Hof-, Civil- oder MilitärDienste<lb/> leisten dürfen. 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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
verlangen. Von seinem Willen hängt daher ab,
ob und wie fern seine Unterthanen in einem
andern Staat Hof-, Civil- oder MilitärDienste
leisten dürfen. Manche Staaten setzen hierin
der natürlichen Freiheit ihrer Unterthanen keine
positiven Grenzen; doch bleibt ihnen, und üben
sie die Befugniſs aus, in dem Nothfall dieselben
zurückzurufen, vorzüglich in Kriegszeiten aus den
MilitärDiensten der feindlichen Macht. Andere
gestatten ihren Unterthanen nicht, ohne ihre
besondere Erlaubniſs in fremde Staatsdienste zu
treten, oder darin zu bleiben a); eine Einschrän-
kung, welche jedoch aufhört mit einer recht-
mäsigen gänzlichen Trennung des Unterthans von
dem Staat.
a⁾ Code civil français, art. 21. Das bei dem vorigen §. angef.
kaiserl. franz. Decret v. 26. Aug. 1811. Das angef. baierische
Edict vom 6. Jan. 1812, Art. 7, Num. 2, Art. 25, 28, 29,
nebst der angef. Verordn. v. 21. März 1812, wegen Erlaub-
niſs für die in fremden Diensten befindl. Baiern. Kaiserl.
russische Verordn. v. 1762, wodurch dem russischen Adel
verboten wird, in fremde Kriegsdienste zu treten. Moser’s
Versuch des europ. VR. VI. 25. Von den Einschränkungen
der Standesherren und Grundherren in ehemaligen rheini-
schen Bundesstaaten, s. Klüber’s Staatsr. des Rheinbundes,
§. 192. 220. Selbst rheinische souveraine Bundesfürsten
durften nur bei einem rheinischen Bundesstaat, oder bei
einem mit dem Rheinbund alliirten Staat, in Staatsdienste
treten. Ebendas. §. 80 u. 135.
§. 82.
n) Fiscalgewalt.
Heimfallsrecht.
In dem Mittelalter übte der Fiscus allgemein a)
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