Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. 3) Bei wechselseitigen Besuchen der Souveraine,giebt gewöhnlich der Wirth dem Gast den Vor- rang, wenn beide von gleicher Rangclasse sind c). Dasselbe gilt in der Regel auch von Besuchen der Gesandten d). a) Günther a. a. O. I. 207. 248. v. Martens Einl. in d. e. VR. §. 131. -- Die ScheinRepublik England unter Crom- well, behauptete den Rang wie vorhin das Königreich Eng- land. Auch ward in dem Fr. von CampoFormio 1797, Art. 23 (de Martens recueil, VII. 214.), bestätigt in dem lüne- viller Fr. 1801, Art. 17, von Oestreich der damaligen Re- publik Frankreich der Rang und die übrige Etiquette, wie vor dem Krieg, und der cisalpinischen Republik, wie vorhin der Republik Venedig, eingeräumt. Nach denselben Grund- sätzen benahm sich die Republik Frankreich auch in andern von ihr errichteten Friedensschlüssen, z. B. in den baseler mit Preussen und Spanien 1795. b) Ihr Streit mit den ehemaligen Kurfürsten des teutschen Reichs. v. Martens Einl. in das europ VR. §. 131. Gün- ther I. 256. -- Unter sich, beobachteten sie ehehin diese Ordnung: 1) Venedig, 2) vereinigte Niederlande, 3) Eid- genossenschaft, u. s. w. -- Genua forderte Gleichheit mit Venedig, u. den Rang vor der Schweiz. c) Günther I. 277 f. d) Von dem gesandschaftlichen Ceremoniel, unten §. 217 ff. §. 100. Ordnung der Rangplätze. 1) In schriftlichen Aufsätzen. Für diejenigen Staaten, unter welchen ein Stell-
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. 3) Bei wechselseitigen Besuchen der Souveraine,giebt gewöhnlich der Wirth dem Gast den Vor- rang, wenn beide von gleicher Rangclasse sind c). Dasselbe gilt in der Regel auch von Besuchen der Gesandten d). a) Günther a. a. O. I. 207. 248. v. Martens Einl. in d. e. VR. §. 131. — Die ScheinRepublik England unter Crom- well, behauptete den Rang wie vorhin das Königreich Eng- land. Auch ward in dem Fr. von CampoFormio 1797, Art. 23 (de Martens recueil, VII. 214.), bestätigt in dem lüné- viller Fr. 1801, Art. 17, von Oestreich der damaligen Re- publik Frankreich der Rang und die übrige Etiquette, wie vor dem Krieg, und der cisalpinischen Republik, wie vorhin der Republik Venedig, eingeräumt. Nach denselben Grund- sätzen benahm sich die Republik Frankreich auch in andern von ihr errichteten Friedensschlüssen, z. B. in den baseler mit Preussen und Spanien 1795. b) Ihr Streit mit den ehemaligen Kurfürsten des teutschen Reichs. v. Martens Einl. in das europ VR. §. 131. Gün- ther I. 256. — Unter sich, beobachteten sie ehehin diese Ordnung: 1) Venedig, 2) vereinigte Niederlande, 3) Eid- genossenschaft, u. s. w. — Genua forderte Gleichheit mit Venedig, u. den Rang vor der Schweiz. c) Günther I. 277 f. d) Von dem gesandschaftlichen Ceremoniel, unten §. 217 ff. §. 100. Ordnung der Rangplätze. 1) In schriftlichen Aufsätzen. Für diejenigen Staaten, unter welchen ein Stell-
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0166" n="160"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.</hi></fw><lb/> 3) Bei wechselseitigen <hi rendition="#i">Besuchen der Souveraine</hi>,<lb/> giebt gewöhnlich der Wirth dem Gast den Vor-<lb/> rang, wenn beide von gleicher Rangclasse sind <hi rendition="#i">c</hi>).<lb/> Dasselbe gilt in der Regel auch von Besuchen<lb/> der Gesandten <hi rendition="#i">d</hi>).</p><lb/> <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Günther</hi> a. a. O. I. 207. 248. v. <hi rendition="#k">Martens</hi> Einl. in d. e.<lb/> VR. §. 131. — Die ScheinRepublik <hi rendition="#i">England</hi> unter Crom-<lb/> well, behauptete den Rang wie vorhin das Königreich Eng-<lb/> land. Auch ward in dem Fr. von CampoFormio 1797, Art.<lb/> 23 (de <hi rendition="#k">Martens</hi> recueil, VII. 214.), bestätigt in dem lüné-<lb/> viller Fr. 1801, Art. 17, von Oestreich der damaligen <hi rendition="#i">Re-<lb/> publik Frankreich</hi> der Rang und die übrige Etiquette, wie<lb/> vor dem Krieg, und der <hi rendition="#i">cisalpinischen Republik</hi>, wie vorhin<lb/> der Republik Venedig, eingeräumt. Nach denselben Grund-<lb/> sätzen benahm sich die Republik Frankreich auch in andern<lb/> von ihr errichteten Friedensschlüssen, z. B. in den baseler<lb/> mit Preussen und Spanien 1795.</note><lb/> <note place="end" n="b)">Ihr Streit mit den ehemaligen Kurfürsten des teutschen<lb/> Reichs. v. <hi rendition="#k">Martens</hi> Einl. in das europ VR. §. 131. <hi rendition="#k">Gün-<lb/> ther</hi> I. 256. — <hi rendition="#i">Unter sich</hi>, beobachteten sie ehehin diese<lb/> Ordnung: 1) Venedig, 2) vereinigte Niederlande, 3) Eid-<lb/> genossenschaft, u. s. w. — Genua forderte Gleichheit mit<lb/> Venedig, u. den Rang vor der Schweiz.</note><lb/> <note place="end" n="c)"><hi rendition="#k">Günther</hi> I. 277 f.</note><lb/> <note place="end" n="d)">Von dem <hi rendition="#i">gesandschaftlichen Ceremoniel</hi>, unten §. 217 ff.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 100.<lb/><hi rendition="#i">Ordnung der Rangplätze</hi>.<lb/> 1) <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">In schriftlichen Aufsätzen</hi></hi>.</head><lb/> <p>Für diejenigen Staaten, unter welchen ein<lb/> bestimmter Rang festgesetzt ist, hat der Gebrauch<lb/> nach und nach eine gewisse Ordnung der <hi rendition="#i">Rang-<lb/> plätze</hi> eingeführt. I) In <hi rendition="#i">schriftlichen Aufsätzen</hi>,<lb/> besonders in Staatsverträgen, wenn eine Ordnung<lb/> unter mehreren benannten Staaten oder deren<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Stell-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [160/0166]
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
3) Bei wechselseitigen Besuchen der Souveraine,
giebt gewöhnlich der Wirth dem Gast den Vor-
rang, wenn beide von gleicher Rangclasse sind c).
Dasselbe gilt in der Regel auch von Besuchen
der Gesandten d).
a⁾ Günther a. a. O. I. 207. 248. v. Martens Einl. in d. e.
VR. §. 131. — Die ScheinRepublik England unter Crom-
well, behauptete den Rang wie vorhin das Königreich Eng-
land. Auch ward in dem Fr. von CampoFormio 1797, Art.
23 (de Martens recueil, VII. 214.), bestätigt in dem lüné-
viller Fr. 1801, Art. 17, von Oestreich der damaligen Re-
publik Frankreich der Rang und die übrige Etiquette, wie
vor dem Krieg, und der cisalpinischen Republik, wie vorhin
der Republik Venedig, eingeräumt. Nach denselben Grund-
sätzen benahm sich die Republik Frankreich auch in andern
von ihr errichteten Friedensschlüssen, z. B. in den baseler
mit Preussen und Spanien 1795.
b⁾ Ihr Streit mit den ehemaligen Kurfürsten des teutschen
Reichs. v. Martens Einl. in das europ VR. §. 131. Gün-
ther I. 256. — Unter sich, beobachteten sie ehehin diese
Ordnung: 1) Venedig, 2) vereinigte Niederlande, 3) Eid-
genossenschaft, u. s. w. — Genua forderte Gleichheit mit
Venedig, u. den Rang vor der Schweiz.
c⁾ Günther I. 277 f.
d⁾ Von dem gesandschaftlichen Ceremoniel, unten §. 217 ff.
§. 100.
Ordnung der Rangplätze.
1) In schriftlichen Aufsätzen.
Für diejenigen Staaten, unter welchen ein
bestimmter Rang festgesetzt ist, hat der Gebrauch
nach und nach eine gewisse Ordnung der Rang-
plätze eingeführt. I) In schriftlichen Aufsätzen,
besonders in Staatsverträgen, wenn eine Ordnung
unter mehreren benannten Staaten oder deren
Stell-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |