II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
§. 127. Staatsvermögensrecht.
Die rechtlichen Wirkungen des Eigenthums stehen auch einem Staat über sein Staatsvermö- gen zu; also ausschliessend nicht nur das ei- genthümliche Besitz- und Genussrecht, sondern auch das Verfügungs- oder ProprietätsRecht. Unabhängig von andern Staaten, kann er dar- über verfügen, durch Einrichtungen für eigene Zwecke, durch jede Art von Uebereinkunft mit Einheimischen oder Auswärtigen, durch Ver- pfändung, Veräusserung, oder Aufgebung (De- reliction). Auch findet sich bei ihm die recht- liche Möglichkeit, durch Accession zu erwerben.
§. 128. Staatseigenthumsrecht. Staatsgebiet, mit allgemeiner Oberherrschaft darin.
Das Staatseigenthumsrecht bezieht sich auf das ganze Staatsgebiet (Territorium), auf den- jenigen Theil des Erdbodens nebst Zugehör, worüber dem Staat das Recht der Oberherr- schaft mit unabhängiger ausschliessender Wirk- samkeit zusteht. Der Regent des Staates heisst darum, weil er als Oberherr über diesen Lan- desbezirk zu gebieten hat, regierender Herr oder Landesherr (dominus territorii). Nicht bloss das Staats- und Privatvermögen, sondern auch die herrenlosen Sachen (adespota) inner-
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
§. 127. Staatsvermögensrecht.
Die rechtlichen Wirkungen des Eigenthums stehen auch einem Staat über sein Staatsvermö- gen zu; also ausschliessend nicht nur das ei- genthümliche Besitz- und Genuſsrecht, sondern auch das Verfügungs- oder ProprietätsRecht. Unabhängig von andern Staaten, kann er dar- über verfügen, durch Einrichtungen für eigene Zwecke, durch jede Art von Uebereinkunft mit Einheimischen oder Auswärtigen, durch Ver- pfändung, Veräusserung, oder Aufgebung (De- reliction). Auch findet sich bei ihm die recht- liche Möglichkeit, durch Accession zu erwerben.
§. 128. Staatseigenthumsrecht. Staatsgebiet, mit allgemeiner Oberherrschaft darin.
Das Staatseigenthumsrecht bezieht sich auf das ganze Staatsgebiet (Territorium), auf den- jenigen Theil des Erdbodens nebst Zugehör, worüber dem Staat das Recht der Oberherr- schaft mit unabhängiger ausschliessender Wirk- samkeit zusteht. Der Regent des Staates heiſst darum, weil er als Oberherr über diesen Lan- desbezirk zu gebieten hat, regierender Herr oder Landesherr (dominus territorii). Nicht bloſs das Staats- und Privatvermögen, sondern auch die herrenlosen Sachen (adespota) inner-
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[202/0208]
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
§. 127.
Staatsvermögensrecht.
Die rechtlichen Wirkungen des Eigenthums
stehen auch einem Staat über sein Staatsvermö-
gen zu; also ausschliessend nicht nur das ei-
genthümliche Besitz- und Genuſsrecht, sondern
auch das Verfügungs- oder ProprietätsRecht.
Unabhängig von andern Staaten, kann er dar-
über verfügen, durch Einrichtungen für eigene
Zwecke, durch jede Art von Uebereinkunft mit
Einheimischen oder Auswärtigen, durch Ver-
pfändung, Veräusserung, oder Aufgebung (De-
reliction). Auch findet sich bei ihm die recht-
liche Möglichkeit, durch Accession zu erwerben.
§. 128.
Staatseigenthumsrecht.
Staatsgebiet, mit allgemeiner Oberherrschaft darin.
Das Staatseigenthumsrecht bezieht sich auf
das ganze Staatsgebiet (Territorium), auf den-
jenigen Theil des Erdbodens nebst Zugehör,
worüber dem Staat das Recht der Oberherr-
schaft mit unabhängiger ausschliessender Wirk-
samkeit zusteht. Der Regent des Staates heiſst
darum, weil er als Oberherr über diesen Lan-
desbezirk zu gebieten hat, regierender Herr
oder Landesherr (dominus territorii). Nicht
bloſs das Staats- und Privatvermögen, sondern
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/208>, abgerufen am 30.11.2024.
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