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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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Einleitung. Vorbereitender Theil.
Recht überhaupt. Daher ist das Völkerrecht, auch
das natürliche, ein Theil des öffentlichen Rech-
tes a). Das natürliche Völkerrecht, das Recht der
Einzelnen im Stande der Natur, zweckmäsig an-
gewandt auf das Verhältniss der Staaten unter
sich b), gehört zu dem allgemeinen oder natürlichen
öffentlichen Recht. Das wechselseitige obligato-
rische Verhältniss zwischen dem Staat, als solchem,
und seinen Bürgern, wird bestimmt durch das
Staatsrecht: dasjenige zwischen dem Staat, als
solchem, und einzelnen Menschen ausserhalb
derselben Staatsverbindung, durch das Privat-
recht c
). II) Das Völkerrecht begreift nur Zwang-
rechte unter sich. Es fordert nur Legalität,
nicht Moralität, nicht Schicklichkeit, nicht Klug-
heit, nicht blosse Gebräuche ohne moralische
Nothwendigkeit. Es ist also wesentlich ver-
schieden, von Völker Moral d) (droit interne),
deren Beobachtung ein Staat nur sich selbst schul-
dig ist, von Convenienz (decorum gentium, regles
de convenance), von Staatsklugheit e) (Politik),
von Völkergebrauch (usus gentium, simple usa-
ge); wiewohl diese in dem Völkerrecht nicht sel-
ten erläuternd, immer wissenswerth sind.

a) Das öffentliche Recht theilt sich ab, in Staatsrecht und Völ-
kerrecht. Einige begreifen beides unter dem Namen Staats-
recht, und unterscheiden dann auswärtiges und inneres Staats-
recht; das erste ist Völkerrecht.
b) Dieses hat ihm bei Einigen die Benennung Privat-Völker-
recht verschafft. Crome's und Jaup's Zeitschrift: Germanien,
Bd. II (Giesen 1809. 8.), S. 231 f.

Einleitung. Vorbereitender Theil.
Recht überhaupt. Daher ist das Völkerrecht, auch
das natürliche, ein Theil des öffentlichen Rech-
tes a). Das natürliche Völkerrecht, das Recht der
Einzelnen im Stande der Natur, zweckmäsig an-
gewandt auf das Verhältniſs der Staaten unter
sich b), gehört zu dem allgemeinen oder natürlichen
öffentlichen Recht. Das wechselseitige obligato-
rische Verhältniſs zwischen dem Staat, als solchem,
und seinen Bürgern, wird bestimmt durch das
Staatsrecht: dasjenige zwischen dem Staat, als
solchem, und einzelnen Menschen ausserhalb
derselben Staatsverbindung, durch das Privat-
recht c
). II) Das Völkerrecht begreift nur Zwang-
rechte unter sich. Es fordert nur Legalität,
nicht Moralität, nicht Schicklichkeit, nicht Klug-
heit, nicht blosse Gebräuche ohne moralische
Nothwendigkeit. Es ist also wesentlich ver-
schieden, von Völker Moral d) (droit interne),
deren Beobachtung ein Staat nur sich selbst schul-
dig ist, von Convenienz (decorum gentium, règles
de convenance), von Staatsklugheit e) (Politik),
von Völkergebrauch (usus gentium, simple usa-
ge); wiewohl diese in dem Völkerrecht nicht sel-
ten erläuternd, immer wissenswerth sind.

a) Das öffentliche Recht theilt sich ab, in Staatsrecht und Völ-
kerrecht. Einige begreifen beides unter dem Namen Staats-
recht, und unterscheiden dann auswärtiges und inneres Staats-
recht; das erste ist Völkerrecht.
b) Dieses hat ihm bei Einigen die Benennung Privat-Völker-
recht verschafft. Crome’s und Jaup’s Zeitschrift: Germanien,
Bd. II (Giesen 1809. 8.), S. 231 f.
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[18/0024] Einleitung. Vorbereitender Theil. Recht überhaupt. Daher ist das Völkerrecht, auch das natürliche, ein Theil des öffentlichen Rech- tes a). Das natürliche Völkerrecht, das Recht der Einzelnen im Stande der Natur, zweckmäsig an- gewandt auf das Verhältniſs der Staaten unter sich b), gehört zu dem allgemeinen oder natürlichen öffentlichen Recht. Das wechselseitige obligato- rische Verhältniſs zwischen dem Staat, als solchem, und seinen Bürgern, wird bestimmt durch das Staatsrecht: dasjenige zwischen dem Staat, als solchem, und einzelnen Menschen ausserhalb derselben Staatsverbindung, durch das Privat- recht c). II) Das Völkerrecht begreift nur Zwang- rechte unter sich. Es fordert nur Legalität, nicht Moralität, nicht Schicklichkeit, nicht Klug- heit, nicht blosse Gebräuche ohne moralische Nothwendigkeit. Es ist also wesentlich ver- schieden, von Völker Moral d) (droit interne), deren Beobachtung ein Staat nur sich selbst schul- dig ist, von Convenienz (decorum gentium, règles de convenance), von Staatsklugheit e) (Politik), von Völkergebrauch (usus gentium, simple usa- ge); wiewohl diese in dem Völkerrecht nicht sel- ten erläuternd, immer wissenswerth sind. a⁾ Das öffentliche Recht theilt sich ab, in Staatsrecht und Völ- kerrecht. Einige begreifen beides unter dem Namen Staats- recht, und unterscheiden dann auswärtiges und inneres Staats- recht; das erste ist Völkerrecht. b⁾ Dieses hat ihm bei Einigen die Benennung Privat-Völker- recht verschafft. Crome’s und Jaup’s Zeitschrift: Germanien, Bd. II (Giesen 1809. 8.), S. 231 f.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/24>, abgerufen am 23.11.2024.