Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Cap. Recht der Verträge. mit Zweckbestimmung (sub modo), mit Zeitbe-stimmung (ex die, oder in diem), mit einseitig oder gegenseitig versprochener Leistung, unent- geltlich oder gegen Vergeltung b), wiederruflich oder unwiederruflich, welches letzte im Zwei- fel zu vermuthen ist. Auch unterscheidet man Haupt- und Nebenverträge (pacta principalia et minus principalia, accessoria, adjecta, subsidia- ria); desgleichen Präliminär- (Interims-, vorläu- fige oder provisorische, conventiones praeparato- riae s. praeliminares) und DefinitivVerträge c). a) Die heilige Allianz scheint nichts anderes zu seyn, als das Sittengesetz der Christen, angewandt auf die Regierung über Menschen, und auf das wechselseitige politische Verhalten der Souveraine (§. 2, Note e); ihr Zweck ist, christlich- gerechte Erhaltung allgemeinen Friedens in Europa. Sie ward, zu Paris am 26. Sept. 1815, persönlich geschlossen zwischen den Monarchen von Oestreich, Russland, und Preus- sen. Durch förmliche AdhäsionsVerträge, sind ihr fast alle christlichen Staaten von Europa beygetreten. Nur der Prinz- Regent von England lehnte den Beitritt ab, doch bloss in Hinsicht auf die Form, nicht auch in Ansehung der in dem AllianzVertrag aufgestellten Grundsätze; der Form wegen, weil sie von den Souverainen bloss in Person geschlossen worden, während die brittische Constitution fordert, dass die Staatsverträge von einem Staatsminister contrasignirt seyen, der desshalb verantwortlich ist. Man s. das Schreiben des PrinzRegenten vom 6. Oct. 1816, in dem Journal de Franc- fort de 1816, n° 302. Diese heilige Allianz, deren Grund- sätze oben §. 2 d und unten §. ult. dargestellt sind, ist ab- gedruckt in dem Politischen Journal vom Febr. 1816, S. 133, in v. Martens recueil, Supplem. VI. 556., und in W. T. Krug's la Sainte-Alliance, oder Denkmal des von Oestreich, Preussen, und Russland geschlossenen heiligen Bundes. Leipz. 1816. 8. Betrachtungen über das heilige Bündniss. Hamb. 1816. 8. v. Willemer über das Verhältniss der Zeit zum II. Cap. Recht der Verträge. mit Zweckbestimmung (sub modo), mit Zeitbe-stimmung (ex die, oder in diem), mit einseitig oder gegenseitig versprochener Leistung, unent- geltlich oder gegen Vergeltung b), wiederruflich oder unwiederruflich, welches letzte im Zwei- fel zu vermuthen ist. Auch unterscheidet man Haupt- und Nebenverträge (pacta principalia et minus principalia, accessoria, adjecta, subsidia- ria); desgleichen Präliminär- (Interims-, vorläu- fige oder provisorische, conventiones praeparato- riae s. praeliminares) und DefinitivVerträge c). a) Die heilige Allianz scheint nichts anderes zu seyn, als das Sittengesetz der Christen, angewandt auf die Regierung über Menschen, und auf das wechselseitige politische Verhalten der Souveraine (§. 2, Note e); ihr Zweck ist, christlich- gerechte Erhaltung allgemeinen Friedens in Europa. Sie ward, zu Paris am 26. Sept. 1815, persönlich geschlossen zwischen den Monarchen von Oestreich, Ruſsland, und Preus- sen. Durch förmliche AdhäsionsVerträge, sind ihr fast alle christlichen Staaten von Europa beygetreten. Nur der Prinz- Regent von England lehnte den Beitritt ab, doch bloſs in Hinsicht auf die Form, nicht auch in Ansehung der in dem AllianzVertrag aufgestellten Grundsätze; der Form wegen, weil sie von den Souverainen bloſs in Person geschlossen worden, während die brittische Constitution fordert, daſs die Staatsverträge von einem Staatsminister contrasignirt seyen, der deſshalb verantwortlich ist. Man s. das Schreiben des PrinzRegenten vom 6. Oct. 1816, in dem Journal de Franc- fort de 1816, n° 302. Diese heilige Allianz, deren Grund- sätze oben §. 2 d und unten §. ult. dargestellt sind, ist ab- gedruckt in dem Politischen Journal vom Febr. 1816, S. 133, in v. Martens recueil, Supplém. VI. 556., und in W. T. Krug’s la Sainte-Alliance, oder Denkmal des von Oestreich, Preussen, und Ruſsland geschlossenen heiligen Bundes. Leipz. 1816. 8. Betrachtungen über das heilige Bündniſs. Hamb. 1816. 8. v. 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II. Cap. Recht der Verträge.
mit Zweckbestimmung (sub modo), mit Zeitbe-
stimmung (ex die, oder in diem), mit einseitig
oder gegenseitig versprochener Leistung, unent-
geltlich oder gegen Vergeltung b), wiederruflich
oder unwiederruflich, welches letzte im Zwei-
fel zu vermuthen ist. Auch unterscheidet man
Haupt- und Nebenverträge (pacta principalia et
minus principalia, accessoria, adjecta, subsidia-
ria); desgleichen Präliminär- (Interims-, vorläu-
fige oder provisorische, conventiones praeparato-
riae s. praeliminares) und DefinitivVerträge c).
a⁾ Die heilige Allianz scheint nichts anderes zu seyn, als das
Sittengesetz der Christen, angewandt auf die Regierung über
Menschen, und auf das wechselseitige politische Verhalten
der Souveraine (§. 2, Note e); ihr Zweck ist, christlich-
gerechte Erhaltung allgemeinen Friedens in Europa. Sie
ward, zu Paris am 26. Sept. 1815, persönlich geschlossen
zwischen den Monarchen von Oestreich, Ruſsland, und Preus-
sen. Durch förmliche AdhäsionsVerträge, sind ihr fast alle
christlichen Staaten von Europa beygetreten. Nur der Prinz-
Regent von England lehnte den Beitritt ab, doch bloſs in
Hinsicht auf die Form, nicht auch in Ansehung der in dem
AllianzVertrag aufgestellten Grundsätze; der Form wegen,
weil sie von den Souverainen bloſs in Person geschlossen
worden, während die brittische Constitution fordert, daſs
die Staatsverträge von einem Staatsminister contrasignirt seyen,
der deſshalb verantwortlich ist. Man s. das Schreiben des
PrinzRegenten vom 6. Oct. 1816, in dem Journal de Franc-
fort de 1816, n° 302. Diese heilige Allianz, deren Grund-
sätze oben §. 2 d und unten §. ult. dargestellt sind, ist ab-
gedruckt in dem Politischen Journal vom Febr. 1816, S. 133,
in v. Martens recueil, Supplém. VI. 556., und in W. T.
Krug’s la Sainte-Alliance, oder Denkmal des von Oestreich,
Preussen, und Ruſsland geschlossenen heiligen Bundes. Leipz.
1816. 8. Betrachtungen über das heilige Bündniſs. Hamb.
1816. 8. v. Willemer über das Verhältniſs der Zeit zum
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