Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. zum Grunde liegt. Die Bündnisse sind baldimmerwährende (perpetua, auch aeterna), bald temporäre (temporaria), je nachdem die Lei- stungen für immer, wenigstens auf unbestimmte Zeit, oder nur für bestimmte Zeit zugesagt sind. Ungleich ist ein Bündniss (foedus inaequale), wenn dadurch ein Bundesgenoss, und nur die- ser, zum Vortheil des andern, in der Ausübung eines oder mehrerer Rechte seiner Unabhängig- keit eingeschränkt wird b). a) Bei den Römern auch fraternitates genannt, z. B. von Caesar, Cicero u. Tacitus. -- Schriften von Bündnissen, in v. Ompteda's Lit., II. 585--594, u. in v. Kamptz neuer Lit., §. 245. b) z. B. dass er ohne Einwilligung des Bundesgenossen, mit andern Mächten sich nicht in Bündnisse einlasse, keinen Krieg führe, keinen Frieden schliesse, seine Staatsverfas- sung nicht ändere, u. d. -- In einem andern Sinn heisst ein Bündniss ungleich, wenn die darin gegenseitig verspro- chenen Leistungen nicht von gleichem Werth sind. Henr. Fagel diss. cit. cap. I. §. 10. -- Von der Eintheilung der Bündnisse in persönliche und dingliche, ebendas. cap. I. §. 3.--8. §. 149. Friedens- und KriegsBündnisse. Nach Verschiedenheit des Zwecks, führen be-
II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. zum Grunde liegt. Die Bündnisse sind baldimmerwährende (perpetua, auch aeterna), bald temporäre (temporaria), je nachdem die Lei- stungen für immer, wenigstens auf unbestimmte Zeit, oder nur für bestimmte Zeit zugesagt sind. Ungleich ist ein Bündniſs (foedus inaequale), wenn dadurch ein Bundesgenoſs, und nur die- ser, zum Vortheil des andern, in der Ausübung eines oder mehrerer Rechte seiner Unabhängig- keit eingeschränkt wird b). a) Bei den Römern auch fraternitates genannt, z. B. von Caesar, Cicero u. Tacitus. — Schriften von Bündnissen, in v. Ompteda’s Lit., II. 585—594, u. in v. Kamptz neuer Lit., §. 245. b) z. B. daſs er ohne Einwilligung des Bundesgenossen, mit andern Mächten sich nicht in Bündnisse einlasse, keinen Krieg führe, keinen Frieden schliesse, seine Staatsverfas- sung nicht ändere, u. d. — In einem andern Sinn heiſst ein Bündniſs ungleich, wenn die darin gegenseitig verspro- chenen Leistungen nicht von gleichem Werth sind. Henr. Fagel diss. cit. cap. I. §. 10. — Von der Eintheilung der Bündnisse in persönliche und dingliche, ebendas. cap. I. §. 3.—8. §. 149. Friedens- und KriegsBündnisse. Nach Verschiedenheit des Zwecks, führen be-
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II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
zum Grunde liegt. Die Bündnisse sind bald
immerwährende (perpetua, auch aeterna), bald
temporäre (temporaria), je nachdem die Lei-
stungen für immer, wenigstens auf unbestimmte
Zeit, oder nur für bestimmte Zeit zugesagt sind.
Ungleich ist ein Bündniſs (foedus inaequale),
wenn dadurch ein Bundesgenoſs, und nur die-
ser, zum Vortheil des andern, in der Ausübung
eines oder mehrerer Rechte seiner Unabhängig-
keit eingeschränkt wird b).
a⁾ Bei den Römern auch fraternitates genannt, z. B. von
Caesar, Cicero u. Tacitus. — Schriften von Bündnissen,
in v. Ompteda’s Lit., II. 585—594, u. in v. Kamptz neuer
Lit., §. 245.
b⁾ z. B. daſs er ohne Einwilligung des Bundesgenossen, mit
andern Mächten sich nicht in Bündnisse einlasse, keinen
Krieg führe, keinen Frieden schliesse, seine Staatsverfas-
sung nicht ändere, u. d. — In einem andern Sinn heiſst
ein Bündniſs ungleich, wenn die darin gegenseitig verspro-
chenen Leistungen nicht von gleichem Werth sind. Henr.
Fagel diss. cit. cap. I. §. 10. — Von der Eintheilung der
Bündnisse in persönliche und dingliche, ebendas. cap. I.
§. 3.—8.
§. 149.
Friedens- und KriegsBündnisse.
Nach Verschiedenheit des Zwecks, führen
die Bündnisse besondere Benennungen. Sie sind
theils FriedensBündnisse, theils KriegsBündnisse.
Zu den ersten gehören die so genannten Freund-
schaftBündnisse (traités d’amitié), wodurch nicht
nur gewissenhafte Erfüllung aller Zwangpflich-
ten zugesagt oder bekräftigt wird, sondern auch
die auf gegenseitiges freundliches Benehmen sich
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