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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Cap. Recht der Verträge.
concurriren dritte Mächte bisweilen noch auf an-
dere Weise bei Schliessung der Völkerverträge.
Eine dritte Macht kann 1) zu Schliessung eines
Vertrags, insbesondere zu Eröffnung der Unter-
handlungen, bei den interessirten Mächten sich
verwenden, mittelst Anwendung so genannter gu-
ter Dienste
(bona officia, bons offices). Diese
werden geleistet, aus eigenem Antrieb, auf Er-
suchen eines oder beider Theile, oder in Folge
eines gegebenen Versprechens a). Ihre Annah-
me kann, wenn sie aus eigenem Antrieb an-
gewandt oder angeboten werden, allerseits ver-
weigert werden; doch nicht, wenn die Annah-
me durch Vertrag zugesagt ist b). Ihre Er-
bittung oder Annahme, giebt noch kein Recht
auf Vermittlung c). 2) Mittler (mediator, pa-
rarius, mediateur) ist diejenige Macht, wel-
che in der Unterhandlung eines Vertrags bei-
den Theilen durch Rath und That Beistand lei-
stet d). Obgleich die Mediation sowohl durch
eigenen Antrieb, als auch durch Ersuchen eines
oder beider Theile, und selbst einer dritten
Macht, veranlasst werden kann, so findet sie
doch anders nicht statt, als mit Einwilligung
beider Theile und des Mittlers. Nach allerseits
angenommener Mediation, ist unparteyisches
Wohlwollen die erste Pflicht des Mittlers e).
In der Regel wird ihm das Recht eingeräumt,
den Conferenzen beider Theile beizuwohnen,
und sich eben so wohl mit Nachdruck, als mit

II. Cap. Recht der Verträge.
concurriren dritte Mächte bisweilen noch auf an-
dere Weise bei Schliessung der Völkerverträge.
Eine dritte Macht kann 1) zu Schliessung eines
Vertrags, insbesondere zu Eröffnung der Unter-
handlungen, bei den interessirten Mächten sich
verwenden, mittelst Anwendung so genannter gu-
ter Dienste
(bona officia, bons offices). Diese
werden geleistet, aus eigenem Antrieb, auf Er-
suchen eines oder beider Theile, oder in Folge
eines gegebenen Versprechens a). Ihre Annah-
me kann, wenn sie aus eigenem Antrieb an-
gewandt oder angeboten werden, allerseits ver-
weigert werden; doch nicht, wenn die Annah-
me durch Vertrag zugesagt ist b). Ihre Er-
bittung oder Annahme, giebt noch kein Recht
auf Vermittlung c). 2) Mittler (mediator, pa-
rarius, médiateur) ist diejenige Macht, wel-
che in der Unterhandlung eines Vertrags bei-
den Theilen durch Rath und That Beistand lei-
stet d). Obgleich die Mediation sowohl durch
eigenen Antrieb, als auch durch Ersuchen eines
oder beider Theile, und selbst einer dritten
Macht, veranlaſst werden kann, so findet sie
doch anders nicht statt, als mit Einwilligung
beider Theile und des Mittlers. Nach allerseits
angenommener Mediation, ist unparteyisches
Wohlwollen die erste Pflicht des Mittlers e).
In der Regel wird ihm das Recht eingeräumt,
den Conferenzen beider Theile beizuwohnen,
und sich eben so wohl mit Nachdruck, als mit

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[259/0265] II. Cap. Recht der Verträge. concurriren dritte Mächte bisweilen noch auf an- dere Weise bei Schliessung der Völkerverträge. Eine dritte Macht kann 1) zu Schliessung eines Vertrags, insbesondere zu Eröffnung der Unter- handlungen, bei den interessirten Mächten sich verwenden, mittelst Anwendung so genannter gu- ter Dienste (bona officia, bons offices). Diese werden geleistet, aus eigenem Antrieb, auf Er- suchen eines oder beider Theile, oder in Folge eines gegebenen Versprechens a). Ihre Annah- me kann, wenn sie aus eigenem Antrieb an- gewandt oder angeboten werden, allerseits ver- weigert werden; doch nicht, wenn die Annah- me durch Vertrag zugesagt ist b). Ihre Er- bittung oder Annahme, giebt noch kein Recht auf Vermittlung c). 2) Mittler (mediator, pa- rarius, médiateur) ist diejenige Macht, wel- che in der Unterhandlung eines Vertrags bei- den Theilen durch Rath und That Beistand lei- stet d). Obgleich die Mediation sowohl durch eigenen Antrieb, als auch durch Ersuchen eines oder beider Theile, und selbst einer dritten Macht, veranlaſst werden kann, so findet sie doch anders nicht statt, als mit Einwilligung beider Theile und des Mittlers. Nach allerseits angenommener Mediation, ist unparteyisches Wohlwollen die erste Pflicht des Mittlers e). In der Regel wird ihm das Recht eingeräumt, den Conferenzen beider Theile beizuwohnen, und sich eben so wohl mit Nachdruck, als mit

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/265>, abgerufen am 21.11.2024.