Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Cap. Recht der Verträge. einen Theils, wenn er die Erfüllung dieses odereines andern Vertrags verweigert, wird der an- dere Theil frei von der Verbindlichkeit zur Ge- genleistung c). Hat dieser, in Hinsicht auf die Erfüllung des Vertrags, schon Leistungen ge- macht, oder Anstalten dazu entweder getroffen oder unterlassen, so gebührt ihm auch desshalb Schadenersatz. 9) Durch vollständige, von den Contrahenten beabsichtigte Erfüllung der vertrag- mäsigen Verbindlichkeiten, erreicht der Vertrag zwar sein Ende, aber die durch ihn bestimm- ten Folgen dauern, in Hinsicht auf die Con- trahenten unter sich, rechtsgültig fort, unabhän- gig von etwa späterhin eintretenden Veränderun- gen der Umstände. a) Vattel, liv. 2, ch. 17, §. 296. Henr. Cocceji diss. de clausula rebus sic stantibus; in dessen Exercit. curios. T. II. n. 15. Wächter diss. cit. §. 59--65. J. E. Eberhard's Bey- träge zur Erläuter. der teutschen Rechte, Th. I, Abh. 1, §. 5 ff., S. 8 ff. -- Anders J. Wolfg. Kipping de tacita clau- sula rebus sic stantibus ad publicas conventiones non per- tinente. Helmst. 1739. 8. -- Hieher gehört, die Fortdauer der unabhängigen Selbstständigkeit beider Theile (Henr. Fa- gel diss. cit. cap. 4. §. 3. p. 62.); desgleichen, das Daseyn einer bestimmten Staatsform, oder eines Regenten aus einer bestimmten Familie (§. 145); bei SubsidienTractaten, dass der versprechende Theil der Hülfsmittel nicht zur Selbst- vertheidigung bedürfe, Wächter diss. cit. §. 86. -- Auch gehört hieher, die Fortdauer vorausgesetzter friedlicher Ver- hältnisse zwischen beiden Theilen; wesshalb nach einem da- zwischen gekommenen Krieg, Erneuerung der vorigen Bünd- nisse nöthig und üblich ist, wenn sie von neuem gelten sol- len. Ohne jene Voraussetzung, zerfallen die frühern Ver- träge durch den Krieg nicht von selbst, sondern das Recht der Aufkündigung der Verträge steht einem kriegführenden II. Cap. Recht der Verträge. einen Theils, wenn er die Erfüllung dieses odereines andern Vertrags verweigert, wird der an- dere Theil frei von der Verbindlichkeit zur Ge- genleistung c). Hat dieser, in Hinsicht auf die Erfüllung des Vertrags, schon Leistungen ge- macht, oder Anstalten dazu entweder getroffen oder unterlassen, so gebührt ihm auch deſshalb Schadenersatz. 9) Durch vollständige, von den Contrahenten beabsichtigte Erfüllung der vertrag- mäsigen Verbindlichkeiten, erreicht der Vertrag zwar sein Ende, aber die durch ihn bestimm- ten Folgen dauern, in Hinsicht auf die Con- trahenten unter sich, rechtsgültig fort, unabhän- gig von etwa späterhin eintretenden Veränderun- gen der Umstände. a) Vattel, liv. 2, ch. 17, §. 296. Henr. Cocceji diss. de clausula rebus sic stantibus; in dessen Exercit. curios. T. II. n. 15. Wächter diss. cit. §. 59—65. J. E. Eberhard’s Bey- träge zur Erläuter. der teutschen Rechte, Th. I, Abh. 1, §. 5 ff., S. 8 ff. — Anders J. Wolfg. Kipping de tacita clau- sula rebus sic stantibus ad publicas conventiones non per- tinente. Helmst. 1739. 8. — Hieher gehört, die Fortdauer der unabhängigen Selbstständigkeit beider Theile (Henr. Fa- gel diss. cit. cap. 4. §. 3. p. 62.); desgleichen, das Daseyn einer bestimmten Staatsform, oder eines Regenten aus einer bestimmten Familie (§. 145); bei SubsidienTractaten, daſs der versprechende Theil der Hülfsmittel nicht zur Selbst- vertheidigung bedürfe, Wächter diss. cit. §. 86. — Auch gehört hieher, die Fortdauer vorausgesetzter friedlicher Ver- hältnisse zwischen beiden Theilen; weſshalb nach einem da- zwischen gekommenen Krieg, Erneuerung der vorigen Bünd- nisse nöthig und üblich ist, wenn sie von neuem gelten sol- len. 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II. Cap. Recht der Verträge.
einen Theils, wenn er die Erfüllung dieses oder
eines andern Vertrags verweigert, wird der an-
dere Theil frei von der Verbindlichkeit zur Ge-
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Erfüllung des Vertrags, schon Leistungen ge-
macht, oder Anstalten dazu entweder getroffen
oder unterlassen, so gebührt ihm auch deſshalb
Schadenersatz. 9) Durch vollständige, von den
Contrahenten beabsichtigte Erfüllung der vertrag-
mäsigen Verbindlichkeiten, erreicht der Vertrag
zwar sein Ende, aber die durch ihn bestimm-
ten Folgen dauern, in Hinsicht auf die Con-
trahenten unter sich, rechtsgültig fort, unabhän-
gig von etwa späterhin eintretenden Veränderun-
gen der Umstände.
a⁾ Vattel, liv. 2, ch. 17, §. 296. Henr. Cocceji diss. de
clausula rebus sic stantibus; in dessen Exercit. curios. T. II.
n. 15. Wächter diss. cit. §. 59—65. J. E. Eberhard’s Bey-
träge zur Erläuter. der teutschen Rechte, Th. I, Abh. 1,
§. 5 ff., S. 8 ff. — Anders J. Wolfg. Kipping de tacita clau-
sula rebus sic stantibus ad publicas conventiones non per-
tinente. Helmst. 1739. 8. — Hieher gehört, die Fortdauer
der unabhängigen Selbstständigkeit beider Theile (Henr. Fa-
gel diss. cit. cap. 4. §. 3. p. 62.); desgleichen, das Daseyn
einer bestimmten Staatsform, oder eines Regenten aus einer
bestimmten Familie (§. 145); bei SubsidienTractaten, daſs
der versprechende Theil der Hülfsmittel nicht zur Selbst-
vertheidigung bedürfe, Wächter diss. cit. §. 86. — Auch
gehört hieher, die Fortdauer vorausgesetzter friedlicher Ver-
hältnisse zwischen beiden Theilen; weſshalb nach einem da-
zwischen gekommenen Krieg, Erneuerung der vorigen Bünd-
nisse nöthig und üblich ist, wenn sie von neuem gelten sol-
len. Ohne jene Voraussetzung, zerfallen die frühern Ver-
träge durch den Krieg nicht von selbst, sondern das Recht
der Aufkündigung der Verträge steht einem kriegführenden
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