Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
gesandschaftlichen, wenn gleich öffentlichen Cha-
rakter. Doch fehlt es nicht an Beispielen, dass
ihnen zugleich gesandschaftliche Angelegenheiten
übertragen, und sie zu dem Ende accreditirt
worden sind, es sey nun interimistisch oder für
beständig a). Ihrer eigentlichen Bestimmung
nach sind sie HandelsAgenten, welche ein Staat b)
in fremden Handelsplätzen oder Seehäfen be-
stellt, um daselbst sein HandelsInteresse zu wah-
ren, insbesondere den Handelsleuten und Schif-
fern ihrer Nation Beistand zu leisten c). Es
giebt Consuln (ParticulärConsuln), in Seestäd-
ten zuweilen auch Commissaires de la marine
genannt, ViceConsuln, welche den Consuln bei-
gegeben sind, und GeneralConsuln, diese für
mehrere Handelsplätze, und mit Aussicht über
die Consuln und ViceConsuln d) ihres Bezirks
(Consuls - particuliers, Vice - consuls, Consuls-
generaux). Zu diesen Stellen wählt man Un-
terthanen des eigenen, oder eines dritten, oder
selbst desjenigen Staates, in dessen Gebiet das
Consulat zu verwalten ist. Ausser dem letzten
Fall, werden die daselbst sich aufhaltenden frem-
den Consuln in der Regel als temporäre Unter-
thanen dieses Staates betrachtet e).

a) Moser's Versuch, IV. 613 f. Ebendess. Beyträge, IV. 529.
b) Unmittelbar, oder mittelbar. Preussen und Schweden über-
lassen ihren Gesandten zu Constantinopel, die Bestellung der
Consuln in jener Gegend. De Martens recueil, III. 201.
Wenck codex jur. gent. I. 478. -- Handelsgesellschaften und
einer Staatsregierung untergeordnete Handels- oder Seestädte,

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
gesandschaftlichen, wenn gleich öffentlichen Cha-
rakter. Doch fehlt es nicht an Beispielen, daſs
ihnen zugleich gesandschaftliche Angelegenheiten
übertragen, und sie zu dem Ende accreditirt
worden sind, es sey nun interimistisch oder für
beständig a). Ihrer eigentlichen Bestimmung
nach sind sie HandelsAgenten, welche ein Staat b)
in fremden Handelsplätzen oder Seehäfen be-
stellt, um daselbst sein HandelsInteresse zu wah-
ren, insbesondere den Handelsleuten und Schif-
fern ihrer Nation Beistand zu leisten c). Es
giebt Consuln (ParticulärConsuln), in Seestäd-
ten zuweilen auch Commissaires de la marine
genannt, ViceConsuln, welche den Consuln bei-
gegeben sind, und GeneralConsuln, diese für
mehrere Handelsplätze, und mit Auſsicht über
die Consuln und ViceConsuln d) ihres Bezirks
(Consuls ‒ particuliers, Vice ‒ consuls, Consuls-
généraux). Zu diesen Stellen wählt man Un-
terthanen des eigenen, oder eines dritten, oder
selbst desjenigen Staates, in dessen Gebiet das
Consulat zu verwalten ist. Ausser dem letzten
Fall, werden die daselbst sich aufhaltenden frem-
den Consuln in der Regel als temporäre Unter-
thanen dieses Staates betrachtet e).

a) Moser’s Versuch, IV. 613 f. Ebendess. Beyträge, IV. 529.
b) Unmittelbar, oder mittelbar. Preussen und Schweden über-
lassen ihren Gesandten zu Constantinopel, die Bestellung der
Consuln in jener Gegend. De Martens recueil, III. 201.
Wenck codex jur. gent. I. 478. — Handelsgesellschaften und
einer Staatsregierung untergeordnete Handels- oder Seestädte,
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0285" n="279"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.</hi></fw><lb/>
gesandschaftlichen, wenn gleich öffentlichen Cha-<lb/>
rakter. Doch fehlt es nicht an Beispielen, da&#x017F;s<lb/>
ihnen zugleich gesandschaftliche Angelegenheiten<lb/>
übertragen, und sie zu dem Ende accreditirt<lb/>
worden sind, es sey nun interimistisch oder für<lb/>
beständig <hi rendition="#i">a</hi>). Ihrer eigentlichen Bestimmung<lb/>
nach sind sie <hi rendition="#i">HandelsAgenten</hi>, welche ein Staat <hi rendition="#i">b</hi>)<lb/>
in fremden Handelsplätzen oder Seehäfen be-<lb/>
stellt, um daselbst sein HandelsInteresse zu wah-<lb/>
ren, insbesondere den Handelsleuten und Schif-<lb/>
fern ihrer Nation Beistand zu leisten <hi rendition="#i">c</hi>). Es<lb/>
giebt Consuln (ParticulärConsuln), in Seestäd-<lb/>
ten zuweilen auch Commissaires de la marine<lb/>
genannt, ViceConsuln, welche den Consuln bei-<lb/>
gegeben sind, und GeneralConsuln, diese für<lb/>
mehrere Handelsplätze, und mit Au&#x017F;sicht über<lb/>
die Consuln und ViceConsuln <hi rendition="#i">d</hi>) ihres Bezirks<lb/>
(Consuls &#x2012; particuliers, Vice &#x2012; consuls, Consuls-<lb/>
généraux). Zu diesen Stellen wählt man Un-<lb/>
terthanen des eigenen, oder eines dritten, oder<lb/>
selbst desjenigen Staates, in dessen Gebiet das<lb/>
Consulat zu verwalten ist. Ausser dem letzten<lb/>
Fall, werden die daselbst sich aufhaltenden frem-<lb/>
den Consuln in der Regel als temporäre Unter-<lb/>
thanen dieses Staates betrachtet <hi rendition="#i">e</hi>).</p><lb/>
                <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Moser</hi>&#x2019;s Versuch, IV. 613 f. <hi rendition="#i">Ebendess</hi>. Beyträge, IV. 529.</note><lb/>
                <note place="end" n="b)">Unmittelbar, oder mittelbar. Preussen und Schweden über-<lb/>
lassen ihren Gesandten zu Constantinopel, die Bestellung der<lb/>
Consuln in jener Gegend. De <hi rendition="#k">Martens</hi> recueil, III. 201.<lb/><hi rendition="#k">Wenck</hi> codex jur. gent. I. 478. &#x2014; Handelsgesellschaften und<lb/>
einer Staatsregierung untergeordnete Handels- oder Seestädte,<lb/></note>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[279/0285] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. gesandschaftlichen, wenn gleich öffentlichen Cha- rakter. Doch fehlt es nicht an Beispielen, daſs ihnen zugleich gesandschaftliche Angelegenheiten übertragen, und sie zu dem Ende accreditirt worden sind, es sey nun interimistisch oder für beständig a). Ihrer eigentlichen Bestimmung nach sind sie HandelsAgenten, welche ein Staat b) in fremden Handelsplätzen oder Seehäfen be- stellt, um daselbst sein HandelsInteresse zu wah- ren, insbesondere den Handelsleuten und Schif- fern ihrer Nation Beistand zu leisten c). Es giebt Consuln (ParticulärConsuln), in Seestäd- ten zuweilen auch Commissaires de la marine genannt, ViceConsuln, welche den Consuln bei- gegeben sind, und GeneralConsuln, diese für mehrere Handelsplätze, und mit Auſsicht über die Consuln und ViceConsuln d) ihres Bezirks (Consuls ‒ particuliers, Vice ‒ consuls, Consuls- généraux). Zu diesen Stellen wählt man Un- terthanen des eigenen, oder eines dritten, oder selbst desjenigen Staates, in dessen Gebiet das Consulat zu verwalten ist. Ausser dem letzten Fall, werden die daselbst sich aufhaltenden frem- den Consuln in der Regel als temporäre Unter- thanen dieses Staates betrachtet e). a⁾ Moser’s Versuch, IV. 613 f. Ebendess. Beyträge, IV. 529. b⁾ Unmittelbar, oder mittelbar. Preussen und Schweden über- lassen ihren Gesandten zu Constantinopel, die Bestellung der Consuln in jener Gegend. De Martens recueil, III. 201. Wenck codex jur. gent. I. 478. — Handelsgesellschaften und einer Staatsregierung untergeordnete Handels- oder Seestädte,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/285
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/285>, abgerufen am 22.11.2024.