II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
§. 179. 4) Nach Rangclassen der Gesandten.
In Beziehung auf die verschiedenen Grade des Ceremoniels, haben die europäischen Staaten, nach und nach, einen Unterschied der Gesandten nach Rangclassen festgesetzt. Ungefähr seit dem Ausgang des XV. Jahrhunderts unterschied man zwei a) Classen; seit dem Anfang des XVIII. Jahr- hunderts drei b). Dieser letzte Gebrauch ward bestätigt, in dem Reglement über den Rang der diplomatischen Agenten c), welches auf dem wiener Congress die Bevollmächtigten der acht Mächte, die den pariser Frieden von 1814 unterzeichnet haben, errichteten, mit Einladung an die übrigen gekrönten Häupter, dasselbe ebenfalls anzunehmen d). End- lich beschlossen, im Jahr 1818, in den Conferenzen zu Aachen e), die daselbst versammelten fünf Mächte (Oestreich, Preussen, Russland, Gross- britannien, und Frankreich), dass die bei ihnen accreditirten MinisterResidenten (ministres - resi- dens), in Hinsicht auf Rang, eine Mittelclasse zwi- schen den Gesandten vom zweiten Rang und den Geschäftträgern (charges-d'affaires) bilden sollten. Nach diesem Beschluss bestehen demnach, bei den genannten fünf Mächten, vier Classen von Ge- sandten. -- Von diesen Eintheilungen der di- plomatischen Agenten in gewisse Classen, unter scheidet sich diejenige Abtheilung der Angestellten, welche eine Regierung etwa bei sich, in dem Dienst
II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
§. 179. 4) Nach Rangclassen der Gesandten.
In Beziehung auf die verschiedenen Grade des Ceremoniels, haben die europäischen Staaten, nach und nach, einen Unterschied der Gesandten nach Rangclassen festgesetzt. Ungefähr seit dem Ausgang des XV. Jahrhunderts unterschied man zwei a) Classen; seit dem Anfang des XVIII. Jahr- hunderts drei b). Dieser letzte Gebrauch ward bestätigt, in dem Reglement über den Rang der diplomatischen Agenten c), welches auf dem wiener Congreſs die Bevollmächtigten der acht Mächte, die den pariser Frieden von 1814 unterzeichnet haben, errichteten, mit Einladung an die übrigen gekrönten Häupter, dasselbe ebenfalls anzunehmen d). End- lich beschlossen, im Jahr 1818, in den Conferenzen zu Aachen e), die daselbst versammelten fünf Mächte (Oestreich, Preussen, Ruſsland, Groſs- britannien, und Frankreich), daſs die bei ihnen accreditirten MinisterResidenten (ministres ‒ rési- dens), in Hinsicht auf Rang, eine Mittelclasse zwi- schen den Gesandten vom zweiten Rang und den Geschäftträgern (chargés-d’affaires) bilden sollten. Nach diesem Beschluſs bestehen demnach, bei den genannten fünf Mächten, vier Classen von Ge- sandten. — Von diesen Eintheilungen der di- plomatischen Agenten in gewisse Classen, unter scheidet sich diejenige Abtheilung der Angestellten, welche eine Regierung etwa bei sich, in dem Dienst
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><pbfacs="#f0296"n="290"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#i">II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.</hi></fw></div><lb/><divn="5"><head>§. 179.<lb/>
4) <hirendition="#i">Nach Rangclassen der Gesandten</hi>.</head><lb/><p>In Beziehung auf die verschiedenen <hirendition="#i">Grade<lb/>
des Ceremoniels</hi>, haben die europäischen Staaten,<lb/>
nach und nach, einen Unterschied der Gesandten<lb/>
nach <hirendition="#i">Rangclassen</hi> festgesetzt. Ungefähr seit dem<lb/>
Ausgang des XV. Jahrhunderts unterschied man<lb/><hirendition="#i">zwei a</hi>) Classen; seit dem Anfang des XVIII. Jahr-<lb/>
hunderts <hirendition="#i">drei b</hi>). Dieser letzte Gebrauch ward<lb/>
bestätigt, in dem <hirendition="#i">Reglement über den Rang der<lb/>
diplomatischen Agenten c</hi>), welches auf dem <hirendition="#i">wiener<lb/>
Congreſs</hi> die Bevollmächtigten der acht Mächte, die<lb/>
den pariser Frieden von 1814 unterzeichnet haben,<lb/>
errichteten, mit Einladung an die übrigen <hirendition="#i">gekrönten<lb/>
Häupter</hi>, dasselbe ebenfalls anzunehmen <hirendition="#i">d</hi>). End-<lb/>
lich beschlossen, im Jahr 1818, in den <hirendition="#i">Conferenzen</hi><lb/>
zu <hirendition="#i">Aachen e</hi>), die daselbst versammelten <hirendition="#i">fünf<lb/>
Mächte</hi> (Oestreich, Preussen, Ruſsland, Groſs-<lb/>
britannien, und Frankreich), daſs die bei ihnen<lb/>
accreditirten MinisterResidenten (ministres ‒ rési-<lb/>
dens), in Hinsicht auf Rang, eine <hirendition="#i">Mittelclasse</hi> zwi-<lb/>
schen den Gesandten vom zweiten Rang und den<lb/>
Geschäftträgern (chargés-d’affaires) bilden sollten.<lb/>
Nach diesem Beschluſs bestehen demnach, bei den<lb/>
genannten fünf Mächten, <hirendition="#i">vier</hi> Classen von Ge-<lb/>
sandten. — Von diesen Eintheilungen der di-<lb/>
plomatischen Agenten in gewisse Classen, unter<lb/>
scheidet sich diejenige Abtheilung der Angestellten,<lb/>
welche eine Regierung etwa bei sich, in dem Dienst<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[290/0296]
II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
§. 179.
4) Nach Rangclassen der Gesandten.
In Beziehung auf die verschiedenen Grade
des Ceremoniels, haben die europäischen Staaten,
nach und nach, einen Unterschied der Gesandten
nach Rangclassen festgesetzt. Ungefähr seit dem
Ausgang des XV. Jahrhunderts unterschied man
zwei a) Classen; seit dem Anfang des XVIII. Jahr-
hunderts drei b). Dieser letzte Gebrauch ward
bestätigt, in dem Reglement über den Rang der
diplomatischen Agenten c), welches auf dem wiener
Congreſs die Bevollmächtigten der acht Mächte, die
den pariser Frieden von 1814 unterzeichnet haben,
errichteten, mit Einladung an die übrigen gekrönten
Häupter, dasselbe ebenfalls anzunehmen d). End-
lich beschlossen, im Jahr 1818, in den Conferenzen
zu Aachen e), die daselbst versammelten fünf
Mächte (Oestreich, Preussen, Ruſsland, Groſs-
britannien, und Frankreich), daſs die bei ihnen
accreditirten MinisterResidenten (ministres ‒ rési-
dens), in Hinsicht auf Rang, eine Mittelclasse zwi-
schen den Gesandten vom zweiten Rang und den
Geschäftträgern (chargés-d’affaires) bilden sollten.
Nach diesem Beschluſs bestehen demnach, bei den
genannten fünf Mächten, vier Classen von Ge-
sandten. — Von diesen Eintheilungen der di-
plomatischen Agenten in gewisse Classen, unter
scheidet sich diejenige Abtheilung der Angestellten,
welche eine Regierung etwa bei sich, in dem Dienst
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/296>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.