Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.Einleitung. Vorbereitender Theil. b) Schmalz europ. Völkerrecht, S. 208 -- 210. c) J. J. Moser's Beiträge zum europ. VR. in Friedenszeiten, I. 8. Günther I. 33. -- Von dem römischen und canonischen Recht, ebendas. I. 35. -- Die Systeme von Abrundung (Arrondirung) und von natürlichen und militärischen Grenzen, welche nicht selten aufgestellt wurden, beruhen fast immer auf blosser Con- venienz. Unbestimmtheiten zulassend, die der Stärkere zum Nachtheil des Schwächeren zu benutzen weiss, sind sie ohne Grenzen. d) Hievon unten, §. 42. §. 7. Verwandte Wissenschaften. Das Völkerrecht, als Wissenschaft betrach- Einleitung. Vorbereitender Theil. b) Schmalz europ. Völkerrecht, S. 208 — 210. c) J. J. Moser’s Beiträge zum europ. VR. in Friedenszeiten, I. 8. Günther I. 33. — Von dem römischen und canonischen Recht, ebendas. I. 35. — Die Systeme von Abrundung (Arrondirung) und von natürlichen und militärischen Grenzen, welche nicht selten aufgestellt wurden, beruhen fast immer auf blosser Con- venienz. Unbestimmtheiten zulassend, die der Stärkere zum Nachtheil des Schwächeren zu benutzen weiſs, sind sie ohne Grenzen. d) Hievon unten, §. 42. §. 7. Verwandte Wissenschaften. Das Völkerrecht, als Wissenschaft betrach- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0030" n="24"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">Einleitung. Vorbereitender Theil.</hi> </fw><lb/> <note place="end" n="b)"><hi rendition="#k">Schmalz</hi> europ. Völkerrecht, S. 208 — 210.</note><lb/> <note place="end" n="c)">J. J. <hi rendition="#k">Moser</hi>’s Beiträge zum europ. VR. in Friedenszeiten, I. 8.<lb/><hi rendition="#k">Günther</hi> I. 33. — Von dem <hi rendition="#i">römischen</hi> und <hi rendition="#i">canonischen</hi> Recht,<lb/> ebendas. I. 35. — Die Systeme von <hi rendition="#i">Abrundung</hi> (Arrondirung)<lb/> und von <hi rendition="#i">natürlichen</hi> und <hi rendition="#i">militärischen Grenzen</hi>, welche nicht<lb/> selten aufgestellt wurden, beruhen fast immer auf blosser Con-<lb/> venienz. Unbestimmtheiten zulassend, die der Stärkere zum<lb/> Nachtheil des Schwächeren zu benutzen weiſs, sind sie ohne<lb/> Grenzen.</note><lb/> <note place="end" n="d)">Hievon unten, §. 42.</note> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 7.<lb/><hi rendition="#i">Verwandte Wissenschaften</hi>.</head><lb/> <p>Das Völkerrecht, als Wissenschaft betrach-<lb/> tet, ist ein Theil der <hi rendition="#i">Diplomatie</hi>, eines Inbe-<lb/> griffs wissenschaftlich geordneter Kenntnisse und<lb/> Grundsätze, für richtige und geschickte Betreibung<lb/> öffentlicher Geschäfte unter Staaten <hi rendition="#i">a</hi>). Man lernt<lb/> die Diplomatie bei dem Studium der so genann-<lb/> ten politischen oder Staatswissenschaften, der <hi rendition="#i">Staa-<lb/> tengeschichte b</hi>), besonders der drei letzten Jahr-<lb/> hunderte, der <hi rendition="#i">Politik c</hi>), der <hi rendition="#i">Statistik d</hi>), der <hi rendition="#i">Staats-<lb/> wirthschaft</hi> und <hi rendition="#i">National Oekonomie</hi> oder Gewerb-<lb/> kunde <hi rendition="#i">e</hi>), der <hi rendition="#i">Kriegskunde f</hi>), sowohl Heerkunst<lb/> (Taktik) als auch Heerleitung (Strategie), vorzüg-<lb/> lich aber des <hi rendition="#i">Staats</hi>- und <hi rendition="#i">Völkerrechtes g</hi>), des na-<lb/> türlichen und positiven, der <hi rendition="#i">politischen Negocia-<lb/> tionsKunst h</hi>), und der <hi rendition="#i">StaatsPraxis i</hi>), mit In-<lb/> begriff der <hi rendition="#i">Geheimschreibekunst k</hi>) (Chiffrir- und<lb/> DechiffrirKunst). Fast allen diesen Wissenschaft-<lb/> ten liegt die Geschichte zum Grunde, so viel das<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [24/0030]
Einleitung. Vorbereitender Theil.
b⁾ Schmalz europ. Völkerrecht, S. 208 — 210.
c⁾ J. J. Moser’s Beiträge zum europ. VR. in Friedenszeiten, I. 8.
Günther I. 33. — Von dem römischen und canonischen Recht,
ebendas. I. 35. — Die Systeme von Abrundung (Arrondirung)
und von natürlichen und militärischen Grenzen, welche nicht
selten aufgestellt wurden, beruhen fast immer auf blosser Con-
venienz. Unbestimmtheiten zulassend, die der Stärkere zum
Nachtheil des Schwächeren zu benutzen weiſs, sind sie ohne
Grenzen.
d⁾ Hievon unten, §. 42.
§. 7.
Verwandte Wissenschaften.
Das Völkerrecht, als Wissenschaft betrach-
tet, ist ein Theil der Diplomatie, eines Inbe-
griffs wissenschaftlich geordneter Kenntnisse und
Grundsätze, für richtige und geschickte Betreibung
öffentlicher Geschäfte unter Staaten a). Man lernt
die Diplomatie bei dem Studium der so genann-
ten politischen oder Staatswissenschaften, der Staa-
tengeschichte b), besonders der drei letzten Jahr-
hunderte, der Politik c), der Statistik d), der Staats-
wirthschaft und National Oekonomie oder Gewerb-
kunde e), der Kriegskunde f), sowohl Heerkunst
(Taktik) als auch Heerleitung (Strategie), vorzüg-
lich aber des Staats- und Völkerrechtes g), des na-
türlichen und positiven, der politischen Negocia-
tionsKunst h), und der StaatsPraxis i), mit In-
begriff der Geheimschreibekunst k) (Chiffrir- und
DechiffrirKunst). Fast allen diesen Wissenschaft-
ten liegt die Geschichte zum Grunde, so viel das
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