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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
precis du droit des gens, p. 330. Moser's Beyträge, III. 19.
Vergl. oben, §. 172 d.
g) Art. 1.
§. 183.
Wahl, in Absicht auf
1) die Rangelasse der Gesandten.

In der Regel kann ein Staat nach eigenem
Willen die Rangclasse bestimmen, zu welcher
seine Gesandten gehören sollen. Doch kann die
Freiheit dieser Bestimmung beschränkt seyn, weil
die Verschiedenheit der Rangclassen auf die ver-
schiedenen Grade des gesandschaftlichen Ceremo-
niels sich bezieht, und in dem Rechte des Ceremo-
niels manche Ungleichheit unter den europäischen
Staaten selbst festgesetzt ist, auch jedem Staat in
der Regel frei steht, mit welchem CeremonielCha-
rakter er von einem andern Staat einen Gesandten
bei sich annehmen will. Gesandte vom ersten
Rang zu schicken, wird keinem Staat, an dessen
Spitze ein anerkanntes gekröntes Haupt, oder
ein anderer Regent mit königlichen Ehren. (§. 91)
steht, und keiner der grössern Republiken ver-
weigert a). Einigen andern Fürsten ward die-
ses Recht nur nicht allgemein eingeräumt, wie
dem vormaligen Grossmeister des malteser Or-
dens b), und verschiedenen ehemaligen halb-
souverainen Fürsten mit königlichen Ehren c).

a) Auch nicht dem Papst, als weltlichem Souverain. -- Die
schweizerische Eidgenossenschaft ist unstreitig in dem Besitz
dieses Rechts, wiewohl nicht überall mit vollem Ceremoniel.
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
précis du droit des gens, p. 330. Moser’s Beyträge, III. 19.
Vergl. oben, §. 172 d.
g) Art. 1.
§. 183.
Wahl, in Absicht auf
1) die Rangelasse der Gesandten.

In der Regel kann ein Staat nach eigenem
Willen die Rangclasse bestimmen, zu welcher
seine Gesandten gehören sollen. Doch kann die
Freiheit dieser Bestimmung beschränkt seyn, weil
die Verschiedenheit der Rangclassen auf die ver-
schiedenen Grade des gesandschaftlichen Ceremo-
niels sich bezieht, und in dem Rechte des Ceremo-
niels manche Ungleichheit unter den europäischen
Staaten selbst festgesetzt ist, auch jedem Staat in
der Regel frei steht, mit welchem CeremonielCha-
rakter er von einem andern Staat einen Gesandten
bei sich annehmen will. Gesandte vom ersten
Rang zu schicken, wird keinem Staat, an dessen
Spitze ein anerkanntes gekröntes Haupt, oder
ein anderer Regent mit königlichen Ehren. (§. 91)
steht, und keiner der grössern Republiken ver-
weigert a). Einigen andern Fürsten ward die-
ses Recht nur nicht allgemein eingeräumt, wie
dem vormaligen Groſsmeister des malteser Or-
dens b), und verschiedenen ehemaligen halb-
souverainen Fürsten mit königlichen Ehren c).

a) Auch nicht dem Papst, als weltlichem Souverain. — Die
schweizerische Eidgenossenschaft ist unstreitig in dem Besitz
dieses Rechts, wiewohl nicht überall mit vollem Ceremoniel.
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[296/0302] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. f⁾ précis du droit des gens, p. 330. Moser’s Beyträge, III. 19. Vergl. oben, §. 172 d. g⁾ Art. 1. §. 183. Wahl, in Absicht auf 1) die Rangelasse der Gesandten. In der Regel kann ein Staat nach eigenem Willen die Rangclasse bestimmen, zu welcher seine Gesandten gehören sollen. Doch kann die Freiheit dieser Bestimmung beschränkt seyn, weil die Verschiedenheit der Rangclassen auf die ver- schiedenen Grade des gesandschaftlichen Ceremo- niels sich bezieht, und in dem Rechte des Ceremo- niels manche Ungleichheit unter den europäischen Staaten selbst festgesetzt ist, auch jedem Staat in der Regel frei steht, mit welchem CeremonielCha- rakter er von einem andern Staat einen Gesandten bei sich annehmen will. Gesandte vom ersten Rang zu schicken, wird keinem Staat, an dessen Spitze ein anerkanntes gekröntes Haupt, oder ein anderer Regent mit königlichen Ehren. (§. 91) steht, und keiner der grössern Republiken ver- weigert a). Einigen andern Fürsten ward die- ses Recht nur nicht allgemein eingeräumt, wie dem vormaligen Groſsmeister des malteser Or- dens b), und verschiedenen ehemaligen halb- souverainen Fürsten mit königlichen Ehren c). a⁾ Auch nicht dem Papst, als weltlichem Souverain. — Die schweizerische Eidgenossenschaft ist unstreitig in dem Besitz dieses Rechts, wiewohl nicht überall mit vollem Ceremoniel.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/302>, abgerufen am 22.11.2024.